Ausweislich antiker Quellen sollen die leges Valeriae Horatiae ein frührepublikanisches Gesetzesbündel der Konsuln Lucius Valerius Poplicola Potitus und Marcus Horatius Barbatus aus dem Jahr 449 v. Chr. gewesen sein. Gegenstand der Regelungen war das Staatsrecht. Eine kritische Würdigung der Quellen legt allerdings Zweifel nahe, sowohl in Bezug auf den Entstehungszeitpunkt, als auch zu den Inhalten der Vorschriften.

Nach Auskunft des Geschichtsschreibers Livius, sollen die Gesetze im Nachgang zu den vielfach beschriebenen politischen Ereignissen des erfolgreichen zweiten Generalstreiks, die secessio plebisLivius 3, 50–54; Dionysios von Halikarnassos XI 43–44; Florus I 17; De viris illustribus urbis Romae 21. auf den Aventin, entstanden sein. In den Quellen finden sich insoweit Hinweise, dass die leges der Einrichtung des Zwölftafelgesetzes vorausgingen. Sie sollen für die Abschaffung des Decemvirats stehen und gleichzeitig für die Wiederherstellung des Volkstribunats gesorgt haben.

Lex Valeria Horatia de plebiscitis Die Reorganisation der Macht des Volkstribunats erfolgte im Wege des Erlasses des einzelnen Gesetzespakets der lex Valeria Horatia de plebiscitis. Livius führt dazu aus, dass die Bestimmungen den Tribunen ihre tribunizische Gewalt (potestas tribunicia) garantiert hätten.Livius 3, 55, 1. Die damit verbriefte Machtbefugnis umfasste eine Mehrzahl von Gestaltungs-, Schutz-, Eintritts- und Abwehrrechten.

Die Machtbefugnis setzte sich aus mehreren Einzelrechten zusammen. Eines betraf die Sakrosanktität der Tribunen, deren politische Unverletzlichkeit. Dieses Recht in eigener Sache wurde beteuert. Ein anderes waren die hergebrachten Interzessionsrechte der Tribunen, die klargestellt wurden. Interzessionen waren Vetorechte, beinhalteten also die Machtbefugnis, unliebsame magistratische Anordnungen zu blockieren, gegebenenfalls sogar zu verhindern. Wieder ein anderes Recht war das tribunizische Selbsthilferecht. Es erfuhr eine Verbesserung in der Ausgestaltung, denn – über die Hilfs- und Gestaltungsrechte in eigenen Angelegenheiten hinaus – wurde nunmehr anerkannt, dass die Tribunen Bürger vor den Übergriffen der Magistraten schützen durften. Damit wandelte sich das Selbsthilferecht in ein zusätzliches Abwehrrecht. Abwehrrechte konnten zwar auch im Innenverhältnis der Tribunen maßgeblich sein, ihre Bedeutung erlangten sie aber gegen Unbillen der Obermagistraten.Livius, 4, 2; 6, 26.

An der Historizität und Tragweite der für das Gesetz getroffenen Aussagen Livius’ zum Gesetzesinitiativrecht der Tribunen, werden von der modernen Forschung allerdings Zweifel angemeldet. Wolfgang Kunkel weist auf eine Verstrickung des Geschichtsschreibers in Widersprüchen hin, denn gleich drei Gesetze der Zeit zwischen den beiden letzten Volksaufmärschen, sollen den Tribunen die Kompetenz zu „verbindlichen Plebiszite“ eingeräumt haben. Er hält es für unwahrscheinlich, dass im langen Zeitraum zwischen den XII Tafeln (451/450 v. Chr.) und der lex Hortensia (287 v. Chr.) drei gleichlautende Anordnungen in die Welt gerufen wurden. Er bezieht sich dabei noch auf eine weitere von Livius erwähnte RegelungLivius 8, 12, 14. des Diktators Q. Publilius Philo (lex Publilius Philo) aus dem Jahr 339 v. Chr. Kunkel löst dahingehend auf, dass er die Zuordnung in das Jahr 449 v. Chr. (kurz vor dem Zwölftafelgesetz) für eine Erfindung des Valerius Antias hält. Bezüglich der zwischenzeitlichen philonischen Regelung mutmaßt er, dass Plebiszite dann verbindlichen Charakter gehabt haben könnten, wenn bei Antragstellung die notwendige Billigung durch den Senat vorlag (ex auctoritate senatus). In diesem Fall sei aber auf die patrizisch-sakrale Senatsautorität selbst abzustellen und nicht auf die Autorität der Tribunen.Auf die Notwendigkeit der auctoritas der patrizischen Senatoren aus sakralen Gründen weist hin: Cicero, De domo sua 38. Von der Zustimmung des Senats unabhängig, seien die Tribunen erst mit der lex Hortensia gewesen, weshalb das autonome Gesetzesinitiativrecht der Tribunen erst in diese Zeit passe.

Lex Valeria Horatia de provocatione Mit der lex Valeria Horatia de provocatione erhielten alle römischen Bürger in einem zweiten Schritt ein Provokationsrecht, mithin das Recht gegen unvorteilhafte Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen.Cicero, De re publica 2, 31. Sie durften das Volk anrufen, um Beistand gegen den rechtsverletzenden Magistraten zu erhalten, was letztlich – nach anfänglich hartnäckigem Widerstand der PatrizierLivius 4, 13; 6, 16; 7, 4. – nicht vor dem Ausnahmeamt des Diktators Halt machte.Festus p. 198.

Mit dieser Regelung erweiterte sich der Einfluss der plebs auf die politischen Geschehnisse. Hinsichtlich der sonstigen Regelungsinhalte sog die lex die frühere lex Valeria de provocatione in sich auf, und modifizierte in dem Punkt, dass das Verbot von Vorrechten (privilegia) erneuert wurde. Die Entstehung des Gesetzes ist ebenfalls unhistorisch, es ist denkbar, dass es nicht 449 v. Chr. sondern erst 300 v. Chr.Livius 10, 8, 3. promulgiert wurde. Kunkel hält nur das letztgenannte Datum für glaubhaft, das Jahr, in dem die lex Ogulnia einen weiteren wichtigen Meilenstein für den Emanzipationsprozess der Plebejer schuf.Livius 10, 6, 4–6. Seiner Ansicht nach darf gleichwohl angenommen werden, dass die Provokation bereits vorher als Gewohnheitsrecht existierte und durchgriff.Bezug auf Livius 3, 55; andererseits auf Livius 10, 9. Die lex schränkte die Polizeigewalt (coercitio) der römischen Beamten ein.

Lex Valeria Horatia de tribunicia potestate Die lex Valeria Horatia de tribunicia potestate schließlich bestimmte, dass die Volksgesetze die gleiche Rechtskraft entfalten sollten wie Gesetze der Zenturiatkomitien, für und gegen jeden Römer. Damit verbunden war ein eigenes Antragsrecht. Zur Sanktionierung von Zuwiderhandlungen waren die Todesstrafe und der Vermögenseinzug bestimmt worden.Dionysios von Halikarnassos, XI, 45.

Mit dieser lex wurde die legislative Kompetenz des concilium plebis gefestigt. Formell gleichwertig ausgestaltet, wurde sie neben die Gesetzesgewalt der Zenturiatkomitien gestellt. Die Befugnisse des concilium waren allerdings insoweit verkürzt, als sie sich auf das eigene Standesrecht zu beschränken hatten und Privatrechtsgestaltungen nicht die Amtsgewalt anderer Beamter berühren durften.

Das Gesetz bedurfte zu seiner eigenen Wirksamkeit der patrum auctoritas und förmliche Bestätigung der Kuriatkomitien.

Ältere Literatur Octavius Clason: Über das Wesen der Tribus und Tribusversammlungen der älteren Republik. Kritische Erörterung 1871. S. 71, 91, 108. Thomas Tophoff: De lege Valeria Horatia: prima Publilia, Hortensia. Paderborn 1851 (Original: Princeton University). Digitalisiert im Dezember 2008. Ludwig Lange: Römische Alterthümer, Band 1: Einleitung und der Staatsalterthümer erste Hälfte, Berlin 1856 Google (2. Aufl. 1863 Google); 3. Aufl. 1876 (Weidmannsche Buchhandlung, Berlin): S. 636–645.

Neuere Literatur Kurt von Fritz: Leges sacratae and plebei scita, Schriften zur griechischen und römischen Verfassungsgeschichte und Verfassungstheorie. de Gruyter, Berlin u. a. 1976, ISBN 3-11-006567-3. Max Kaser: Das altrömische ius: Studien zur Rechtsvorstellung und Rechtsgeschichte der Römer. Vandenhoeck & Ruprecht, 1949. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 166 ff. (169); 608–611.

Anmerkungen

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