Der Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ (amtlich: Volksentscheid über einen Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen) fand in Berlin am 26. September 2021 statt, zeitgleich mit der Bundestagswahl sowie der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirkverordnetenversammlungen. Ausgelöst wurde der Volksentscheid durch ein erfolgreiches Volksbegehren, mit dem der Berliner Senat zur Prüfung und Ausarbeitung eines Vergesellschaftungsgesetzes aufgefordert werden sollte. Trägerin des Volksbegehrens war die Bürgerinitiative Mietenvolksentscheid e. V. in Berlin, die mit den Mitteln von Enteignung und Vergesellschaftung privater Wohnungsunternehmen den Mangel an bezahlbarem Wohnraum zu bekämpfen suchte. Im Volksentscheid befürwortete eine klare Mehrheit von 58 % der Wähler das Volksbegehren, das zudem das Zustimmungsquorum überwand.

Trotz der Annahme des Volksbegehrens durch die Stimmberechtigten wurden die darin genannten Maßnahmen bislang nur teilweise umgesetzt. So wurde zwar die geforderte Expertenkommission zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Vergesellschaftung im Jahr 2022 eingesetzt und der Abschlussbericht 2023, der die Möglichkeit der Vergesellschaftung bejaht, vorgelegt. Die Kernforderung, die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes zur Vergesellschaftung von großen Wohnungsunternehmen durch den Senat und seine Einbringung ins Abgeordnetenhaus, wurde bislang (Stand: September 2025) nicht umgesetzt.

Im Juli 2025 legte die Berliner SPD den Entwurf eines „Vergesellschaftungsrahmengesetz“ vor, das jedoch eine andere Zielrichtung als das Volksbegehren verfolgt. Die ebenfalls regierende CDU lehnt die Umsetzung des Volksbegehrens rundweg ab.

Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ hatte aufgrund der Untätigkeit von Senat und Abgeordnetenhaus bereits im September 2023 angekündigt, einen eigenen Gesetzentwurf auszuarbeiten. Am 26. September 2025 stellte sie diesen im Rahmen einer Pressekonferenz vor. Sie kündigte zugleich an, dieses Gesetz per Volksbegehren vom Berliner Stimmvolk beschließen lassen zu wollen. Es würde bei der Annahme durch das Berliner Stimmvolk dann unmittelbar in Kraft treten.

Hintergrund Der hinter dem Volksbegehren stehende „Mietenvolksentscheid e. V.“ hatte sich bereits zuvor in Fragen der Berliner Wohnraumpolitik engagiert. So reichte der Verein im Jahr 2015 den Antrag auf ein Volksbegehren „Mietenvolksentscheid Berlin“ ein, der sich mit einer Reform des öffentlichen Wohnungsbaus befasste und 2016 mit dem Berliner Wohnraumversorgungsgesetz vom damaligen Senat in weiten Teilen übernommen wurde. Das Gesetz erfüllte jedoch nur Teile der Forderungen, die zudem nicht den privaten Wohnungsmarkt betrafen.

Insofern waren die verschiedenen stadtpolitischen Gruppen und Mieterinitiativen, die das Volksbegehren „Mietenvolksentscheid Berlin“ mit dem Ergebnis nicht zufrieden und diskutierten die Möglichkeit eines weiteren Volksbegehrens zum privaten Wohnungssektor. Die Konzentration auf das Unternehmen Deutsche Wohnen entstand, weil es hier seit 2016 eine aktive Vernetzung von Mieterinnen und Mietern gab, die sich gegen die Praktiken des Konzerns wehrten. Von den etwa 160.000 Wohnungen im Bestand der Deutsche Wohnen lagen im Jahr 2021 etwa 70 % in Berlin, wodurch das Unternehmen dort eine relative Bekanntheit hatte. Der Berliner Mietenvolksentscheid e. V. griff, so berichteten Rouzbeh Taheri und Michael Prütz später in einem Interview, die bereits bestehende Forderung nach einer Vergesellschaftung der Deutsche Wohnen auf und verband sie mit dem Mittel des Volksbegehrens. Den Spruch „Deutsche Wohnen enteignen“ habe es jedoch schon zuvor bei der Berliner Mietergemeinschaft „Kotti & Co“ gegeben, die entsprechende Forderungen nach Vergesellschaftung selbst bereits 2016 formuliert hatte.

Die Initiative trat im April 2018 zum ersten Mal an die Öffentlichkeit und stellte unter der Überschrift „Spekulation bekämpfen – Deutsche Wohnen & Co enteignen“ einen dreistufigen Plan für eine Kampagne bis zum finalen Volksentscheid vor.

Die Kampagne für das Volksbegehren mini|hochkant|Kampagnenlogo zum Volksbegehren

Inhalt und Ziele Nach Ansicht der Bürgerinitiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ machen Immobilienkonzerne in Berlin große Profite durch steigende Mieten. Diese gehen zulasten der Mieter, die sie mit ihrem Haushaltseinkommen finanzieren. Durch die Vergesellschaftung entfiele dieser Kostenanteil und die Haushalte würden entlastet, da keine Unternehmensgewinne mehr mitfinanziert werden müssten. Mietsenkungen oder auch nur für die Zukunft ausfallende Mietsteigerungen hätten zudem einen positiven Einfluss auf den restlichen Wohnungsmarkt. Denn jeder neue Mietvertrag ohne Preissteigerung wirke sich preisdämpfend auf den gesetzlichen Mietspiegel aus. Die Vergesellschaftung eines großen Bestandes würde daher allen Haushalten zugutekommen.

Die Initiative präsentierte ihre Forderungen erstmals im Oktober und November 2018 in zwei Beschlüssen des Kampagnenbündnisses. Der zweite Beschluss entsprach dabei im Wesentlichen dem späteren Wortlaut des Volksbegehrens. Die Kernforderung war die Vergesellschaftung aller Wohnungsbestände von Unternehmen mit mehr als 3000 Wohnungen, eine Entschädigung deutlich unter Marktwert und die Überführung der sozialisierten Wohnungen in eine Anstalt öffentlichen Rechts.

Diese solle nach den Prinzipien der Gemeinwirtschaft arbeiten. Hierunter versteht sie: Sie beruft sich dabei ausdrücklich auf gewerkschaftliche Traditionen, aber auch auf die sozialdemokratische Wohnungspolitik im Wien und Berlin der 1920er Jahre.

Die Initiative grenzt sich von reinen Forderungen nach Verstaatlichung ab, indem sie für ihre Anstalt öffentlichen Rechts eine weitgehende demokratische Selbstverwaltung unter Mitsprache von Mieterinnen und Mietern, den Beschäftigten, dem Berliner Senat und weiteren Personen der Stadtgesellschaft fordert. Ihrer Ansicht nach sind das im Grundgesetz erwähnte Gemeingut und Staatseigentum nicht identisch, sondern Vergesellschaftung erfordere eine weitgehendere demokratische Mitsprache der Bürger, als sie etwa bei den landeseigenen Berliner Wohnungsunternehmen bestehe. Denn, so die Initiative: Ihre Vorstellungen konkretisierte die Initiative im Jahr 2023 in der Broschüre „Gemeingut Wohnen“.

Die Vergesellschaftung soll nicht die Unternehmen betreffen, sondern Grund und Boden. Der Vorschlag ist also eine auf das Berliner Stadtgebiet begrenzte Bodenreform. Liegenschaften außerhalb Berlins wären daher nicht betroffen. Ausdrücklich ausgenommen von der Vergesellschaftung sind Genossenschaften und genossenschaftsähnliche Rechtsformen, die landeseigenen Wohnungsgesellschaften sowie Wohnungsgrundstücke im Besitz von mildtätigen und kirchlichen Eigentümern. Diese Wohnungen werden nach Auffassung der Bürgerinitiative bereits mit Blick auf das Gemeinwohl bewirtschaftet.

Da die Eigentumsverhältnisse am Berliner Grund und Boden nicht einfach nachvollzogen werden können, ist unklar, welche Unternehmen als Grundeigentümer in Berlin von der Umsetzung des Volksbegehrens betroffen wären. Der Berliner Senat hat 2019 eine Liste von möglichen betroffenen Unternehmen veröffentlicht. Neben der Deutsche Wohnen würde voraussichtlich auch deren heutiger Mutterkonzern Vonovia, Akelius aus Schweden, das französische Unternehmen Covivio, TAG Immobilien aus Hamburg sowie die Luxemburger Unternehmen Grand City Properties und die Adler Group unter die Kriterien fallen. Nach Angaben des Senates, die von der Initiative übernommen wurden, wären schätzungsweise 243.000 der rund 1,5 Millionen Mietwohnungen in Berlin von der Vergesellschaftung betroffen.

Ausgestaltung des Volksbegehrens Das Volksbegehren hatte kein Gesetz zum Gegenstand, sondern zielte darauf ab, dass der Senat zur Ausarbeitung eines solchen Gesetzes verpflichtet wird. So wurde Als weitere Bedingungen nennt das Volksbegehren: die Vergesellschaftung des Immobilienbesitzes von Unternehmen mit mehr als 3000 Wohnungen in Berlin, die Entschädigung der Eigentümer deutlich unter Marktwert, die Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die diese nicht profitorientiert bewirtschaftet und deren Privatisierung nach Satzung untersagt ist sowie die Verwaltung der vergesellschafteten Grundstücke und Wohnungen unter mehrheitlicher, demokratischer Beteiligung der Mieterinnen und Mieter, der Belegschaft und der Stadtgesellschaft.

Hintergrund für diese Ausgestaltung des Volksbegehrens war, dass Unklarheit darüber bestand, ob und wie eine Vergesellschaftung in der beschriebenen Weise rechtssicher umgesetzt werden kann. Dies betraf einerseits ganz grundsätzlich das Anliegen der Vergesellschaftung, aber auch die konkret vorgeschlagene Art und Weise.

So beruft sich die Bürgerinitiative , der die Überführung von Privat- in Gemeineigentum vorsieht: Da allerdings der Artikel 15 des Grundgesetzes noch nie angewandt wurde, sind die Ausgestaltung einer Sozialisierung und ihre möglichen Grenzen in der Rechtswissenschaft umstritten. Es gibt keine Gerichtsentscheidungen zum Thema, sondern nur Gutachten und Kommentarliteratur.

Auch die Berliner Verfassung ist einschlägig. In heißt es: Die herrschende Meinung geht jedoch davon aus, dass der Artikel eine nicht einklagbare „Staatszielbestimmung“ bezeichnet.

Um die erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten zu umgehen und die Gefahr zu vermeiden, dass der Senat das Volksbegehren für unzulässig erklärte, beschloss die Bürgerinitiative kein konkretes Gesetz zu begehren, sondern die Ausarbeitung eines solchen Gesetzes durch den Senat selbst. Gleichwohl legte die Initiative im Mai 2021 einen eigenen Gesetzentwurf vor, der jedoch nicht Bestandteil des Volksbegehrens war.

Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit mini|Demonstrationsfahrzeug der Bürgerinitiative (September 2021) Die Debatte über die rechtliche Zulässigkeit des Volksbegehrens stand von Beginn an im Raum. Einigkeit herrschte grundsätzlich darin, dass eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht unternommen wurde und daher kein Präzedenzfall für ein rechtlich zulässiges Vorgehen besteht.

Die laufende Debatte weist dabei ein großes Spektrum auf. Während einige davon ausgehen, dass eine Vergesellschaftung in der skizzierten Weise möglich ist, weisen andere dies grundsätzlich zurück. Weitere Stimmen wiederum halten eine Vergesellschaftung zwar für möglich, jedoch nicht in der durch das Volksbegehren beabsichtigten Weise. Im Kern dreht sich die Debatte um drei Punkte: Sind Vergesellschaftungen überhaupt zulässig? Darf das Land Berlin vergesellschaften? In welcher Höhe müsste entschädigt werden?

Diejenigen Stimmen, die eine Vergesellschaftung grundsätzlich ablehnen, verweisen hierzu in aller Regel auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. So sei eine Vergesellschaftung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht. Die Beschränkung auf Unternehmen mit mehr als 3000 Wohnungen verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Befürworter halten dem entgegen, dass der Artikel 15 des Grundgesetzes nicht nur symbolischen Gehalt habe. Dass eine Vergesellschaftung nach bestimmten Kriterien erfolge, unter die nicht alle Unternehmen einer Branche fielen, sei zudem kein Hinderungsgrund.

Bei der Frage der Zuständigkeit des Landes Berlin geht es um das Prinzip der konkurrierenden Gesetzgebung. Dieses besagt, dass ein Land nur Fragen klären darf, zu denen der Bund nicht bereits eine Regelung getroffen habe. So wurde der 2020 vom Abgeordnetenhaus beschlossene sogenannte Berliner Mietendeckel im Jahr 2021 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, da es in die Regelungskompetenzen des Bundes eingreife. Befürworter der Vergesellschaftung gehen jedoch davon aus, dass hier kein Widerspruch besteht, weil der Bund keinerlei Regelungen zum Grundgesetzartikel 15 getroffen habe.