Die Normenhierarchie im Völkerrecht beschreibt die Frage des Vorrangs bestimmter Rechtsnormen des Völkerrechts vor anderen.

Rechtsquellen des Völkerrechts Art. 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (IGH-Statut) nennt als Rechtsquellen des Völkerrechts völkerrechtliche Verträge, Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze. Diese Rechtsquellen sind untereinander grundsätzlich gleichrangig.Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 4. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2019, S. 121 Rn. 283.

Nicht zu den klassischen Rechtsquellen zählt das sog. Soft Law.Matthias Knauff: Der Regelungsverbund: Recht und Soft Law im Mehrebenensystem. Mohr Siebeck, 2010, ISBN 978-3-16-150426-6, S. 215.

Übereinstimmende Normen Da sich die verschiedenen Rechtsquellen unabhängig voneinander entwickeln, können verschiedene völkerrechtliche Normen mit dem gleichen Inhalt nebeneinander bestehen. In diesem Fall gelten beide Normen parallel. Dadurch kann zum Beispiel eine Norm, die Inhalt eines völkerrechtlichen Vertrages ist, auch gegenüber dritten Staaten angewendet werden, wenn die entsprechende Norm gleichzeitig auch völkergewohnheitsrechtlich gilt.Oliver Dörr in: Volker Epping, Wolff Heintschel von Heinegg (Hrsg.): Völkerrecht. 7. Auflage, C.H. Beck, München 2019, S. 554 Rn. 39.

Beispielsweise konnte der IGH im Nicaragua-Urteil aufgrund eines Vorbehalts der USA zur Unterwerfungserklärung gem. Art. 36 Abs. 2 des IGH-Statut nicht über Verstöße der USA gegen die UN-Charta entscheiden. Allerdings stellte der IGH fest, dass sich dieselben Verpflichtungen auch aus dem Völkergewohnheitsrecht ergaben, und verurteilte die USA entsprechend.Urteil des IGH vom 18. November 1984, abgerufen am 10. Dezember 2020.

Normenkollision Sofern sich verschiedene Rechtsnormen widersprechen, ist zunächst zu klären, ob eine davon zwingendes Völkerrecht darstellt. Ist dies nicht der Fall, sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.

Zwischen den Parteien Wenn es sich um Normen handelt, die zwischen allen Beteiligten gelten, so bestimmt sich das Verhältnis nach den allgemeinen Regeln, das heißt: Die speziellere Regelung geht der allgemeineren vor (lex specialis derogat legi generali). Die spätere Regelung geht der früheren vor (lex posterior derogat legi priori). Darüber hinaus sind verschiedene Rechtssätze zwischen den Parteien gemäß Art. 31 Abs. 3 lit. c) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK) möglichst harmonisierend auszulegen.Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 4. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2019, S. 123 Rn. 287.

Zwischen anderen Beteiligten Geht ein Staat widersprüchliche Rechtsbindungen zu verschiedenen Parteien ein, so sind diese zueinander gleichrangig. In diesem Fall kann sich der Staat keinem seiner Vertragspartner gegenüber auf seine Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten berufen. Für daraus entstehende Vertragsverletzungen ist der Staat verantwortlich.Torsten Stein u. a.: Völkerrecht. 14. Auflage, Vahlen, München 2017, S. 36 Rn. 110.

Zwingendes Völkerrecht

Einen besonderen Status hat das sogenannte zwingende Völkergewohnheitsrecht, das ius cogens. Dieses wird in Art. 53 WVK definiert:

Zum ius cogens gehören beispielsweise das allgemeine Gewaltverbot, das Verbot des Völkermordes, der Sklaverei und der Apartheid.Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 4. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2019, S. 124 Rn. 289.

Ein völkerrechtlicher Vertrag, der gegen zwingendes Völkerrecht verstößt, ist gemäß Art. 53 WVK nichtig. Ein Vertrag, der gegen später entstandenes ius cogens verstößt, wird gemäß Art. 64 WVK nichtig und erlischt.

Auch neues Gewohnheitsrecht, das bestehendem zwingendem Völkerrecht widerspricht, kann nur wirksam entstehen, wenn es selbst zwingendes Völkergewohnheitsrecht wird.Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 4. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2019, S. 125 Rn. 291.

Art. 103 UN-Charta Art. 103 der UN-Charta legt fest: Ob diese Norm lediglich den Vorrang von Charta-Verpflichtungen statuiert, so wie der Wortlaut nahelegt, oder den widersprechenden Vertrag ganz oder teilweise unwirksam werden lässt, ist umstritten.Rain Liivoja: The Scope of the Supremacy Clause of the United Nations Charter, The International and Comparative Law Quarterly Band 57, Nr. 3, 2008, S. 583–612.

Für die Unwirksamkeit: Torsten Stein u. a.: Völkerrecht. 14. Auflage, Vahlen, München 2017, S. 15 Rn. 44. Letzteres wird insbesondere von Verfechtern der Charta als einer Verfassung des Völkerrechts vertreten.

Verhältnis der Rechtsquellen in der Praxis In der praktischen Rechtsanwendung wird in der Regel vorrangig auf völkerrechtliche Verträge zurückgegriffen. Gewohnheitsrecht wird demgegenüber nachrangig angewendet. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze können sodann zur Beseitigung verbleibender Unklarheiten herangezogen werden. Diese Vorgehensweise beruht jedoch nicht auf einer tatsächlichen Hierarchie, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass sich Bestimmungen in Verträgen einfacher ermitteln lassen als Gewohnheitsrecht oder allgemeine Rechtsgrundsätze.

Literatur Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 4. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2019, ISBN 978-3-8114-4961-9. Torsten Stein u. a.: Völkerrecht. 14. Auflage, Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5338-6. Volker Epping, Wolff Heintschel von Heinegg (Hrsg.): Völkerrecht. 7. Auflage, Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-71260-9.

Weblinks Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge – deutsche Übersetzung in der schweizerischen Systematischen Sammlung des Bundesrechts Charta der Vereinten Nationen. In: UNRIC.org

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Kategorie:Völkerrecht Kategorie:Rechtstheorie