Unter Schuldrechtsmodernisierung versteht man in Deutschland die im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I Seite 3138) geregelten Änderungen des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz, bisweilen auch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz genannt und SMG abgekürzt, ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Mit Ausnahme des § 1588 BGB, hat es alle Paragraphen des BGB mit amtlichen Überschriften versehen.
Die Neubekanntmachung des BGB vom 2. Januar 2002 (BGBl I Seite 42) berücksichtigt die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts und einer größeren Zahl weiterer vorangehender Änderungsgesetze.
Gründe für die Neuregelung Der erste Vorstoß zur Modernisierung des Schuldrechts geht auf den damaligen Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel zurück, der das Vorhaben 1978 sowohl im Bundestag als auch auf dem 52. Juristentag vorstellte. Dem folgten in den Jahren zwischen 1981 und 1983 wissenschaftliche Gutachten, bevor das Justizministerium mit der sogenannten Schuldrechtskommission eine Expertenkommission einsetzte. Diese legte nach Tagungen in den Jahren von 1984 bis 1991 schließlich einen Abschlussbericht vor. Der Kommission gehörten namhafte Rechtswissenschaftler wie etwa Uwe Diederichsen, Dieter Medicus, Hein Kötz und Peter Schlechtriem an. Der 60. Juristentag beriet den Kommissionsentwurf zwar, zur Umsetzung gelangte er hingegen nie.
Schließlich wurde die Modernisierung des Schuldrechts zur Umsetzung von EG-Richtlinien (insbesondere der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) wieder aufgegriffen, welche die Harmonisierung der Gewährleistungsrechte eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer bei einem Fahrniskauf in den einzelnen Mitgliedsstaaten auf einem einheitlichen Mindestniveau bezwecken. Die Reform hat man auch zum Anlass genommen, um zahlreiche zivilrechtliche Nebengesetze in das BGB zu integrieren. Zu nennen ist das aus dem Abzahlungsgesetz hervorgegangene Verbraucherkreditgesetz, das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Fernabsatzgesetz, das Teilzeitwohnrechtegesetz und das Haustürwiderrufsgesetz.
Andererseits bestand auch unabhängig hiervon Reformbedarf. Inwieweit man die durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie notwendig gewordenen Änderungen als Chance begreifen sollte, auch Bereiche des BGB neu zu regeln, welche die Richtlinie gar nicht betraf, war Gegenstand zahlreicher Kontroversen. Manche befürworteten eine isolierte Umsetzung der EG-Richtlinien, sei es durch die Änderung der betreffenden BGB-Vorschriften oder durch die Einführung eines gesonderten Verbrauchsgüterkaufsgesetzes („kleine Lösung“). Andere wollten die Gelegenheit nutzen, um eine Gesamtrevision des deutschen Schuldrechts in die Wege zu leiten („große Lösung“). Für die große Lösung hat sich schließlich das von Herta Däubler-Gmelin geführte Bundesjustizministerium entschieden. Dazu wurde eine 14-köpfige Expertenkommission („Kommission Leistungsstörungsrecht“) eingesetzt, der in der Zeit der Verhandlungen vom 17. Januar 2001 bis zum 29. August desselben Jahres, neben dem Vorsitzendem Walter Rolland die Rechtswissenschaftler Günter Brambring, Claus-Wilhelm Canaris, Wolfgang Däubler, Wolfgang Ernst, Barbara Grunewald, Lothar Haas, Helmut Heinrichs, Andreas Heldrich, Horst Konzen, Dieter Medicus, Peter Schlechtriem, Arndt Teichmann und Harm Peter Westermann angehörten.
Gründe für eine große Lösung Wegen der sehr stark verästelten Unterscheidungen der Leistungsstörungskategorien mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen und Verjährungsvorschriften in dem bis zum Ende 2001 geltenden Recht gab es zahllose Abgrenzungsschwierigkeiten. Es wurde unterschieden zwischen Haftung aus Schlechtleistung, Haftung aus Verzug und Haftung aus Unmöglichkeit.
Das alte Kaufrecht unterschied grundlegend zwischen Sachmängeln, d. h. Fehlern der Kaufsache (§ ff. BGB a.F.), und Rechtsmängeln ( BGB a.F.): Das bisherige Recht sah keine unmittelbare Pflicht des Verkäufers vor, die Kaufsache dem Käufer sachmangelfrei zu übereignen. Lieferte der Verkäufer eine fehlerhafte Sache, so hatte er seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt; im Übrigen konnte der Käufer den Verkäufer bei nicht unerheblichen Fehlern nach den Regeln des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechtes sofort (d. h. ohne Fristsetzung) auf Wandelung des Kaufvertrags oder Minderung des Kaufpreises in Anspruch nehmen ( BGB a.F.), ohne dass es auf ein Vertretenmüssen des Verkäufers ankam. Schadensersatz wegen Nichterfüllung konnte alternativ nur bei dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei arglistiger Täuschung verlangt werden (für Stückschulden nach BGB a.F. für Gattungsschulden nach Abs. 2 BGB a.F.). Der Schadensersatzanspruch nach / Abs. 2 BGB a.F. war umfassend. Er beinhaltete sowohl Mangelschäden als auch Mangelfolgeschäden. Ein Schadensersatz für bloße fahrlässige Schlechtleistung war nicht vorgesehen. Für die Mangelfolgeschäden (Beispiel: Der verkaufte Weizen ist verdorben und tötet die damit gefütterten Hühner) wurde eine Haftung des Verkäufers durch Richterrecht geschaffen in Form der positiven Vertragsverletzung. Nur bei Sachen, welche der Gattung nach geschuldet waren, stand dem Käufer alternativ noch ein Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache zu (§ 480 Abs. 1 BGB a.F.) Der Anspruch auf Wandelung, Minderung, Schadensersatz nach § 463 / § 480 Abs. 2 BGB a.F. und positiver Vertragsverletzung verjährte bei Fahrnis in 6 Monaten, bei Liegenschaften in einem Jahr. Die Haftung wegen Rechtsmängeln unterlag einem völlig anderen Regime, weil der Verkäufer verpflichtet war, die Sache rechtsmangelfrei zu übereignen. Hatte die Sache einen Rechtsmangel, so war ein Fall der Nichterfüllung gegeben. War ein Rechtsmangel behebbar, war der Verkäufer mit seinen Pflichten im Verzug (siehe: Haftung aus Verzug); war der Rechtsmangel unbehebbar, so haftete der Verkäufer wegen Unmöglichkeit (siehe: Haftung wegen Unmöglichkeit). Die Haftung wegen Verzugs trat ein, wenn der Verkäufer die Kaufsache gar nicht oder eine andere Sache („aliud“) geliefert hat, obwohl die Lieferung der geschuldeten Sache möglich war („Verkäufer will nicht leisten“). Das Verzugsrecht regelte auch die Fälle eines behebbaren Rechtsmangels. Der Schadensersatz wegen Verzugs der Leistung war ein Schadensersatz neben der Leistung ( Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Erst nachdem eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen war, konnte der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung (heute: statt der Leistung) geltend machen oder zurücktreten (§ 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Das Gleiche galt bei Fortfall des wohlverstandenen Interesses des Käufers an der Leistung durch den Verkäufer infolge des Verzugs (§ 326 Abs. 2 BGB a.F.). Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs verjährte grundsätzlich in 30 Jahren. Die Haftung wegen Unmöglichkeit (Beispiel: Das verkaufte Gemälde wird vor der Übereignung zerstört) griff, wenn der Verkäufer die Übereignung der Kaufsache nicht geleistet hat und ihm die Leistung unmöglich war. Sie war auch einschlägig, wenn die Sache einen unbehebbaren Rechtsmangel hatte. Verkompliziert wurde die Unmöglichkeitshaftung durch die Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher, zwischen subjektiver und objektiver und zwischen vom Schuldner zu vertretender und nicht zu vertretender Unmöglichkeit. Bei nachträglicher, vom Schuldner zu vertretenden (subjektiven und objektiven) Unmöglichkeit der Übereignung der Kaufsache wandelte sich der Anspruch des Käufers von der Übereignung in einen Geldanspruch im Gewande des Schadensersatzes ( Abs. 1 BGB a.F.). Alternativ konnte der Käufer zurücktreten. Bei nachträglicher, objektiver und vom Schuldner nicht zu vertretender Unmöglichkeit wurde dieser von der Pflicht zur Leistung nach Abs. 1 BGB a.F. frei. Der Käufer musste wegen BGB a.F. aber auch keinen Kaufpreis zahlen. Das Gleiche galt für das nachträgliche, vom Schuldner nicht zu vertretende Unvermögen (subjektive Unmöglichkeit) nach § 275 Abs. 2 BGB a.F. Bei anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung war der Vertrag zwar grundsätzlich nichtig ( BGB a.F.) und der Schuldner haftete, soweit der die Unmöglichkeit kennen musste, auf das negative Interesse ( BGB a.F.). Im Kaufrecht gab es beim Forderungskauf jedoch eine Haftung für den Bestand der Forderung auf das positive Interesse ( BGB a.F.). Die Haftung für anfängliches Unvermögen ließ eine Regelung gänzlich vermissen. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit verjährte ebenfalls grundsätzlich in 30 Jahren. Eine Haftung wegen Verletzung der sonstigen Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils war nicht kodifiziert. Schadensersatz konnte nach den gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung und der culpa in contrahendo verlangt werden. Ein Rücktritt war möglich, wenn die Leistung dem Gläubiger wegen der Schwere der Nebenpflichtverletzung nicht mehr zumutbar war.
Die detaillierte Regelung der Leistungsstörungen führte zu zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten. Das galt insbesondere bei den Differenzierungen zwischen Sachmangel (Fehler) und Rechtsmangel (ist fehlende baurechtliche Bebaubarkeit des Grundstücks ein Sach- oder ein Rechtsmangel?), zwischen Aliud-Lieferung und Fehler (ist Sommerweizen schlechter Winterweizen oder etwas anderes als Winterweizen?) und zwischen dem Vorliegen eines Fehlers oder einer sonstigen Nebenpflichtverletzung (ist ein fehlender Seeblick ein Sachmangel des Grundstücks?). Die Abgrenzungen erfolgten dabei nicht immer nach der Bedeutung des Tatbestands selbst, sondern waren oft gelenkt von der gewünschten Rechtsfolge oder der gewünschten Verjährung der Rechtsfolge. Schwierig war auch die Unterscheidung zwischen Kaufrecht und Werkvertragsrecht, welchen damals gänzlich unterschiedliche Regelungssysteme zu Grunde lagen.
Allgemein wurde die sechsmonatige Verjährung der Gewährleistungsansprüche als zu kurz und die 30-jährige Verjährung der Leistungsstörungsansprüche als zu lang betrachtet.
Inhalte der Neuregelung Durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verursachten Änderungen Durch die Neuregelung wurden die umzusetzenden EG-Richtlinien in das BGB integriert. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie () machte nur für den Kauf des Verbrauchers vom Unternehmer folgende Regelungen notwendig, welche das BGB nicht bereits vorsah:Einführung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Festlegung einer Pflicht des verkaufenden Unternehmers auf Lieferung einer sachmangelfreien Sache (Art. 2 Abs. 1 RL; umgesetzt in Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) Einbezug von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers insbesondere in der Werbung bei der Beurteilung, ob ein Sachmangel vorliegt (Art. 2 Abs. 2 lit.d RL; umgesetzt in Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.) fehlerhafte Montageanleitung oder unsachgemäße Montage gelten als Mängel der Sache (Art. 2 Abs. 5 RL; umgesetzt in Abs. 2 BGB n.F.) Anspruch des Verbrauchers auf (vorrangige) unentgeltliche Nachbesserung oder Neulieferung der Sache nach seiner Wahl (Art. 3 Abs. 2, 4 RL; umgesetzt in Abs. 1, 2 BGB n.F.), wenn diese nicht unverhältnismäßig ist (Art. 3 Abs. 3 RL; umgesetzt in Abs. 3 BGB n.F.) Regress des Letztverkäufers gegen den früheren Verkäufer oder Hersteller (Art. 4 RL; umgesetzt in § f. BGB n.F.) Mindestgewährleistungsfrist von 2 Jahren nach Lieferung der Kaufsache (Art. 5 Abs. 1 RL; umgesetzt in Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) 6 Monate lang dauernde Vermutung zugunsten des Verbrauchers, dass ein Mangel schon zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden habe (Art. 5 Abs. 3 RL; umgesetzt in BGB n.F.) Mindestanforderungen für Garantien (Art. 6 RL; umgesetzt in BGB n.F.) Festlegung der Unabdingbarkeit des Rechtes des Verbrauchers nach der Richtlinie (Art. 7 RL; umgesetzt in BGB n.F.)
Über die Richtlinienvorgaben hinausgehende Änderungen