Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) ist ein Gesetz der Republik Österreich, das die Aus- und Durchlieferung von Personen an einen anderen Staat zu Zwecken der Strafverfolgung regelt.
Ergänzend zu dem ARHG regelt das Gesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)BGBl. I Nr. 36/2004 die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle.
Inhalt Das ARHG enthält allgemeine Bestimmungen und Grundsätze (I. Hauptstück); die Auslieferung von Personen an einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme (II. Hauptstück); die Durchlieferung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich zu diesen Zwecken (III. Hauptstück); die Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges auf Ersuchen einer ausländischen Behörde (IV. Hauptstück); die Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung auf Ersuchen einer ausländischen Behörde sowie die Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen (V. Hauptstück); die Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung einer Person, die sich im Ausland befindet, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung (VI. Hauptstück); die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Inland und im Ausland (VII. Hauptstück); Schlussbestimmungen (VIII. Hauptstück).
Die im ARGH enthaltenen Bestimmungen finden nur Anwendung, wenn in internationalen oder bilateralen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Verbot der Auslieferung und Durchlieferung österreichischer Staatsbürger § 12 des ARHG verdeutlicht die zumeist angewendete internationale Praxis, dass eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht ausgeliefert werden.
Der Gesetzestext hierzu lautet:
Das Gleiche gilt für die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger durch das Gebiet der Republik Österreich (§ 44 ARHG, Verfassungsbestimmung).
Gegenseitigkeit Eine der ersten Grundbedingungen für eine Auslieferung stellt § 3 dar. Dieser erlaubt eine Auslieferung nur unter der Voraussetzung, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Zugleich stellt der Gesetzestext dieselbe Anforderung umgekehrt auch an österreichische Behörden (d. h., dass ein Auslieferungsersuchen von vornherein nicht gestellt werden darf, wenn keine Gegenseitigkeit besteht), allerdings mit einer Ausnahme, nämlich wenn ein Ersuchen aus besonderen Gründen dringend geboten erscheint (In diesem Fall ist der ersuchte Staat auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen).
Der Gesetzestext hierzu lautet:
Todesstrafe § 20 des ARHG schließt eine Auslieferung für eine strafbare Handlung, die in dem ersuchenden Land mit der Todesstrafe geahndet werden kann, aus, es sei denn, das ersuchende Land gewährleistet, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden wird.
Der Gesetzestext hierzu lautet:
Strafunmündige Eine Auslieferung von Strafunmündigen wird vom ARHG mit § 21 ausgeschlossen.
Der genaue Gesetzestext hierzu lautet:
Literatur Robert Linke, Helmut Epp, Gertraude Dokoupil, Gert Felsenstein et al.: Internationales Strafrecht. Auslieferung, Rechtshilfe, Vollstreckung, Fahndung: das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) vom 4. Dezember 1979 samt einschlägigen Vorschriften und zwischenstaatlichen Abkommen mit ausführlichen Erläuterungen, Literaturhinweisen und Verwertung der Rechtsprechung. Wien, Manz 1981. Bernd Urban: Strafvollzug im Heimatland als bessere Möglichkeit zur Resozialisierung? Grundlagen und Gründe für die Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch das Heimatland des Verurteilten. Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2012.
Weblinks Bericht des Justizausschusses des Bundesrates über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011) parlament.gv.at, abgerufen am 3. Februar 2021.
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