Die Lex Iulia municipalis war ein Gesetz Caesars mit Bezug auf die kommunalen Einrichtungen aus dem Jahr 45 v. Chr.Marcus Tullius Cicero, epistulae ad familiares 6,18,1. Nachdem die Landstädte Italiens zuvor mit vollem Bürgerrecht ausgestattet zu und Munizipien erhoben wurden und so die „italischen Landstädte“ entstanden waren, erhielten diesen Rechtsstatus nun auch außerhalb Italiens gelegene Städte in den Provinzen. Das Gesetz, insgesamt von unsicherem Inhalt und unsicherer Tragweite, regelte eine Kommunalordnung mit eigener Gerichtsbarkeit,CIL I n. 206. möglicherweise wurden auch die ädilizischen Befugnisse der örtlichen Magistrate neu organisiert. Caesar hatte die lex im Rahmen mehrerer iulischer Gesetze selbst rogiert und sie galt bis in die Kaiserzeit.Digesten 50, 9 ,3 und vgl. auch Codex Iustinianus 7, 9, 1.
Das Gesetz ist auf zwei 1732 in Herakleia gefundenen Bronzetafelstücken fragmentarisch erhalten. Die Tafel ist beidseits graviert. Auf der Vorderseite befindet sich eine griechische Inschrift, auf der Rückseite die lateinische lex lulia municipalis.Hartmut Galsterer: Die lex Osca tabulae Bantinae. Eine Bestandsaufnahme. In: Chiron. Band 1 (1971), S. 191–214, hier S. 191 f. (FN 2). Bekannt ist sie als Tafel von Heraclea, bzw. tabula Heracleensis.Zum Gesetz: Theodor Marezoll: Fragmentum legis Romanae in aversa tabulae Heracleensis parte, Göttingen 1816. S. 8; Heinrich Eduard Dirksen, in Civilistische Abhandlungen, Band 2, Berlin 1820. S. 145 ff. Die Zuordnung der „Herakleischen Tafel“ zur lex Iulia municipalis, vgl. Friedrich Carl von Savigny, in Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, Band 9 (1838); Otto Karlowa: Römische Rechtsgeschichte. Band 1: Staatsrecht und Rechtsquellen. Leipzig 1885. Als Reprint: Keip, Goldbach 1997, ISBN 978-3-8051-0677-1. S. 439 f.
Die Bestimmungen verfolgten ein föderalistisches Ziel, denn in Rom sollten nicht mehr alle Fäden zusammenlaufen. Nicht in allen Belangen sollten sich die Provinzstädte Rom unterordnen, sie sollten Freiräume erhalten und selbstständiger werden. Daraufhin verfügten Kommunalverfassungen das Recht zur Bildung eigener urbaner Volksversammlungen, eines eigenen Senats und eigener Behörden. Der gesamte städtische Betrieb wurde von der Verfassung regulatorisch erfasst. Der städtische Zensus, ebenfalls zuletzt Rom unterstellt, wurde lokalisiert und bei den Munizipalmagistraten angesiedelt. Die Magistraten fertigten die Zensuslisten an und lieferten sie in Rom ab. Rom ermittelte und regelte sodann die Tributleistungen,Eingezahlt wurde wohl nicht unmittelbar in die Staatskasse, eher waren Mittler in den Tribus am Werk; vgl. insoweit Cato bei Aulus Gellius 6,10. rekrutierte Leute für den Kriegsdienst und stellte die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung in den Gremien der Zenturiats- und Tributkomitien sicher.
Da die Städte eigene Gerichtsbarkeiten einrichteten, konnten – vorbehaltlich der originären Aufgabenstellung des Stadtprätors (praetor urbanus)Dieser konnte sich bei Abwesenheit und ausweislich der Tabula Heracleensis Z. 7 ff. vom Peregrinenprätor vertreten lassen. – kommunale Beamte zahlreiche straf- und zivilrechtliche Angelegenheiten in eigener Kompetenz ausüben (IV viri, II viri iure dicundo). Maßstab für die Zuordnung einer Rechtssache an das Reich oder die lokalen Gremien war der Streitwert. Lokale Beamte verfügten über kein imperium, handelten aber selbstständig. Schwurgerichtliche Prozesse verblieben unter dem Vorbehalt des Prätors.Vgl. Cicero, pro A. Cluentio 64–66; Ulpian, Digesten 2,1,12. Wer sich in seiner Heimatstadt eines Vergehens schuldig gemacht hatte, das im öffentlichen Interesse verfolgt wurde (iudicium publicum), war von allen munizipalen und stadtleitenden Ämtern ausgeschlossen.Tabula Heracleensis Z. 119 (Voraussetzung war, dass dem Verurteilten der Aufenthalt in Italien untersagt war, Z. 117 f.). Nicht anders erging es aus zivilrechtlichen Streitigkeiten Verurteilte, wenn sie mit Infamie belegt waren, denn sie wurden analog behandelt.Tabula Heracleesnis Z. 110 ff. Die lex unterhielt Infamie-Kataloge, die häufiger herangezogen wurden, um Voraussetzungen und Schranken der Sanktion zu klären.
Da die lex um die öffentliche Ordnung bemüht war, regelte sie die notwendigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Dazu gehörte die den Ädilen obliegende Aufsicht über Märkte, Straßen und Plätze.Fons Iuris Romani ante Iustiniani I Nr. 13, Z. 20–23; 29 ff. Heute ungeklärt ist, ob diese Anordnungen nicht bereits auf die Zeit des Bundesgenossenkrieges zurückzuführen sind, zu Caesars Zeit noch Bestand hatten und er sie wiederholen ließ. Eine Verbotsnorm wies die Privaten an, den öffentlichen Raum von Einbauten und Anlagen frei zu halten.Tabula Heracleensis Z. 68 ff. Auch hierüber wachten die Ädile.Tabula Heracleesnis Z. 62 ff. Auch zum Maßnahmenkatalog gehörten die Vorgaben zur Vornahme von öffentlichen Erklärungen vor einem Beamten, die zum Ausschluss von der Getreideverteilung führen.José Luis Alonso, Ulrike Babusiaux: Papyrologische und epigraphische Quellen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 222–317, hier S. 288 (Rn. 143 f.).
Den leges Iulia municipalis und Rubria verdankt die rechtshistorische Forschung wichtige Quellen zum Verständnis italischer Stadtverfassungen,Johannes Emil Kuntze: Institutionen und Geschichte des römischen Rechts. Band 2. Leipzig 1869, S. 188. denn vieles davon ist nicht mehr in die justinianische Kompilation des römischen Rechts in der Spätantike aufgenommen worden.
Literatur Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes), S. 57 ff.; 179 f.; 411 ff; 481 ff; 518. Joachim Marquardt, Theodor Mommsen: Handbuch der römischen Alterthümer. Band 4 (Römische Staatsverwaltung). Leipzig 1873, S. 65–67.
Anmerkungen
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