Die Lex Cornelia de XX quaestoribus (lat.: Quästor = definierter Amtsträger; XX = zwanzig; ausgeschrieben: lex Cornelia de viginti quaestoribus) war ein von den Tributkomitien beschlossenes Staatsreformgesetz des römischen Machthabers Sulla.

Zur Abstimmung brachte Sulla das Gesetz in seiner Zeit als Diktator, zwischen 82 und 79 v. Chr. Das Gesetz ist teilweise inschriftlich erhalten und in den Fontes Iuris Romani ante Anteiustiniani (FIRA) dokumentiert.Salvatore Riccobono (Hrsg.): Fontes Iuris Romani ante Anteiustiniani (FIRA) Band 1 (Leges) Nr. 10, S. 131 ff. (Tafel VIII). Bezeugt ist es in den Annalen von Tacitus. Kardinaler Gegenstand des Gesetzes war die Stärkung der Position der Quästoren. Er hob ihre Anzahl auf 20 an.

Die lex zählt zu den öffentlich-rechtlichen Gesetzen (leges publicae), weil es Bezug zum römischen Staatswesen selbst hatte und Organisationsstrukturen regelte. Bedeutung hatte das Gesetz für das Prozessrecht, die Verwaltung in den Provinzen und den hoheitlichen Finanzapparat. Tacitus berichtet, dass die Anhebung der Anzahl an Quästoren darauf zurückging, genügend Personal zur Besetzung der Senatorenbänke zur Verfügung zu haben, denn die Anzahl an Senatoren wurde verdoppelt, von 300 auf 600. Da Sulla das Gerichtswesen umstrukturiert hatte, benötigte er für die neu geschaffenen Gerichtshöfe Belegschaft.Appian, Bella civilia 1,100,468; Dionysios von Halikarnassos, 5,77,5. Da er für die iudicia publica nur Senatoren in Betracht zog, sollten die Quästoren als Zugangspersonal zum Senat aufgestockt werden.Tacitus, Annales 11,22,6. Tacitus erwähnt: „post lege Sullae viginti creati supplendo senatui, cui iudicia tradiderat“. Das Gesetz selbst sagt dazu nichts. Die Quästur war Einstiegsvoraussetzung für ein Amt im Senat, gleichzeitig war jeder Quästor automatisch schon Senator.Kaum behandelt wird in den Quellen jedoch die Frage nach der „Zulassung“ der Quästoren zum Senat. Nach mehrheitlicher Auffassung der rechtsgeschichtlichen Forschung – die in diesem Punkt nicht quellengestützt ist, sondern auf Vermutungen beruht – handelte es sich beim Zutritt um einen Automatismus. Stellvertretend für viele: John A. North: The Constitution of the Roman Republic. In: N. S. Rosenstein / Fritz Morstein Marx (Hrsg.): A Companion to the Roman Republic. Malden, Massachusetts 2006. S. 256–277 (267).

Zu den ungeklärten Fragen zählt, von welcher Zahlbasis bei der Anhebung auf zwanzig auszugehen ist. Theodor Mommsen ging von acht Quästoren aus.Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht. Band 2, Leipzig 1887. S. 537, A. 1.; S. 572, A. 3. Wolfgang Kunkel vermutet eher, dass aufgrund der Expansion des Imperiums durch die Unterwerfung Italiens und aufgrund der sprudelnden Erlöse (vectigalia) aus den Provinzen längst mehr Quästoren im Amt gewesen sein müssen. Da die Quästoren die Zuständigkeit für die Verwaltung der Staatsfinanzen zukam, wurden umso mehr von ihnen benötigt, je größer der Staat wurde. Die üppige Kriegskasse musste verwaltet werden, Beute und Erlöse waren an die Staatskasse (aerarium populi Romani) und an sonstige Berechtigte zu verteilen, und es musste umfangreich Rechnung darüber geführt werden. Kunkel geht deshalb von etwa zehn bis zwölf Quästoren ab der Zeit des hannibalischen Krieges aus. Die Quellen schweigen sich dazu aus, denn sie berichten über keine Veränderungen der Personaldichte seit 267 v. Chr. Bekannt ist nur, dass – ausgehend von ursprünglich vier Stellen – „angehoben“ worden sei.Livius, periochae 15.Tacitus, Annales 11,22,5. Selbst für 267 v. Chr. gibt die Quellenlage nicht her, dass auf acht angehoben worden sei, wovon Mommsen mit Teilen der historischen Rezeption immer wieder ausgeht. Allein für 421 v. Chr. ist überliefert, dass zügig nach Errichtung des Zwölftafelgesetzes, von zwei auf vier vermehrt worden sei.Livius, 4,43,3 ff; Tacitus, Annalen 11,22,4. In der Endphase der Republik erhöhte Cäsar auf 40 Quästoren, was wohl weniger administrativer Aufgabenerfüllung geschuldet war, als eher Belohnungszwecken.Cassius Dio 43,47,2; 51,3; Sueton, divus Iulius 41,1. Cäsars Nachfolger, der erste Princeps des Kaiserreichs, Augustus, senkte die Anzahl wohl wieder auf 20 ab.Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht. Band 2, Leipzig 1887. S. 528, A. 2 (wohl diesen Hinweis aufgreifend: Velleius 2,89,3.).

Auch griff Sulla – ausweislich der lex – in die Organisation des Apparitorenwesens ein. Er stockte die Decurien der quästorischen Hilfsbeamten von drei auf vier auf. Betroffen waren die Amtsboten (viatores) und die Ansager (praecones), die Dreijahresperioden absolvierten.

Literatur Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 110–135 (112); 512–514 (513); 703. Timothy Peter Wiseman: New Men in the Roman Senate. 139 B.C. – A.D. 14, London 1971. S. 98.

Anmerkungen

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