mini|Der Schengen-Raum
Schengen-Raum, auch Schengenraum, , , , oder Schengen-Gebiet bzw. Schengengebiet, , , , , außerhalb der Rechtssprache häufig auch Schengen-Zone bzw. Schengenzone, bezeichnet vor allem in der Umgangssprache die Gemeinschaft derjenigen Staaten, unter denen systematische Personengrenzkontrollen im Regelfall nicht mehr stattfinden. Zollkontrollen, vor allem zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Schengen-Raum angehörenden Drittstaaten, sind dagegen weiterhin möglich. Die Regeln, die an den Außen- und Binnengrenzen des Schengen-Raums gelten – dazu gehören u. a. stichprobenartige Personengrenzkontrollen sowie systematische Personengrenzkontrollen aus besonderem Anlass – ergeben sich nicht aus den Bestimmungen über den Schengen-Raum, sondern aus dem Schengener Grenzkodex.
Begriff Der Begriff geht auf den Unterzeichnungsort Schengen des Schengener Übereinkommens von 1985 zurück, mit dem der erste Schritt zum Wegfall der Binnengrenzkontrollen in Europa unternommen wurde. Es folgten das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 und der Übergang von ursprünglich völkervertraglichen Vereinbarungen in das Recht der Europäischen Union über den sogenannten Schengen-Besitzstand am 1. Mai 1999.
Der Begriff ist – obwohl häufig benutzt – vage. Zu einem Rechtsbegriff ist er im deutschen Recht bislang nicht geworden. Im deutschen Bundesrecht erscheint der Begriff in AufenthV, wird dort jedoch nicht erklärt. In europäischen Dokumenten wird der Begriff häufiger verwendet, aber erst in zwischen der Europäischen Union (EU) und kleineren Drittstaaten zwischen 2010 und 2016 geschlossenen Visa-AbkommenBezüglich Salomonen: Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Salomonen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte vom 7. Oktober 2016 (PDF; 385 kB), bezüglich Tuvalu: Abkommen zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte vom 1. Juli 2016 (PDF; 375 kB) und bezüglich Marshallinseln: Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte vom 27. Juni 2016, (PDF; 454 kB). erstmals legaldefiniert als
Diese Definition spiegelt die unionsrechtliche Sichtweise wider, die allerdings hinsichtlich des Merkmals Mitgliedstaaten der Union schon vor den ersten Visa-Abkommen 2010 überholt war, da die Europäische Union zuvor Abkommen mit Nicht-EU-Mitgliedstaaten geschlossen hatte, die sich zur Anwendung des Schengen-Besitzstandes verpflichtet hatten und damit zum Teil des Schengen-Raums geworden sind (Island, Norwegen, die Schweiz und 2011 auch Liechtenstein). Problematisch ist auch das Merkmal des Raums ohne Binnengrenzen, denn die nationalen Grenzen sind als solche nicht entfallen, sondern lediglich die systematische Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs. Selbst die Formulierung Raum ohne Binnengrenzkontrollen träfe nicht ganz zu, da innerhalb des Schengen-Raums zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Mitgliedstaaten weiterhin Zollkontrollen durchgeführt werden, so z. B. zwischen Deutschland und der Schweiz. Hinzu kommt, dass manche Staaten nicht in ihrem gesamten Hoheitsgebiet von Personengrenzkontrollen absehen, Frankreich und die Niederlande z. B. nicht in den außerhalb Europas gelegenen Staatsteilen.
Aktuell treffend wäre für Schengen-Raum etwa die Definition:
Mitgliedstaaten des Schengen-Raums Orientiert am Merkmal des Wegfalls der Personengrenzkontrollen an den Binnengrenzen in Anwendung des Schengen-Besitzstands gehören folgende 29 Staaten zum Schengen-Raum: Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien (seit 26. März 1995) Italien (seit 26. Oktober 1997) Österreich (seit 1. Dezember 1997 bei den Luftgrenzen, seit 1. April 1998 bei den Landgrenzen) Griechenland (seit 8. Dezember 1997) Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden (seit 25. März 2001)Auswärtiges Amt, Schengener Übereinkommen – Island und Norwegen, abgerufen am 13. April 2020.Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10. Juli 1999, S. 36). Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn (seit 21. Dezember 2007) Schweiz (seit 12. Dezember 2008 bei den Landgrenzen und 29. März 2009 bei den Luftgrenzen)Auswärtiges Amt, Schengener Übereinkommen – Schweiz, abgerufen am 13. April 2020.Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (2004/860/EG), abgerufen am 13. April 2020. Liechtenstein (seit 19. Dezember 2011)Beitritt Liechtensteins zum Schengen-Besitzstand, (PDF; 2,89 MB), ABl. L 160 vom 18. Juni 2011, abgerufen am 13. April 2020. Kroatien (seit 1. Januar 2023 bei den Land- und Seebinnengrenzen und 26. März 2023 bei den Luftgrenzen)Europäischer Rat: Schengen-Raum: Rat beschließt Aufhebung der Kontrollen an den Grenzen zu Kroatien. Meldung vom 8. Dezember 2022, abgerufen am 16. August 2023. Bulgarien und Rumänien (seit 31. März 2024 bei den Luft- und SeebinnengrenzenSchengen-Raum: Rat vereinbart Aufhebung der Kontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen mit Bulgarien und Rumänien abgerufen am 1. April 2024 und 1. Januar 2025 bei den Landgrenzen): Am 31. März 2024 begann die schrittweise Erweiterung mit einem Teilbeitritt von Bulgarien und Rumänien zum Schengen-Raum. Die Personengrenzkontrollen fielen seitdem an den Luft- und den (allerdings kaum bedeutsamen) Seebinnengrenzen zwischen den beiden Ländern und dem restlichen Schengen-Raum weg.Art. 1 des Beschlusses (EU) 2024/210 des Rates vom 30. Dezember 2023 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und in Rumänien, ABl. L 2024/210 vom 4. Januar 2024, abgerufen am 31. März 2024. Dem seit 2011 verhandelten Beitritt Rumäniens und Bulgariens zum Schengen-Raum widersprach vor allem Österreich.Wiener Zeitung: Kroatien kann Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 beitreten – Österreich beharrt auf seinem Nein zur Aufnahme Bulgariens und Rumäniens., Meldung vom 8. Dezember 2022. Im Dezember 2023 lockerte Österreich seine ablehnende Haltung und schlug als Kompromiss einen Wegfall der Kontrollen zunächst im Luftverkehr („Air Schengen“) vor.Brüssel begrüßt Österreichs Vorschlag für „Air Schengen“ für Rumänien und Bulgarien, Meldung von de.euronews.com vom 11. Dezember 2023, abgerufen am 31. März 2024. Der Wegfall der Kontrollen an den Landgrenzen sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.Rumänien und Bulgarien treten Schengen-Raum bei, Meldung von tagesschau.de am 31. Dezember 2023, abgerufen am 31. März 2024. Im November 2024 wurde bekanntgegeben, dass Österreich sein Veto aufgegeben habe.Wien gibt Veto gegen Rumänien und Bulgarien auf, Meldung bei faz.net vom 22. November 2024, abgerufen am 24. November 2024. Am 12. Dezember 2024 wurde auf dem Treffen des Rates der Europäischen Union der vollständige Beitritt von Bulgarien und Rumänien zum 1. Januar 2025 beschlossen.
Ausgeschlossene Teile des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten Einige Staaten gehören nicht mit ihrem gesamten Hoheitsgebiet dem Schengen-Raum an. Es existieren folgende Ausschlüsse und Besonderheiten:
Frankreich und Niederlande mini|hochkant=2|Außereuropäische Gebiete Frankreichs und der Niederlande (rot markiert) gehören nicht zum Schengen-Raum
Frankreich und die Niederlande haben bereits im Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 bestimmt, dass „nur das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik“ (Frankreich) oder „nur das Hoheitsgebiet des Reichs in Europa“ (Niederlande) dem Schengen-Raum angehören (Art. 138 Schengener Durchführungsübereinkommen).
Die außereuropäischen Überseegebiete Frankreichs (namentlich Clipperton, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Neukaledonien, Réunion, Saint Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre und Miquelon und Wallis und Futuna) gehören somit nicht zum Schengen-Raum.
Auch die besonderen Gemeinden der Niederlande in der niederländischen Karibik Bonaire, Saba und Sint Eustatius sowie die dortigen autonomen Länder Aruba, Curaçao und Sint Maarten sind kein Teil des Schengen-Raums.
Spanien mini|hochkant=1.2|Ceuta und Melilla in Nordafrika
Spanien hat in der Schlussakte zum Beitrittsabkommen einen Sonderstatus für seine beiden in Nordafrika gelegenen Städte Ceuta und Melilla erreicht, weshalb diese nicht Teil des Schengen-Raums sind.
Nach III Nr. 1 der Schlussakte des Beitrittsabkommens vom 27. November 1990Vgl. Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1995 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist vom 25. Juni 1991 (). ist es Spanien gestattet, den visafreien kleinen Grenzverkehr von Marokkanern aus den Provinzen Tetuán und Nador mit Ceuta und Melilla aufrechtzuerhalten. Für Marokkaner aus den übrigen Teilen Marokkos darf Spanien weiterhin Visa nur für diese beiden Städte ausstellen. Im Übrigen gelten die Einreisevorschriften für den Schengen-Raum (vgl. jetzt auch Artikel 41 Schengener Grenzkodex).
Aus diesem Grunde führt Spanien auf den Schiffs- und Flugverbindungen mit Herkunft aus Ceuta und Melilla und mit ausschließlicher Bestimmung des spanischen Festlandes weiterhin Kontrollen der Identität und der Dokumente durch. Schiffs- und Flugverbindungen von Ceuta und Melilla in andere Staaten kontrolliert Spanien ebenso. Die übrigen Plazas de soberanía sind dagegen Teil des Schengen-Raums, haben allerdings keine Zivilbevölkerung.
Auch die Kanarischen Inseln gehören zum Schengen-Raum. Sie gehören auch zum Zollgebiet der Europäischen Union, nicht aber zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern. Bei der Einreise aus diesen Gebieten findet daher eine Zollkontrolle statt.Zoll: Reisen innerhalb der Union – Gebiete mit Sonderregelungen, abgerufen am 20. April 2020.
Griechenland mini|hochkant=1.2|Berg Athos
Der Berg Athos genießt in der Verfassung Griechenlands den Status eines autonomen Gebietes, das nicht von jedem betreten werden kann. Dem wird in der Schlussakte zum Beitrittsabkommen mit GriechenlandVgl. Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind vom 6. November 1992 (). nicht durch einen förmlichen Ausschluss vom Schengen-Raum Rechnung getragen, sondern lediglich durch eine Weitergabe der nationalen Sonderregelung. Wörtlich heißt es in Abschnitt II Nr. 5 der Schlussakte: