Die Richtlinie 90/679/EWG ist eine Europäische Richtlinie, die als die Siebte Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) die Mindestanforderungen zum Schutz gegenüber biologischen Arbeitsstoffen ergänzte. Aufgrund der mehrfachen und erheblichen Änderungen an dieser Richtlinie beschloss die EU, sie zu kodifizieren und aufzuheben und durch die Richtlinie 2000/54/EG zu ersetzen.

Aufbau der Richtlinie 90/679/EWG ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel der Richtlinie Artikel 2 Definitionen Artikel 3 Anwendungsbereich – Ermittlung und Abschätzung der Risiken Artikel 4 Anwendung der einzelnen Artikel im Zusammenhang mit der Risikoabschätzung ABSCHNITT II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER Artikel 5 Ersetzung Artikel 6 Verringerung der Risiken Artikel 7 Unterrichtung der zuständigen Behörde Artikel 8 Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen Artikel 9 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer Artikel 10 Unterrichtung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen Artikel 11 Führung eines Verzeichnisses exponierter Arbeitnehmer Artikel 12 Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer Artikel 13 Anmeldung bei der zuständigen Behörde ABSCHNITT III VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Artikel 14 Gesundheitsüberwachung Artikel 15 Human- und veterinärmedizinische Gesundheitseinrichtungen mit Ausnahme von Untersuchungslaboratorien Artikel 16 Besondere Maßnahmen für industrielle Verfahren, Laboratorien und Tierhaltungsräume Artikel 17 Datenauswertung Artikel 18 Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe Artikel 19 Anhänge Artikel 20 Schlußbestimmungen Artikel 21 ANHANG I INFORMATORISCHE LISTE DER TÄTIGKEITEN (Artikel 4 Absatz 2) ANHANG II SYMBOL FÜR BIOGEFÄHRDUNG (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e)) ANHANG III GEMEINSCHAFTLICHE EINSTUFUNG (Artikel 18 und Artikel 2 Buchstabe d)) ANHANG IV PRAKTISCHE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE GESUNDHEITSÜBERWACHUNG VON ARBEITNEHMERN (Artikel 14 Absatz 8) ANHANG V ANGABEN ZU DEN SICHERHEITSMASSNAHMEN UND SICHERHEITSSTUFEN (Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b)) ANHANG VI SICHERHEITSMASSNAHMEN FÜR INDUSTRIELLE VERFAHREN (Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a))

Einzelnachweise Artikel 118a des Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Gemäss Fassung Einheitliche Europäische Akte. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 169, 29. Juni 1987, S. 1–24, hier S. 9 ()

Kategorie:Arbeitsschutzrecht Kategorie:Historische Rechtsquelle (Europarecht) Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)