Die lex Cornelia de proscriptione (in der Forschung teils als lex Cornelia de hostibus rei publicae bezeichnet)Der exakte Gesetzestitel ist nicht überliefert, weshalb unterschiedliche „Titelvorschläge“ gemacht wurden. Beachte Diskussionsstand bei: Wolfram Letzner: Lucius Cornelius Sulla. Versuch einer Biographie. S. 250 f. (251). Unter Verweis auf die jüngste Forschungsarbeit Hinards, betont Letzner, dass der Begriff der „Proskription“ eher auf den Gegenstand von „Ausführungsrichtlinien“ hindeute, weshalb Lex Cornelia de hostibus rei publicae als Titel wahrscheinlicher erscheine; Kunkel andererseits weist darauf hin, dass das Gesetz ja gerade nur die Rechtsfolgen regle (S. 707) – nicht ausgeforscht; dem Hauptstichwort nach wird hier gefolgt: Kunkel/Wittmann (s. Literatur), daher Lex Cornelia de proscriptione. war eines der ersten Gesetze aus dem Paket der staats- und strafrechtlichen Reformgesetzgebung des republikanischen Machthabers Sulla (82–79 v. Chr.). Beschlossen wurde das Gesetz in den Zenturiatskomitien unter Mitwirkung der Volksversammlung. Da Sulla ein eigenständiges Rogationsrecht geltend gemacht hatte, wurde von den sonst üblichen Vorberatungen im Senat abgesehen. Aufgrund seiner Schärfe handelte sich um das wohl berüchtigtste Gesetz der Ära Sulla. mini|Sulla Das Proskriptionsgesetz erlaubte die persönliche Ächtung politischer Gegner Sullas und legitimierte deren Verfolgung und Tötung. Es war sogar mit Rückwirkung ausgestattet, denn auch zurückliegende Proskriptionen wurden erfasst, nicht allein zukünftige. Auf die vorangegangene lex Valeria wurde Bezug genommen; mit diesem Gesetz hatte sich Sulla als Ordnungsgeber in das Amt des Diktators heben lassen (dictator legibus scribundis et rei publicae constiduendae causa). Zur Ausstattung gehörten umfangreiche Handlungsvollmachten.Appian: Bürgerkriege 1,3,9. und 4,6,21.; Cicero, De legibus 1,42. Diese nutzte Sulla und erließ die lex Cornelia de proscriptione, die der Verfolgung und Massentötung politischer Gegner gewidmet war. Die lex hatte einen sehr generellen Charakter und ließ Tatbestände offen. Formen von Verstößen, die den Verfolgten hätten zur Last gelegt werden können, waren nicht festgehalten. Auch war kein Maß für etwaige Schuldvorwürfe definiert oder nur präzisiert. Es genügte allein die Mutmaßung, dass sich der einzelne „politische Gegner als Staatsfeind erwiesen“ habe (hostes populi Romani). Es folgten weitere proskriptive Maßnahmen. Missliebige Ritter wurden enteignet, nachdem deren Einfluss auf die politischen Geschicke ohnehin schon vom Diktator beschnitten worden waren. Die Ländereien der Enteigneten wurden verdienstvollen Veteranen zugewiesen, die sich ihrerseits mit ihrer Loyalität bei Sulla bedankten. Die italischen Bauern verarmten gleich reihenweise, da sie unter der vorangetriebenen Bildung von Großgrundbesitz wirtschaftlich und gesellschaftlich immer mehr ins Hintertreffen gerieten.

Sulla entschied selbst, wer proskribiert wurde. Da er bloße Verdachtsmomente ausreichen ließ, wich er erheblich von der üblichen Vorgehensweise des Senats ab. Der Senat verlangte grundsätzlich Nachweise, zumindest erhärtete Indizien, bevor er zu außerordentlichen Beschlüssen kam, die er in Fällen eines Staatsnotstandes auch noch ausführlich dargelegte.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 238–240 (240). Die bis Juni des Jahres 81 v. Chr. festgesetzten Proskriptionen regelten,Cicero, pro Sex. Roscio Amerino 126. dass die von der Ächtung Betroffenen von jedermann getötet werden durften. Für die Tötung wurden sogar Belohnungen in Aussicht gestellt.Plutarch, Sulla 31,7.Velleius, 2,28,3. Andererseits: wer Proskribierten half, wurde ebenfalls bestraft.Cicero, in Verrem actio secunda 2,1,123. Die Güter getöteter Delinquenten und deren Helfer wurden beschlagnahmt und verkauft.Velleius, 2,28,4.; Livius, periochae 89.Cicero, pro Sex. Roscio Amerino 126. Proskribierte verloren in finaler Konsequenz ihr Erbrecht.Vgl. auch Max Kaser: Das römische Privatrecht. Band 1, 2. Auflage, München 1971. S. 719 A.7. Deren Söhne und Enkel büßten das Honorarrecht ein, sich auf die Ämterlaufbahn zu bewerben.Plutarch, Sulla 31,8.

Literatur Heinz Bellen: Sullas Brief an den Interrex L. Valerius Flaccus. Zur Genese der sullanischen Diktatur. Historia 24 (1975), 554–569. (Historischer Einblick) François Hinard: Les proscriptions de la Rome républicaine (= Collection de l’Ecole Française de Rome. Bd. 83). de Boccard u. a., Paris 1985, ISBN 2-7283-0094-1 (Teilweise zugleich: Paris, Sorbonne, Dissertation, 1982). Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 238–240 (240) und 702–712 (707). Wolfram Letzner: Lucius Cornelius Sulla. Versuch einer Biographie. (Schriften zur Geschichte des Altertums. Band 1). LIT-Verlag Münster [u. a.] 2000. ISBN 3-8258-5041-2. S. 250 f. (251).

Anmerkungen

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