Die Lex Ovinia war ein Plebiszit des Concilium plebis, einer der gesetzgebenden Körperschaften des Volkstribunats. Das Gesetz stammt aus der Zeit der früheren römischen Republik und wurde zwischen 319 und 312 v. Chr. erlassen.

Die Volksabstimmung verschaffte den Zensoren eine Erweiterung ihrer Kompetenzen, was ihr Ansehen stärkte. Die hergebrachten Aufgaben der hohen Beamten bestanden in der Durchführung von Volkszählungen und Vermögensschätzungen, daneben noch der bürgerlichen Sittenaufsicht (regimen morum). Hinzu trat nunmehr die Befugnis, Einfluss auf die Besetzung des Senats zu nehmen, denn sie bestimmten die Mitglieder (lectio Senatus). Vormals stand dieses Recht allein den Konsuln als Spitzenmagistraten zu.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 399. Damit kontrollierten die Zensoren die Ab- und Zugänge zur wichtigsten Institution der Republik. Das Ergebnis ihres Wahlverhaltens hatten die Zensoren – wohl mündlich – zu begründen,Aulus Gellius 40, 20, 6. schriftlich jedenfalls in den Zensusakten zu dokumentieren (notae).Livius 39, 42, 6.

Um im Aufnahmeverfahren in den Senat nicht zu scheitern, mussten die Kandidaten der Bürgerlisten sittlich integer sein. Diese Voraussetzung war Gegenstand der Begutachtung durch die Zensoren. Ausweislich der Quellen durften die Zensoren sogar im Kreis der Senatoren selbst Überprüfungen vornehmen und bei tadelnswertem Verhalten (probrum) Abgänge beschleunigen. Anders als Wolfgang Kunkel geht Jochen Bleicken davon aus, dass das häufig diskutierte „zensorische Sittengericht“ (iudicium de moribus)Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht. Band 2, Leipzig 1887. S. 375 ff., A. 3; für die Begrifflichkeit: S 386, A. 2. nicht bereits mit, sondern erst nach dem Erlass der lex Ovinia entstanden war.Jochen Bleicken: Lex publica. Gesetz und Recht in der römischen Republik. de Gruyter, Berlin 1975, ISBN 3-11-004584-2. S. 378 ff. Kunkel widerspricht in dem Zusammenhang älteren Forschungsansätzen Theodor Mommsens, der den Quellen entnahm, dass das „Sittengericht“ den Charakter einer Strafjustiz gehabt habe; seiner Auffassung nach, würde das Verfahren zu sehr in die Nähe einer funktionalen Gerichtsbarkeit gerückt. Im Lichte der Gesamtwürdigung der Quellen, fände sich dafür kein Beleg. Cicero beschrieb das iudicium als ein kontradiktorisches Verfahren, regelmäßig mit dem Ausgang einer „summarischen Kognition“, also der gesamtwürdigung der Umstände.Cicero, Pro Cluentio. 117 ff. Die Maßregelungen und Sanktionen der Zensoren ergingen regelmäßig als „Verwarnungen“. Sofern Strafwürdigkeit festgestellt wurde, war für die Sanktionen der Normenkodex der Sittlichkeit entscheidend.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. S. 405–419 (405 f.).Vgl. auch Heinrich Siber: Römisches Verfassungsrecht in geschichtlicher Entwicklung. Lahr, 1952. S. 221 ff. Als Rechtsfolgen resultierten herabgestufte politische Rechte und Streichungen aus der Senatsliste.

Die Datierung des Gesetzes ist ungewiss, allein bekannt ist, dass es in der Zeit zwischen 319 und 312 v. Chr. entstanden sein muss.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. S. 397. Die Eingrenzung auf den Zeitraum erfolgt durch Eckdaten. Im Jahr seiner Tätigkeit als Zensor (312 v. Chr.) soll nämlich der für diverse politische und infrastrukturelle Großprojekte bekannte Staatsmann Appius Claudius Caecus Anpassungen in der senatorischen Mitgliedsliste vorgenommen haben, was die Existenz des Gesetzes zu diesem Zeitpunkt bereits voraussetzt. Im Jahr 319 v. Chr. war dies nachweislich aber noch nicht möglich.Giovanni Rotondi: Leges publicae populi Romani. Società editrice libraria Mailand, 2012. S. 233 f.

Hintergrund Aufgrund sich stetig mehrender Machtfülle verstanden sich die Zensoren zunehmend als handlungsbevollmächtigte Bewahrer der überlieferten altrömischen Sitten. Um sie zu schützen, wendeten sie sich nach dem Ende des letztlich triumphal verlaufenen zweiten Krieges gegen Karthago gegen den einziehenden allgemeinen Sittenverfall. Die erlangte Vorherrschaft Roms im Mittelmeerraum und der damit wachsende Wohlstand in der römischen Oberschicht hatten dazu geführt, dass sich lässige und bisweilen lasterhafte Einstellungen in deren Lebensführung einschlichen. Dem entgegenzuwirken beziehungsweise Einhalt zu gebieten, sahen sich die Zensoren mit der lex Ovinia legitimiert.

Siehe auch Lex Cassia de senatu

Anmerkungen

Kategorie:Rechtsquelle (4. Jahrhundert v. Chr.) Kategorie:Rechtsquelle (Römisches Reich) Kategorie:Römische Republik