Die Lex Cornelia de sicariis et veneficiis (hergeleitet aus „Dolchträger“; von lat. sica = „Dolch“, sowie „Giftmischer“; von lat. veneficium = „Giftmischerei“, „Vergiftung“) war ein römisches Gesetz der Zeit der Republik und Bestandteil des Reformpakets Sullas zur Strafrechtspflege (81 v. Chr.). Im Kern behandelte die lex Kapitalverbrechen, also Tötungsdelikte, worunter insbesondere Fälle des Meuchelmords und der Giftmischerei fielen, aber auch Fälle von Brandstiftung und krimineller Bandenbildung. Der Katalog der Straftatbestände ging über die genannten Delikte noch hinaus.Vgl. etwa zum Schadenszauber, Meret Strothmann: Im Zentrum steht die Magie. Zu religiösen Räumen zwischen Heiden und Christen in der römischen Antike. In: Muriel González Athenas und Monika Frohnapfel-Leis (Hrsg.): Zwischen Raum und Zeit. Zwischenräumliche Praktiken in den Kulturwissenschaften. Berlin, Boston, De Gruyter Oldenbourg, 2022. S. 155–186, hier S. 164. Der Straftatbestand erfasste neben der vollendeten Tat auch die Versuchsstrafbarkeit und die Tatteilnahme.

Das Gesetz stand den Strafbestimmungen der lex Cornelia de maiestate gegenüber, die bei politisch motivierten Straftaten Anwendung fanden.Cicero, pro A. Cluentio 97; siehe auch Cicero, in L. Pisonem 50 und Asconius p. 59 Cl. Die Bedeutung des politischen Einschlags führte zu einem besonderen öffentlichen Interesse, weshalb die beiden Delikte auch über die Unterscheidung zwischen Privat- und Offizialdelikt differenziert werden können. Die hier gegenständliche lex Cornelia de sicariis et veneficiis stand unter dem Vorbehalt privatdeliktischer Behandlung. Gleichwohl gab es zu diesen Regeln Ausnahmen. Eine prominente Ausnahme ist der Tatbestand der gracchischen Strafrechtsreform, zweifellos von öffentlich-rechtlichem Charakter, dennoch erfasst durch die lex Cornelia de sicariis et veneficiis. Davon betroffen jedenfalls waren die Land- und Sozialreformvorhaben, die sogenannten sempronischen Tatbestände des Gesetzes zur Abwehr gerichtsverfahrensrechtlicher Übervorteilungen (lex ne quis iudicio circumveniatur). Dazu lässt Cicero uns wissen, dass das Gesetzesbündel Bestandteil der lex Sempronia de capite civis war (sinngemäß: „Gesetz [des Gracchus] zum Schutz des Bürgerlebens“), bekannt auch als lex de provocatione („Gesetz über die Berufung“). Vornehmlich wurde das Provokationsrecht des Bürgers – unter Zuhilfenahme der Zenturiatskomitien – geregelt, um sich gegenüber Rechtsverletzungen durch Magistrate erwehren zu können.Cicero, pro A. Cluentio 151, 154. Die Transformation musste insoweit zu dogmatischen Überschneidungen führen.

Ciceros rhetorischer Kunstfertigkeit bei der Auslegung von Gesetzen entlockt Wolfgang Kunkel, dass politisch motivierte Straftaten, so etwa die „aktive Richterbestechung“ oder die „Ablegung falschen Zeugnisses“,Der Tatbestand des falsum testimonium umfasste „falsche belastende Zeugenaussagen in Kapitalprozessen“. Vgl. in den antiken Quellen, Marcian 14 Institutionum libri XVI, in Digesten 48,8,1,1.; Hinweise bei Georg Klingenberg: Formularprozess: Verhandlung „apud iudicem“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 413–475, hier S. 442. als Tatbestände eines neu geschaffenen Teils der lex Cornelia de sicariis et veneficiis zu betrachten sind.Eine entgegenstehende Auffassung, die die Tatbestände bereits der lex Sempronia ne quis iudicio circumveniatur zuordnet, wurde vertreten von E. J. Weinrib: Historia 19, 1970. S. 420 ff. Folgt man Ciceros Auslegung, war vormals allein die „passive Richterbestechung“ strafbar.Cicero, pro A. Cluentio 153. In allen Fällen war ein schwurgerichtliches (öffentliches) Strafverfahren, die Kapitalquästion, vorgesehen. Damit stellte das Gesetz auch Regeln zum Strafprozess auf. So zeitigten die fehlerhafte Auslosung der Geschworenen oder die Verletzung von Vorschriften für den zu leistenden Eid rechtliche Konsequenzen. Friedrich Schulin, ein Vertreter der älteren rechtgeschichtlichen Forschung, geht davon aus, dass die lex Cornelia de iniuriis ein einzelnes Kapitel der lex Cornelia de sicariis et veneficiis war.Friedrich Schulin: Lehrbuch der Geschichte des Römischen Rechtes. Stuttgart 1889. S. 140 f.

Aus einer Verurteilung nach dem Gesetz mussten Freie mit der Landesverweisung (aquae et ignis interdictio) rechnen. Auch konnte der Delinquent mit der Todesstrafe bedroht sein. Todesstrafe als Sanktion galt für Sklaven regelmäßig. Verwandtenmord (parricidium) wurde auch mit der Hinrichtungsform des Säckens (poena cullei) geahndet. Zur Sicherstellung einer verhängten Todesstrafe, nahm der Magistrat den Verurteilten in Vollstreckungshaft, um jeder Fluchtgefahr entgegenzutreten.Rhetorica ad Herennium 1, 23.Cicero, De inventione 2, 149.

Literatur Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 163; S. 645–646; S. 709. Wolfgang Kunkel: Untersuchungen zur Entwicklung des römischen Kriminalverfahrens in vorsullanischer Zeit. München 1962. S. 53 f.; S. 60.

Anmerkungen

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