Die Lex Pupia war ein spätrepublikanisches Plebiszit unbekannten Datums. Es ordnete an, dass an Komitialtagen keine Senatssitzungen abgehalten werden durften. Die Bestimmung diente dem Schutz der Gerichtstage (dies comitialis) der Volksversammlungen.
Vermutet wird, dass mit dem Gesetz der reibungslose Prozessablauf vor den Geschworenenhöfen gewährleistet werden sollte, dies zumindest insoweit, als dass senatorische Beisitzer für diese Zeit von Tagungen des Senats freigestellt sein solltenMarcus Tullius Cicero, Briefe an seine Freunde 1,4,1 i.f.; 8,8,5; epistulae ad Quintum fratrem 2,2,3; 2,13,3. und Ausnahmen nur für unaufschiebbare Fälle galten. Es ist nicht bekannt, ob Ausnahmeregelungen im Gesetz selbst oder anderweitig angeordnet waren bzw. ob sie sich faktisch ergaben, denn gelegentlich überschnitten sich die Termine doch.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 243 (Rn. 498).Vergleiche schon Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht. Band 3, Leipzig 1887. S. 922 f. und Giovanni Rotondi: Leges publicae populi Romani. Società Editrice Libraria, Mailand 1912, S. 399 f. (mit Aufriss unterschiedlicher Auffassungen, die im älteren Schrifttum dazu vertreten wurden).
Anmerkungen
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