Eine Diebesfalle wird in der Kriminalistik entweder ausgelegt, um bei einer großen Menge von möglichen Diebstahlverdächtigen einen Täter festzustellen, oder um an einem Ort, an dem schon wiederholt Diebstähle begangen worden sind, den Dieb oder die Diebe zu fassen. Im Strafrecht ist sie ein Konstrukt beim subjektiven Tatbestand des Diebstahls.

Als Nachweis werden chemische Substanzen auf das zu sichernde Objekt aufgetragen, die vom Täter, dessen Kleidung oder anderen Gegenständen angenommen werden und später chemisch nachgewiesen werden können. Als Chemikalien werden Substanzen auf organischer Basis (Ninhydrin, Rhodamin B, Phenolphthalein) und anorganischer Basis (Silbernitrat) genutzt oder Künstliche DNA (im Zuge einer DNA-Eigentumsmarkierung) eingesetzt.

Soll ein Diebstahl von Benzin, Diesel oder Heizöl aufgeklärt werden, wird den Flüssigkeiten ein Indikator zugesetzt, der originär nicht in diesen Produkten enthalten ist.

Rechtswissenschaft Fällt ein Täter auf eine Diebesfalle herein, ist ein vollendeter Diebstahl zu verneinen. Ist der Inhaber des Gewahrsams damit einverstanden, dass der Dieb das Tatobjekt an sich nimmt, liegt kein Gewahrsamsbruch vor.TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., StGB § 242 Rn. 36. Da der Täter jedoch dazu entschlossen war einen Diebstahl zu begehen, kommt weiterhin eine Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls in Betracht (sog. untauglicher Versuch).BayObLG NJW 1979, 729. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus Abs. 3 StGB. Infrage kommt ggf. auch Tateinheit mit vollendeter Unterschlagung.OLG Celle, Urt. v. 13.01.1987 – 1 Ss 475/86 = BeckRS 2009, 11867.

Einzelnachweise

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