mini|Sulla Die lex Cornelia de magistratibus war ein Gesetz aus dem Paket der verfassungsrechtlichen Reformen des römischen Machthabers Sulla. Das Gesetz diente dem Zweck, die republikanische Organisation des Beamtentums, respektive der Ämterlaufbahn, neu auszurichten. Sulla, der im Jahr des Gesetzeserlasses (81 v. Chr.) das Amt des Diktators (rei publicae constituendae causa) bekleidete,Appian, bella civilia 1,99,462. pochte auf die zwingende Einhaltung der Regularien der traditionellen und sehr hierarchisch geprägten Rangordnung der magistratischen Ämterlaufbahn. Er duldete keine Übersprungtechniken, dass etwa ein aus dem Amt ausscheidender Quästors ausschied, unmittelbar das Amt des Konsuls anstrebte, statt das des ranghöheren Prätors. Das konsularische Spitzenamt war nur über den Weg des Amtes des Gerichtsmagistraten zu erreichen.Appian, bella civilia 1,100,466.

Von der regelhaften Einhaltung waren allerdings alle Ämter betroffen. Sulla Auffassung nach war insbesondere hinreichende Lebenserfahrung ausschlaggebend und hob für alle Stellen das Mindestalter (aetas quaestoria) an. Allein für die Quästur konservierte er das Mindestalter von 30 Jahren, denn ihm schwebte vor, die Anzahl der Senatoren anzuheben, wofür die Quästur Zugangsvoraussetzung war. Überliefert sind ansonsten lediglich die Zugangsdaten, die Cicero für seine (etwas spätere) Zeit beschrieb. Für den Prätor galt verbindlich das Alter von 40, für den Konsul von 43 Jahren.Cicero selbst betreffend: Cicero, in Verrem actio secunda 2,5,35; Cicero, in L. Pisonem 2.; Cicero, Brutus 318.Eine andere Auffassung vertrat noch Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht. Band I. 3. Auflage, Leipzig 1887, S. 568 ff.; Mommsen legte sich für die Quästur auf ein Mindestalter von 37 fest, um im Zweijahresturnus die anderen Ämter folgen zu lassen. Möglicherweise wichen die Mindesteintrittsalter zu Sullas Zeiten davon ab.

Sulla verankerte weitere Maßnahmen, so ein zeitliches Intervall von mindestens zehn Jahren zwischen den Amtsausübungen der Quästur und der Prätur,Appian, bella civilia 1,99,466. wohl auch hier vor dem Hintergrund, dass Wert auf die Eignung des Kandidaten gelegt wurde, nachgewiesen durch Erfahrung und Reife, gegebenenfalls sogar militärischen Ruhm.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes), S. 43–51 (46–48). Alle Magistrate unterlagen fortan, sofern sie die Wiederholung eines Amtes anstrebten, einer Zwangspause von zehn Jahren. Die Regel bedeutete insbesondere für das Konsulat und das Volkstribunat eine Änderung, wenngleich damit die Wiederherstellung des Rechtszustands einherging, der nach Erlass der lex Genucia des Jahres 342 v. Chr. bereits bestand.Livius 7,42,2.

Die Quästur, die Prätur und der Senat wurden personell aufgestockt.Velleius 2,89,3. Die Erhöhung der Zahl der Prätoren wurde damit begründet, dass dann über hinreichend viele Obermagistrate verfügt würde, die als Statthalter in den Provinzen eingesetzt werden könnten. Abgegrenzt wurden durch Neuregelung zudem noch die Aufgabengebiete der Magistrate und Promagistrate, dies vornehmlich zur Klärung der Machtstellung unter den Promagistraten.

Einen naheliegenden Zusammenhang gibt es wohl zwischen der lex und dem Tod des Ritters Quintus Lucretius Ofella. Dieser hatte sich auf große Verdienste im Kampf gegen die Marianer berufen, als er sich – ohne je Quästor oder Prätor gewesen zu seinLivius periochae 89; Plutarch Sulla 33,5; Appian, bella civilia 1,101,471. – auf das Amt des Konsuls bewarb. Da Sulla ihn von der Bewerbung nicht abzubringen vermochte, ließ er ihn töten. Ob dies Anlass oder Folge der gesetzlichen Vorschrift war, ist unklar; unterstellt, es war eine Rechtsfolge der lex, sah die Vorschrift bei Zuwiderhandlungen wohl den Vollzug kapitaler Strafen vor, möglicherweise konnte in diesen Fällen ohne Schuldspruch verurteilt werden.

Literatur Karl Christ: Sulla. Eine römische Karriere. Beck, München 2002, ISBN 3-406-49285-1 (Unveränderter Nachdruck, 4. Auflage. ebenda 2011, ISBN 978-3-406-61724-9, S. 122–132). Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes), S. 238–240 (240) und 702–712 (707 f.). Christine Lehne-Gstreinthaler: Iurisperiti et oratores: Eine Studie zu den römischen Juristen der Republik. In: Forschungen zum Römischen Recht. Band 60. Vandenhoeck & Ruprecht, 2019, ISBN 978-3-412-51456-3, S. 150 f. Johannes Michael Rainer: Römisches Staatsrecht. Republik und Prinzipat. Darmstadt 2006, ISBN 3-534-11544-9, S. 166–169. Giovanni Rotondi: Leges publicae populi Romani. Società Editrice Libraria, Mailand 1912, S. 353.

Anmerkungen

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