mini|Niklaus Emanuel Tscharner als Mitglied des Kleinen Rats (1792) mini|Mitglieder des Kleinen Rats im Regiment-Büchlein von 1719 mini|Grundriss der Berner Ratsstube mit nummerierter Rangfolge der Sitzplätze (1784) Der Kleine Rat (auch Täglicher Rat, frz. Conseil de la Ville de Berne) war bis 1798 die Regierung der Stadt und Republik Bern.
Geschichte In einer Urkunde vom 3. September 1226 ist ein Rat () mit zwölf Mitgliedern () belegt, der gemeinsam mit dem Schultheiss das Gericht bildet und damit Kompetenzen der Exekutive und Judikative vereint.Geiser 1891, S. 104. Der Rat setzte sich in der Frühzeit Berns aus Adeligen und Handwerkern zusammen. Der Rat beaufsichtigte die Waage, Mass und Gewicht, die Märkte, amtete als Vormundschaftsbehörde und Polizei, urteilte bei Erbschaftssachen. Die 1218 datierte, möglicherweise aber erst später ausgefertigte Goldene Handfeste erteilt dem Rat das Recht, den Schultheissen aus seiner Mitte zu wählen. Der Rat dürfte um dieses Recht gerungen haben. Mit der Bildung des Grossen Rats wurde der Rat nun zur Abgrenzung als Kleiner Rat oder Täglicher Rat bezeichnet. Schultheiss und Mitglieder des Kleinen Rats gehörten immer auch dem Grossen Rat an.von Steiger 1954, S. 7–8. Möglicherweise um 1295 wurde der Kleine Rat vergrössert, indem neu die vier Venner und die beiden Heimlicher dem Rat angehörten. Ab dem späten 14. Jahrhundert bestand der Rat aus 27 Mitgliedern. Im Lauf des 14. Jahrhunderts bildete sich ein besonderes Stadtgericht heraus.Geiser 1891, S. 105. Seit 1526 bereitete der Kleine Rat die Geschäfte des Grossen Rats vor.Geiser 1891, S. 98. Eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten des Kleinen Rats zum Grossen Rat gab es nicht, was regelmässig zu Diskrepanzen führte.von Steiger 1954, S. 44. Ab 1465 wurden die Protokolle des Rats in Manualen gesammelt und aufbewahrt.
Voraussetzungen für den Einsitz im Kleinen Rat waren in der Neuzeit, dass ein Kandidat das Burgerrecht der Stadt Bern seit mindestens drei Generationen besitzt, verheiratet ist (oder war), in der Stadt Bern getauft wurde,Ausnahmen wurden gemacht für Söhne von Vätern, die aufgrund eines öffentlichen Amtes ihres Vaters (bspw. Landvogt) ausserhalb der Stadt getauft wurden. im Kleinen Rat weder Vater, Sohn oder Bruder sitzt, mindestens zehn Jahre Mitglied des Grossen Rats war und seine «Amts-Restanz» bezahlt hat.Gruner 1732, S. 30. Die als adelig (offiziell: wohledelfest) definierten Geschlechter der von Bonstetten, von Diesbach, von Erlach, von Luternau, von Mülinen und von Wattenwyl hatten den sogenannten Vorsitz im Kleinen Rat. Dieser Vorsitz bedeutete, dass Angehörige dieser sechs Geschlechter in der Ratsstube nach den Schultheissen, den amtierenden und ehemaligen Seckelmeistern und Vennern ihren Sitzplatz hatten.Fluri 1915, S. 115–118. Ab 1790 mussten im Rat 27 burgerliche Geschlechter im Rat vertreten sein.Geiser 1891, S. 108.
Mit dem Franzoseneinfall und der Kapitulation Berns im Jahr 1798 wurde der Kleine Rat abgesetzt. Ab 1804 hiess die Regierung des neu gegründeten Kantons Bern Kleiner Rat, die Exekutive der Stadt Bern hiess nun Stadtrat.Regimentbuch 1804, S. 3. Ab 1831 hiess die Kantonsregierung neu Regierungsrat.
Ämter Im Kleinen Rat gab es folgende Ämter: Schultheiss, Altschultheiss, Deutsch-Seckelmeister,Finanzverwalter und Vorsitzender der Deutschen Vennerkammer, 6 jährige Amtszeit, Gruner 1732, S. 42. Welsch-SeckelmeisterAmt eingerichtet 1536, Finanzverwalter der Waadt und Vorsitzender der Welschen Vennerkammer, 6 jährige Amtszeit, Gruner 1732, S. 42., vier Venner, zwei Heimlicher,Mit der Leitung geheim zu haltender Massregeln betraute Beamte. Bauherr vom Rat,Baudirektor, 6 jährige Amtszeit, Gruner 1732, S. 57. Zeugherr,Aufseher über das Zeughaus und das Pulverregal, 6 jährige Amtszeit, Gruner 1732, S. 59. Ohmgeltner,Einzieher des Ohmgelts (Weinausschanksteuer) und Vorsitzender der Ohmgeltnerkammer. Ohne Amtszeitbeschränkung, Gruner 1732, S. 63. Gleitsherr,Aufseher über das sichere Geleit der Waren, Gruner 1732, S. 64. Kirchmeier vom RatAufseher über das Berner Münster, ohne Amtszeitbeschränkung, Gruner 1732, S. 64. und Böspfenniger vom Rat.Einzieher des Böspfennigs (Weinsteuer auf eingelagerten Wein). Ohne Amtszeitbeschränkung, Gruner 1732, S. 63.
Quellen
Literatur
Adolf Fluri: Die alte Burgerstube. In: Blätter für bernische Geschichte, Kunst und Altertumskunde. Band 20, 1924, doi:10.5169/seals-186264. Adolf Fluri: Die alte Ratstube. Nachträgliche Notizen. In: Neues Berner Taschenbuch. Band 21, 1915, doi:10.5169/seals-128951.
Roland Gerber: Gott ist Burger zu Bern. Eine spätmittelalterliche Stadtgesellschaft zwischen Herrschaftsbildung und sozialem Ausgleich. Weimar 2001. Johann Rudolf Gruner, Deliciae urbis Bernae : Merckwürdigkeiten der hochlöbl. Stadt Bern. Aus mehrenteils ungedruckten authentischen Schrifften zusammen getragen, Zürich 1732. online
Ulrich Moser: Schultheiss Hans Steiger, Bern 1977. Hermann Rennefahrt: Die Rechtsquellen des Kantons Bern. Das Stadtrecht von Bern V, Verfassung und Verwaltung des Staates Bern, Aarau 1959 (SSRQ BE I/5). online Christoph von Steiger: Innere Probleme des bernischen Patriziates an der Wende zum 18. Jahrhundert, Bern 1954. Karl Friedrich Wälchli: Niklaus Emanuel Tscharner. Ein Berner Magistrat und ökonomischer Patriot 1727–1794. Bern 1964.
Einzelnachweise
Weblinks Liste der Mitglieder des Kleinen Rats 1216–1728. In: Johann Rudolf Gruner, Deliciae urbis Bernae. Merckwürdigkeiten der hochlöbl. Stadt Bern. Aus mehrenteils ungedruckten authentischen Schrifften zusammen getragen, Zürich 1732, S. 66–135.
Bern, Kleiner Rat