Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Gen) ist eine mögliche Gesellschaftsform in Österreich.
Definition Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Genossenschaftliche Zusammenschlüsse sind Kooperationen zwischen natürlichen und / oder juristischen Personen. In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf z. B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Die Genossenschaft ist eine juristische Person und hat eigene Rechtspersönlichkeit.
Gründung Zuerst müssen sich mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen finden, die eine Genossenschaft gründen möchten.
Zur Gründung bedarf es nach §3 Genossenschaftsgesetz (GenG) weiters: die Annahme der Genossenschaftsfirma (= der Name des Unternehmens muss die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten), die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (=Satzung, hier müssen Zweck, Sitz, Haftung, anzuwendendes Stimmrecht, Dauer der Unternehmung, Zusammensetzung des Aufsichtsrates und des Vorstandes etc. festgelegt werden), sowie die schriftliche Eintragung ins Firmenbuch.
Organe Die Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch den Vorstand.
Weblinks Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
Einzelnachweise
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