Im Zusammenhang mit den beiden Schweizer (Halb-)Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden ist mit Landteilung die Aufteilung des früheren Kantons Appenzell (Land Appenzell) in einen reformierten (Ausserrhoden) und einen katholischen (Innerrhoden) Halbkanton um 1597 gemeint.

Vorgeschichte der Landteilung Im frühen 16. Jahrhundert fand die Reformation im damaligen Kanton Appenzell erste Anhänger, vor allem in den westlichen und nördlichen Gebieten des Kantons («äussere Rhoden»). Auf eine kantonsweite Einführung des neuen Glaubens konnte man sich jedoch nicht einigen. Nach einem Landsgemeindebeschluss von 1525 wurde in jeder Kirchhöri (Kirchgemeinde) über ihre künftige Konfession abgestimmt. Die unterlegene Minderheit musste auf Verlangen der Mehrheit die Kirchhöri verlassen, hatte jedoch das Recht, sich in einer Kirchhöri ihrer Konfession niederzulassen. In einigen Kirchhören wurden aber auch weiterhin beide Konfessionen geduldet (darunter im Hauptort Appenzell).

Der so entstandene paritätische Kanton hatte Bestand, bis im Zuge der Gegenreformation die beim alten Glauben verbliebene Minderheit im Südosten des Kantons («innere Rhoden») ihre Rekatholisierungsversuche forcierten (Militärbündnis mit Spanien, Kapuziner in Appenzell). Indem die Katholiken im Hauptort Appenzell die Reformierten aufforderten, entweder ihren Glauben aufzugeben oder wegzuziehen, versuchten sie, die Reformierten von der Regierungsgewalt auszuschliessen – nach Gesetz waren sie dazu berechtigt.

Die äusseren Rhoden stimmten an einer ausserordentlichen Landgemeinde von 1597 einer Landteilung zu, die Kirchhöri Appenzell ein paar Wochen später. Unter Vermittlung von Schiedsrichtern aus anderen Kantonen kam schliesslich im Herbst 1597 der Landteilungsbrief zustande, der die Aufteilung des Kantons in zwei Halbkantone besiegelte: das reformierte Appenzell Ausserrhoden («Land Appenzell der Usseren Rhoden») und das katholische Appenzell Innerrhoden.

Damit war der konfessionelle Friede nachhaltig gesichert, das politische Gewicht des Landes Appenzell im Bund aber geschwächt.

Das Übergewicht der katholischen Orte nach ihrem Sieg bei Kappel wirkte sich auch auf die Landteilung aus. Vor diesem Hintergrund ist zu verstehen, dass die Schiedsrichter z. B. bestimmten, dass das kleinere Innerrhoden Siegel und Wappen des ungeteilten Kantons übernehmen durfte, während Ausserrhoden ein neues Wappen zu schaffen hatte.

Verlauf der Grenze Der Grenzverlauf wurde nach konfessionellen Kriterien bestimmt. Mehrheitlich fiel die neu entstandene Kantonsgrenze mit der Grenze einer Rhode zusammen (die meisten Rhoden wurden später zu gleichnamigen Gemeinden).

In einigen Fällen wurden die Höfe nach der Konfession ihrer Besitzerfamilien zugeordnet (Trogen, Oberegg). In Hirschberg wurde die Teilung nicht geografisch festgelegt, sondern die Höfe gehörten abhängig von der Konfession ihrer jeweiligen Eigentümer entweder zu Ausserrhoden (Reute AR) oder zu Innerrhoden (Oberegg).Handbuch der historischen Stätten. Schweiz und Liechtenstein. S. 452, Artikel Oberegg und Ein Eigentumswechsel konnte also gleichzeitig einen Kantonswechsel zur Folge haben. Auch die Zugehörigkeit der Klöster Wonnenstein und Grimmenstein, die auf eigentlich ausserrhodischem Boden lagen, war jahrhundertelang unklar. 1870 teilte die Bundesversammlung schliesslich ganz Oberegg sowie die beiden Klosterareale Appenzell Innerrhoden, den Klosterbesitz ausserhalb von deren Mauern aber Appenzell Ausserrhoden zu.Bundesbeschluss vom 23. Juli 1870

Der Landteilungsbrief Die im Landteilungsbrief benannten eidgenössischen Schiedsrichter waren: Johannes Keller, Bürgermeister von Zürich (reformiert) Niklaus Pfyffer, Ratsherr der Stadt Luzern (katholisch) Rudolf Reding, Landammann von Schwyz (katholisch) Johannes Waser, Landammann von Nidwalden (katholisch) Jost Pfendler, Statthalter und Ratsherr von Glarus (reformiert) Johann Conrad Meyer, Bürgermeister von Schaffhausen (reformiert)

Die Besetzung des Schiedsgerichts war also paritätisch. Pfyffer, Reding und Waser (aus den katholischen Ständen) tragen auch den Titel Bannerherr (Pannerherr), bzw. Reding und Waser auch den Titel Ritter. Diese Titel betonen ihre Zugehörigkeit zum Adel, bzw. Patriziat. Dies steht möglicherweise in Zusammenhang mit der Reisläuferei, also den Söldnerdiensten für fremde Herren, die vom katholischen Patriziat organisiert wurde und ihm zuweilen neben Provisionen auch Titel einbrachte.

Die Datierung des Landteilungsbriefs (auf den 8. September 1597) erfolgte nach gregorianischem Kalender. 1584 fiel der Entscheid für den neuen Kalender (vgl. Landbuch Art. 178SSRQ 13.1, S. 245ff https://www.ssrq-sds-fds.ch/online/AR_AI_1/index.html#p_245), woran sich die Obrigkeiten (inkl. Pfarrer) fortan halten mussten. Am 6. März 1585 hatte die eidgenössische Tagsatzung einen Entscheid zugunsten des neuen Kalenders gefällt und bestätigte ihn nach Wiederaufflackern des Kalenderstreits (1589) am 12. Februar 1590 erneut. Demzufolge muss auch der Landteilungsbrief nach gregorianischem Kalender datiert sein. Erst nach der Landteilung vom 8. September 1597 wurde der julianische Kalender im neuen Staatswesen Ausserrhoden offiziell eingeführt. Dabei blieb es bis zum Übergang in die Helvetik 1798 (siehe auch unter Alter Silvester).

Der Landteilungsbrief umfasst 17 Artikel: Die Teilung des Landes soll den Privilegien und dem eidgenössischen Bund keine Nachteile bringen. Der gemeinsame Besitz fällt an Innerrhoden, das dafür an Ausserrhoden 18'000 Pfund zu zahlen hat, mit näheren Bestimmungen betr. Spital und Siechenhaus; das Geschütz und die Jahrgelder sind zu teilen. Die Katholischen von Oberegg und Oberhirschberg sollen zu Inner-, die Reformierten zu Ausserrhoden gehören und dort ihren Gerichtsstand haben, Unterhirschberg soll bei Ausserrhoden bleiben. Die Katholischen in Stechlenegg und der Rhode Hundwil dürfen sich an die Kirchhöre Appenzell anschliessen und haben dann daselbst ihren Gerichtsstand. Die von Gais sollen zu Ausserrhoden gehören, ihre Rechten an den drei gemeinsamen Alpen und dem Gemeinmerk Mendle aber behalten Bei der Tagsatzung sollen beide Teile ihre Boten als einen Ort und eine Stimme, Innerrhoden aber den Vorsitz haben und im Fall von Uneinigkeit ihre Stimmen nicht gezählt werden. Die Besetzung der Landvogtei soll das erste Mal wo nötig durch das Los und danach abwechselnd erfolgen. Banner und Siegel soll Innerrhoden erhalten, Ausserrhoden neue mit Unterscheidung anfertigen lassen und Innerrhoden die halben Kosten tragen. Privilegien, Bündnisbriefe, Verträge etc., die das gemeine Land angehen, sind in Innerrhoden zu verwahren, doch soll Ausserrhoden einen Schlüssel zum Archiv haben. Was Ausserrhoden allein angeht, ist auszuhändigen. Bei Truppenaufgeboten des spanischen Bündnisses wegen dürfen keine Leute aus Ausserrhoden weggeführt werden ohne Bewilligung der Behörden. Zur Erhaltung des religiösen Friedens sollen Schmähungen jeder Art untersagt sein. Jedermann im Land Appenzell steht es frei, in eine andere Rhode zu ziehen unter Beobachtung der Bestimmungen des Vertrages vom Jahre 1588. Die Kapelle am Stoss dürfen die Inneren Rhoden nach katholischem Brauch schmücken und ihre Wallfahrten dahin halten. Alle dieser Teilung wegen beiderseits gefallenen Reden und aller Unwille sollen vergeben sein und jeder Teil seine Kosten tragen. Beide Teile sollen bei ihren Freiheiten, Rechten und Bräuchen bleiben. Jedem Teil steht es frei, Bündnisse mit und neben andern eidgenössischen Orten einzugehen, jedoch nur gemäss dem eidgenössischen Bund und mit Wissen der anderen Orte. Diese Teilung soll nur so lange dauern, als es beiden Teilen gefällt. Es steht ihnen jederzeit frei, sich wieder zu vereinigen. Der Landteilungsbrief ist auf Pergament verfasst und mit 6 hängenden Siegeln versehen.

Seine Masse betragen 56 × 81,5 cm.

Der Landteilungsbrief befindet sich im Landesarchiv Appenzell Innerrhoden G.I.b.2a / Staatsarchiv Appenzell Ausserrhoden Ac.046.

Transkription des Inhaltes

Wiedervereinigung? Bereits im Landteilungsbrief von 1597 wurde eine spätere Wiedervereinigung angesprochen:

Die Frage der Wiedervereinigung wird immer wieder aufgeworfen – mit Vorliebe anlässlich gemeinsamer Feiern. Man ist sich in Ausser- und Innerrhoden jedoch grösstenteils einig, dass eine Wiedervereinigung kurz- und mittelfristig nicht sinnvoll ist. Ein Grund ist, dass die Mentalitäten als sehr unterschiedlich empfunden werden. Hingegen wird in vielen Bereichen eine engere Zusammenarbeit angestrebt.

Siehe auch Reformation und Gegenreformation in der Schweiz

Literatur Herbert Maeder: Das Land Appenzell. Walter-Verlag, Olten 1977, ISBN 3-530-54402-7.

Appenzeller Urkundenbuch. Bearb. von Traugott Schiess. Bd. 2: Von der Aufnahme Appenzells in den eidgenössischen Bund bis zur Landesteilung, 1514–1597. Trogen 1934, Nr. 4140, S. 873–881.

Weblinks Landteilungsbrief (mit Transkription) vom 8. September 1597 Website des Kantons Appenzell Ausserrhoden Website des Kantons Appenzell Innerrhoden

Einzelnachweise

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