Der Besitz der ungarischen Staatsangehörigkeit (állampolgárság) bestimmt die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum ungarischen Staatsverband mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Das seit 1879 in moderner Form existierende ungarische Staatsangehörigkeitsrecht folgt dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) und ist hinsichtlich der Diaspora seit 2011 inklusiv. Hierdurch will man den territorialen Veränderungen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Rechnung tragen.

Ungarn sind seit 2004 auch EU-Bürger. mini|Ungarischer Reisepass

Historisches mini|Die ungarische Reichshälfte der Habsburgermonarchie 1867–1918 in grün. mini|K.u.k-Heimatschein von 1900 aus der Steiermark.

Bereits im alten ungarischen Königreich unter Johann Sigismund Zápolya hatte es seit 1542 bzw. 1550 Vorschriften gegeben, wie ein Ausländer naturalisiert werden konnte. Eine Verleihung eines Adelsrangs durch den König (in Form einer végzemény) war Eidesleistung vor dem Landtag oder Kanzler und Zahlung einer Gebühr zu bestätigen. Danach wurde ein diploma indigenatus ausgestellt. Weniger formell war das Verfahren für Nicht-Adlige. Diese ersaßen Rechte (indigenatus successivus) durch langjährigen Aufenthalt und Steuerzahlung oder als Amtsträger einer freien Stadt. Implizit war hierbei Grundbesitz Voraussetzung. Für Hintersassen genügte die Ansiedlungserlaubnis des lokalen Fürsten. Man versuchte durch Steuerbefreiung aktiv Arbeitskräfte anzulocken.Gesetz 103, von 1723: 15 Jahre Steuerfreiheit für Handwerker, 6 Jahre für Landarbeiter.

Nachdem durch den französischen Code civil 1803 erstmals eine moderne, d. h. nicht auf feudalen Prinzipien basierende Staatsangehörigkeit geschaffen worden war, sahen sich die Kriegsgegner Napoleon Bonapartes gezwungen, ähnliche Reformen einzuführen, um ihren hochadligen Kopf nicht zu verlieren. Mit Annahme des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs 1812 wurden dessen Bestimmungen über die „Bürgeraufnahme“ in Ungarn erst 1848 einschlägig.Scan der Ausgabe 1811Vgl. Schopf, Joseph; Der österreichische Staatsbürger. Eine umfassende und praktische Darstellung aller Rechten und Pflichten; Pest 1854 Die Einbürgerungsmöglichkeiten durch Antritt eines Gewerbes oder eines öffentlichen Amtes sowie durch stillschweigende zehnjährige „Ersitzung“ schaffte man 1867 ab. Auch der weiter bestehende Heiratskonsens war von Bedeutung. Bürgerrechte und damit den Anspruch auf Fürsorge erhielt, wer das Heimatrecht einer Gemeinde hatte, worüber ein Heimatschein ausgestellt wurde, der in Mitteleuropa auch als Reisepass genutzt werden konnte.Vgl. Weiß, Hugo; Das Heimatrecht nach der Heimatgesetznovelle vom 5. Dez. 1896 und den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 1863; Wien 1906

Der Innenminister stellte Einbürgerungsurkunden unter den Voraussetzungen aus, dass der Kandidat fünf Jahre im Lande gewohnt und ein Heimatrecht hatte, erklärte nicht Untertan eines anderen Staates zu sein, Steuern zahlte, solvent und guten Charakters war. Es war ein Treueeid zu leisten.

Wie international üblich, schlossen Änderungen im Status eines volljährigen, wirtschaftlich freien Mannes (also nicht Dienstboten oder Lehrlinge usw.) auch die Ehefrau und Kinder mit ein.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1879 mini|Verteilung der Ethnien im Königreich Ungarn 1890. Der österreichisch-ungarische Ausgleich gab Budapest weitgehende Gesetzgebungskompetenz. Ein Staatsangehörigkeitsgesetz wurde ab 1870 beraten und wurde Ende 1879 verabschiedet. Es trat am 5. Januar 1880 in Kraft. Als Vorbild hatte man sich die deutschen Vorschriften von 1870 genommen.Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1870.

Ungarischer Staatsangehöriger wurde man durch Abstammung, Vaterschaftsanerkennung, Einbürgerung oder Einheirat von Frauen. Das System der Heimatscheine blieb bestehen. Automatisch ungarischer Staatsbürger wurde jeder Mann (mit Familie), der bei Inkrafttreten in mindestens einer ungarischen Gemeinde 5 Jahre gelebt und Steuern gezahlt hatte, außer er wies innerhalb eines Jahres seine Ausländereigenschaft nach.

Ab Geburt, also Abstammung, wurde jedes eheliche Kind eines Ungarn oder jedes uneheliche Kind einer Ungarin Staatsangehöriger. Dabei spielt der Geburtsort keine Rolle.

Als Voraussetzung für Einbürgerungen, zuständig waren der Innenminister oder der Gouverneur von Kroatien, verlangte man guten Charakter, Solvenz und fünf Jahre Wohnsitz bei gleichzeitiger Steuerzahlung. Erst nach zehn Jahren erhielt der männliche Neubürger dann das Wahlrecht zum Unterhaus, abhängig von Zensus. Wiedereinbürgerungen erfolgten bis 1922 ebenfalls unter den genannten Bedingungen.

Verlustig gehen konnte man der Staatsangehörigkeit durch Entlassung (auf Antrag), Entzug von Amts wegen, langjährigen Auslandsaufenthalt sowie Vaterschaftsanerkennung durch oder für Frauen Heirat mit einem Ausländer. Nicht vorgesehen waren als Verlustgründe die Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft oder Adoption durch einen Ausländer.Abschnitt nach: Varga, Norbert; The Pretences of Loss of Hungarian Citizenship in the 19th Century; forum historiae iuris (20. August 2010)

Entzug von Amts wegen erfolgte durch Entscheidung des Innenministers wenn der Betroffene gegen ungarische Interessen gehandelt hatte. Der in anderen Staaten übliche Verlustgrund der Annahme einer ausländischen Beamtenstelle, existierte in Ungarn nur, wenn vorher keine Genehmigung eingeholt worden war und nach amtlicher Aufforderung nicht beendet wurde. Ebenso wenig gab es den strafweisen Entzug.

Entlassungen für Auswanderer wurden durch den Innenminister nur gewährt, wenn Wehr-21–35 Jahre, ggf. Zahlung einer Wehrdienstbefreiungsabgabe. und Steuerpflicht erfüllt waren. Sie wurden erst durch persönliche Übergabe der Bescheinigung wirksam. Danach hatte der Antragsteller ein Jahr Zeit, das Land permanent zu verlassen (oder konnte die Entlassung durch Erklärung widerrufen). Verheiratete Frauen konnten für sich allein eine Entlassung beantragen. Sofern sie gewährt wurde, bedurfte die Einbeziehung von Kindern der Zustimmung des Vaters. Ab 1892 mussten Auswanderer in den österreichischen Reichsteil, das Deutsche Reich oder Serbien die Vorabgenehmigung der jeweiligen Regierung vorlegen.Verordnung des Innenministeriums № 23.901/1892

Als langjähriger Auslandsaufenthalt galten: als Volljähriger zehn Jahre entweder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder zehn Jahre nach Ablauf des üblicherweise ein Jahr gültigen Reisepasses. Eine Anmeldung bei einem k.u.k-Konsulat unterbrach die Frist.Formalisierende Verwaltungsanweisung des Innenministers: № 52.273/1897.

Frauen, die eingeheiratet hatten blieben auch als Geschiedene oder Witwen Staatsangehörige. Wer durch Auslandsaufenthalt oder, als Frau, durch Heirat ihre Staatsangehörigkeit verloren hatte, konnte auf Antrag im vereinfachten Verfahren wieder eingebürgert werden.

Gesetzes- und Gebietsveränderungen Die Bestimmungen von 1879 blieben im Kern bis 1948 unverändert. Wichtigere Änderungen waren die Vorschriften über kollektive Wiedereinbürgerungen der Szekler und Tschangos,Gesetz № 4, 1886. das Gesetz 17 von 1922, das die Bestimmungen im Vertrag von Trianon abmilderteAbschnitt VII: Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit. Vorgesehen waren 6- bzw. 12-monatige Optionsmöglichkeiten, die eine Umsiedlung in das jeweilige Land (abgegrenzt in Teil II: Ungarns Grenzen) vorsahen. Die Option des Mannes galt automatisch für Ehefrau und Kinder unter 18. Wer die Frist versäumt hatte, konnte unter vereinfachten Bedingungen wieder eingebürgert werden. Durch die Aufspaltung verlor Ungarn 1922 über die Hälfte seiner Einwohner. Sie führte auch dazu, dass etwa 350000 Personen in den Folgejahren ins Rest-Ungarn zurückwanderten. sowie Gesetze № 4 und 13 von 1939, die gewisse Personenkreise vom Staatsbürgerschaftsgesetz ausschloss, aber auch den automatischen Verlust bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit einführte. Neu war auch die Bestimmung, dass Ausbürgerungen erfolgen konnten, wenn ein Ungar ins Ausland „desertierte“.

Ein wichtiges Nachweisinstrument in Staatsbürgerschaftssachen bei der Neugliederung Zentraleuropas 1919 bis 1923 blieb das durch den Heimatschein nachgewiesene Heimatrecht eines Einwohners der vormaligen Habsburgermonarchie. Die Kompetenz zu entscheiden, wer wo Heimatrecht hatte, ging 1922 von den einzelnen Kommunen auf den Innenminister über.

mini|Territoriale Gewinne Ungarns in den Jahren von 1938 bis 1941. Gemäß den allgemeinen Regeln zur Staatensukzession kam es nach 1938 zu massenhaften, automatischen Einbürgerungen. Die Pariser Friedenskonferenz 1946 machte die Abtretungen wieder rückgängig.

Sie begannen mit dem ersten Wiener Schiedsspruch vom 2. November 1938.Ratifiziert durch Gesetz № 34, 1938. An Ungarn abzutreten war von der Slowakei das Gebiet, in dem gemäß der letzten Volkszählung zur Zeit Österreich-Ungarns im Jahr 1910 die Ungarn mindestens 50 % ausmachten.Dies waren 11.927 km² (10.390 davon in der heutigen Slowakei, der Rest in der Karpatenukraine) 59 % Ungarn. Nach 1945 wurde hier nur ein „Bevölkerungsaustausch“ gestattet, bei dem 68.407 Ungarn im Austausch gegen Slowaken nach Ungarn umgesiedelt wurden.Gesetz № 15 von 1946 und Verordnung 12.200/1947. Weitere 31.780 Ungarn wurden vertrieben, weil sie erst nach dem Schiedsspruch in diese Gebiete gekommen waren.

Durch den zweiten Wiener Schiedsspruch vom 30. August 1940 wurden von Rumänien die nord- und östlichen Teile Siebenbürgens sowie weitere Landkreise an Ungarn abgetreten.Staatsangehörigkeitsfragen für die beiden erworbene Gebiete regelte man in den Gesetzen № 6, 1939 (in Kraft 23. Juni 1939) und № 26, 1940. Die 1939 noch vorgesehene Möglichkeit eines Ersitzens der ungarischen Staatsbürgerschaft für Personen, die zehn Jahre im abgetretenen Gebiet gelebt hatten, ließ man 1940 weg. Alle hier lebenden Rumänen wurden ex lege zu Ungarn. In Rest-Rumänien lebende ethnische Ungarn erhielten die Option, für Ungarn zu optieren. Das galt analog ab 1941 auch für Jugoslawien.Gesetz № 20 von 1941.

1948 bis 1990 Die meisten der deutschstämmigen Ungarn wurden zwischen 1945 und 1948 vertrieben.Verordnung 12.330/1947. Vorkriegszahl 477000 deutsche Muttersprachler. Diese Ausweisung beruhte auf Artikel XIII des Potsdamer Abkommens, das die Überführung der deutschen Bevölkerung oder Bestandteile derselben, die in Polen, Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach Deutschland festlegte. Etwa 130000 1946 in die amerikanische Zone, weitere 50000 später in die SBZ. Danach wurden die verbleibenden Deutschen in Ungarn durch die Aberkennung ihrer Staatsbürgerschaft staatenlos. Erst ab 1950 bekamen sie Personalausweise und wurden wieder als Staatsbürger anerkannt. Diskriminierungen hielten jedoch an.Dt. Übs. Verordnung 12330/1945 (29.12.1945) und dazu DVO 269 (27.11.1947). Ausgewählte Dokumente zur neuesten Geschichte der Südostdeutschen Volksgruppen: Staatsbürgerschafts-, Ausweisungs- und Beschlagnahmebestimmungen; München 1956 (Verl. des Südostdeutschen Kulturwerks).

Staatsbürgerschaftsgesetz 1946 Ein neues Staatsbürgerschaftsgesetz erging 1946.Gesetz № 60, 1946. Der Verlustgrund des langjährigen Auslandsaufenthalts fiel weg, sonst änderte sich wenig. Ausbürgerungen wurden auch möglich, wenn ein im Ausland lebender Ungar 30 bzw. 60 Tage nach amtlicher Aufforderung nicht bei einer heimatlichen Behörde erschien.Gesetz № 10 von 1947, verschärft durch № 26 von 1948, als dass nun die Veröffentlichung der Aufforderung im Staatsanzeiger, bei einer 30-Tages-Frist, genügte. Das Vermögen des ggf. mit Familie Betroffenen wurde automatisch beschlagnahmt.

Neu war, dass in Ungarn geborene Kinder ausländischer Eltern, wenn diese nicht die Staatsangehörigkeit der Eltern erhalten konnten, Ungarn wurden, sofern die Eltern fünf Jahre im Lande gelebt hatten.