Die lex Cornelia de tribunicia potestate war eines von mehreren verfassungsrechtlichen Strukturreformgesetzen des römischen Machthabers Sulla. Mit seinem Maßnahmenbündel arrangierte Sulla die Konsolidierung der Republik. Die lex Cornelia de tribunicia potestate diente dem speziellen Zweck, der popularen Politik des Volkstribunats die Machtbasis zu entziehen. Nach seinem Verständnis bedurfte es zum Schutz der Staatsangelegenheiten einer Beschneidung des rechtlichen Mandats der Tribunen. Das Gesetz diente damit einer weitgehenden Einschränkung ihrer Kompetenzen.

mini|Sulla Kern der Reform war die Begrenzung des tribunalen Gesetzesinitiativrechts, bekannt auch als tribunizisches Rogationsrecht.Cicero, De legisbus 3,22; Caesar, de bello civili 1,7,3. Beide griffen die sullanischen Reformen auf und beschrieben sie als „Verlust des selbstständigen Rogationsrecht“ des Tribunats, nicht als „vollständige Abschaffung des Rechts per se“.Entgegengetreten wird der Angabe des Epitomators in Livius, periochae 89, wonach Sulla das tribunizische Rogationsrecht abgeschafft habe (omne ius legum ferendarum ademit). Sulla beanstandete, dass die Tribunen ihr Gesetzesinitiativrecht in den Komitien vornehmlich für eigene politische Interessen nutzten. Da sie mit dem Erlass ihrer Plebiszite interessensmächtigen Einfluss auf die Staatsgeschicke nehmen konnten, seit den Gracchen war das Volkstribunat ein aktiver Träger von Reformen und konnte aus Sullas Sicht zunehmend zur Bedrohung der aristokratischen Herrschaft werden, wollte Sulla dem einen Riegel vorschieben und sie ausschalten. Die ureigene Interessensvertretung der Tribunen, die Körperschaft des concilium plebis, sollte davon allerdings unberührt bleiben.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 655.

Im Jahr 81 v. Chr. wurde die lex auf den Weg gebracht, derweil Sulla das Spitzen- und Ausnahmeamt des Diktators ausübte. Wolfgang Kunkel geht beim Zugeständnis dieses Amtes von einem Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung der Zenturiatkomitien aus. Bis zur Vollendung der geplanten staatlichen Neuordnung wurde Sulla das Amt des dictator rei publicae constituendae eingeräumt, ein Amt mit außerordentlichen Kompetenzen.Appian, bella civilia 1,99,462; zu beachten ist Appian auch mit der Textstelle 1,59,267: dort deutet er an, dass Sulla 88 v. Chr. viele andere Einschränkungen der Volkstribune umgesetzt habe, noch nicht aber eine umfassende Verfassungsreform.

Die Entmachtung der Tribunen manifestierte sich im Gesetzgebungsprozess. Gesetzesanträge hingen fortan von der Zustimmung des Senats ab. Damit stellte Sulla keinen unerprobten Rechtszustand her, sondern einen – der über zweihundert Jahre zuvor – mit der lex Hortensia schon einmal eingeführt, später dann aber wieder überwunden worden war. Für die Volksversammlung bedeutete der Rückfall allerdings den beabsichtigten erheblichen rechtlichen Rückschritt.Vergleiche zum Verhältnis Tribunat und Senat auch das ius agendi cum senatu im politischen Austausch. Im Zusammenhang mit der erzwungenen Senatsbeteiligung war ebenfalls das Interzessionsrecht der Tribunen eingeschränkt.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. S. 602, 628 f. Lediglich das uralte tribunizische Selbsthilferecht, das ius auxilii, welches sie vor magistratischer Willkür schützen sollte, blieb von den Beschneidungsmaßnahmen unberührt.Cicero, De legibus 3,22. Im Ergebnis beließ Sulla dem Volkstribunat die Hoheit über Selbstverwaltungsangelegenheiten selbst zu entscheiden, die im Außenverhältnis wirksamen Aufgaben waren aber mit dem Senat abzustimmen. Das System der Kompetenzen der Tribunen schwächte Sulla aber noch tiefgehender, denn für die Bewerbung auf das Amt der Volksvertretung wurden nur noch Senatsmitglieder zugelassen. Und nochmals erschwerend: Gewesene Volkstribunen waren der Möglichkeit beraubt, sich später auf ein magistratisches Ehrenamt zu bewerben.Asconius p. 67 Cl.; Asconius bezeichnete das Gesetz als lex a dictatore L. Sulla lata.

mini|Benjamin Ulmann (1866): Im Jahr 88 v. Chr. ist Sulla aufgrund der Verfolgung durch den Volkstribun Sulpicius mit seinem Mob gezwungen, Zuflucht beim Staatsmann Gaius Marius zu suchen. Sulla unterlag in Bezug auf das Tribunat erheblichen Reminiszenzen. Diese rührten aus dem Jahr 88 v. Chr. In dem Jahr hatte der Tribun Publius Sulpicius RufusZu dessen Interessensbildung: Rhetorica ad Herennium 2,45; Velleius 2,18,5. ein Plebiszit promulgiert, dem zufolge Neubürger italischer Herkunft und Freigelassene auf alle bestehenden Tribūs zu verteilen waren.Asconius p. 64 Cl.; Appian, bella civilia 1,55,242. Der Tribun wollte sich mit dieser Maßnahme zusätzlicher Unterstützung in der Stammesversammlung, dem concilium plebis, vergewissern. Trotz der zwangsverordneten feriae, die Sulla zusammen mit seinem Amtskollegen Konsul Quintus Pompeius Rufus verordnet hatte (feriae imperativae), wurden die Obermagistrate dazu gezwungen, die Anordnung wieder aufzuheben,Appian, bella civilia 1,56,248 f. darüber hinaus sogar weitere (radikale) Plebiszite zu dulden.Velleius 2,18,6. Velleius führt an, dass es sich um zerstörerische und tödliche Gesetze gehandelt habe (aliae leges perniciosae et exitiabiles). Mit erheblichem Machtanspruch hatte Sulpicius Rufus sich zur Durchsetzung der erlassenen Gesetze einer bewaffneten Anhängerschaft bedient.Plutarch, Sulla 8,3. (8,4). Schmerzlich erinnerlich war Sulla außerdem, dass die Tribunen im Mithridatischen Krieg gegen eine Übertragung des Kriegskommandos auf ihn als Heerführer stimmten, eine Vorgehensweise, die bis dahin kein Vorbild kannte. Sulla quittierte diese Ereignisse mit seinem Marsch auf Rom und der nachträglichen Nichtigerklärung aller während der feriae angenommenen Gesetze (per vim latae) deutlich,Appian, bella civilia 1,59,268; Cicero, in M. Antonium orationes Philippicae 8,7. blieb den Tribunen aber nachhaltig gram.

Bereits 75 v. Chr. wurde Sullas lex Cornelia de tribunicia potestate durch das Plebiszit der lex Aurelia de tribunicia potestate weitgehend wieder aufgehoben, was auch einen ersten Schritt der Rehabilitation des Volkstribunats bedeutete. In der Folgezeit wurden dann noch weitere sullanische Anordnungen aufgehoben.Livius, Periochae 97; Cicero, De legibus 3,22; Appian, Bella civilia 1,121,560; Velleius Paterculus, 2,30,4.

Literatur Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 163, 654–659 (655) und 702–712 (703).

Anmerkungen

Kategorie:Rechtsquelle (1. Jahrhundert v. Chr.) Kategorie:Rechtsquelle (Römisches Reich) Kategorie:Politik (Römisches Reich) Kategorie:Römische Republik Kategorie:81 v. Chr.