Die Maqāsid-Theorie () ist eine Theorie des islamischen Rechts, die von der Idee ausgeht, dass die Scharia ein System von Normen ist, das bestimmten Zwecken (maqāṣid) dient. Nur wenn man sich bei seiner Auslegung an diesen Zwecken orientiert, werden seine Ziele auch verwirklicht.Gleave: Maḳāṣid al-Sharīʿa. 2003, Bd. XII, S. 569b. Als die fünf universalen Zwecke der Scharia, deren Bewahrung die Scharia dienen soll, werden üblicherweise genannt: Religion (dīn), Leben (nafs), Vernunft (ʿaql), Nachkommenschaft (nasl) und Vermögen (māl).Nekroumi: Ansätze hermeneutischen Denkens in aš-Šāṭibīs maqāṣid-Theorie. 2014, S. 82f. Diese fünf notwendigen Zwecke der Scharia sollen vor allem im Normen- und Rechtsetzungsprozess berücksichtigt werden. Die Maqāsid-Theorie ist hierbei mit dem maṣlaḥa-Prinzip verbunden, das darauf abzielt, Nutzen herbeizuführen und Schäden abzuwenden. Die Anwendung der Maqāsid-Theorie kann dazu führen, dass einige Rechtsnormen der Scharia entsprechend dem Wandel der sozialen Umstände modifiziert werden. Im heutigen islamischen Reformdenken wird das Maqāsid-Konzept als Chance für Entwicklung und die Verwirklichung von Menschenrechten im islamischen Rahmen betrachtet. Außerdem wird es als Basis für eine Erneuerung des islamischen Rechts diskutiert.Auda: Maqāṣid Al-Sharīʿah as a beginner’s Guide. 2008, S. 23.
Obgleich die Maqāsid aus den Usūl al-fiqh heraus entwickelt wurden, sind sich die muslimischen Gelehrten nicht darüber einig, ob sie als Bestandteil der Usūl al-fiqh oder als selbständiges Gebiet betrachtet werden sollen.Ben Abdeljelil: Die Maximen der islamischen Jurisprudenz. 2014, S. 65. Nach Muhammad at-Tāhir ibn ʿĀschūr (gest. 1393/1973) gilt die Beherrschung der Maqāsid-Regeln als Voraussetzung für die Befähigung zum Idschtihād.Vgl. Aṭ-Ṭāhir ibn ʿĀšūr: Maqāṣid aš-šarīʿa al-islamīya. 2001, S. 183–188.
Grundlinien der Maqāsid-Theorie Die meisten sunnitischen Rechtstheoretiker sind der Ansicht, dass die Scharia Ziele rationaler Natur hat. Dieser Vorstellung zufolge sind die Normen der Scharia nur ein Mittel, um genannte Ziele zu erreichen. Demzufolge haben die Vorschriften der Scharia keinen intrinsischen Wert an sich. Wenn gelegentlich eine strikte Anwendung der Normen die Absichten der Scharia bzw. des Gesetzgebers gefährdet, können diese Normen – laut einiger Vertreter der Maqāsid-Theorie – aufgehoben bzw. geändert werden, um die Absichten Gottes zu erfüllen. Aus dieser Betrachtung heraus sind die Maqāsid von Natur aus dynamisch und offen für Weiterentwicklung unter verschiedenen Umständen.Kamali: The Objectives of Islamic Law. 2018, S. 8. In der Folge kommt es heute bei den modernen Rechtsreformern zu einer zunehmenden Orientierung an der maqāṣid-Theorie, die es ermöglicht, einige langjährig feststehende Rechtsnormen des Scharia-Gesetzes zu ändern, die nicht mehr zeitgemäß sind. Die Maqāsid-Theorie konzentriert sich nicht auf die Kongruenz zwischen Vernunft und Offenbarung, sondern auf die instrumentale Funktion der Ratio als Weg zu den Gottesabsichten und als Instanz zur Beurteilung der irdischen Tugenden.Nekroumi: Ansätze hermeneutischen Denkens in aš-Šāṭibīs maqāṣid-Theorie. 2014, S. 81.
Schlüsselbegriffe Maqāṣid aš-šarīʿa (Zwecke bzw. Absichten der Scharia) Das arabische Kompositum maqāṣid aš-šarīʿa ist eine Zusammensetzung aus den beiden Worten maqāṣid und šarīʿa. Das Wort maqāṣid ist von der arabischen Wurzel mit den drei Wurzelradikalen q-ṣ-d abgeleitet. Das Verb qaṣada bedeutet „bezwecken oder beabsichtigen“. Von der gleichen Wurzel ist das Substantiv maqṣid bzw. maqṣad mit der Pluralform maqāṣid, die wörtlich „Ziele, Zwecke, Absichten“ oder „Intentionen“ bezeichnet, abgeleitet.Kurnaz: Maqāṣid aš-šarīʿa. Die Maximen des islamischen Rechts. 2014, S. 91. Dementsprechend hat das Wort maqāṣid eine teleologische Bedeutung, die sich in dem rechtlichen Kontext weniger auf den Wortlaut der Offenbarungstexte, von denen die Bewertungen abgeleitet werden, bezieht, sondern vielmehr auf ihre intendierten Ziele, die den Rechtsgelehrten als normative Grundlage beim Rechtssetzungsprozess dienen.El Mallouki: Zweckrationales Denken in der islamischen Literatur. 2012, S. 36. Der andere Bestandteil des Begriffs ist das Wort šarīʿa, welches im Deutschen üblicherweise als islamisches Religionsgesetz, oder einfach nur Scharia wiedergegeben wird. Durch die zwei Definitionen erhält diese Genitivverbindung die Bedeutung „Zwecke, Ziele, Absichten des Religionsgesetzes“.
Synonyme für den Begriff maqāṣid aš-šarīʿa sind die Ausdrücke maqāṣid aš-šāriʿ („Absichten des Gesetzgebers“), maqāṣid at-tašrīʿ („Absichten der Gesetzgebung“), al-maqāṣid aš-šarʿīya („schariarechtliche Absichten“), ruḥ aš-šarīʿa („Geist der Scharia“), ḥikmat at-tašrīʿ („Weisheit der Gesetzgebung“) und falsafat at-tašrīʿ („Philosophie der Gesetzgebung“).Kurnaz: Der Diskurs über maqāṣid aš-šarīʿa. 2014, S. 92.
Maṣlaḥa (Gemeinwohl) In der islamischen Tradition gibt es noch weitere Begriffe, die sehr eng mit den Maqāsid asch-Scharīʿa verbunden sind. Einer der in diesem Zusammenhang in den klassischen uṣūl al-Fiqh-Werken am häufigsten erwähnten Begriffe ist der Begriff maṣlaḥa („Gemeinwohl“ oder „Interesse“; Plural maṣāliḥ). Abū Hāmid al-Ghazālī (gest. 1111) verwendet maṣlaḥa als Synonym für Maqāsid asch-Scharīʿa. Dies wird deutlich durch seine Definition des maṣlaḥa-Konzepts: „Maṣlaḥa bedeutet eigentlich Herbeiführung des Nutzens und Abwendung des Schadens (ǧalb manfaʿa au dafʿ maḍarra). [...] Jedoch meinen wir mit maṣlaḥa die Bewahrung der Absicht des religiösen Gesetzes (maqṣūd aš-šārʿ).“Al-Ghazālī: al-Mustaṣfā min ʿilm al-ʾuṣūl. Ed. Aḥmad Zakī Ḥammād. SIDRA, Riad, 2009?. S. 328. ().
Der Rechtsgelehrte ʿIzz ad-Dīn Ibn ʿAbd as-Salām (gest. 1261) verwendete die Begriffe maqāṣid und maṣaliḥ synonym. Diese sind seines Erachtens durch die Vernunft erkennbar und existierten auch in anderen Rechtstraditionen und Jurisprudenzen. Eine ähnliche Position vertrat der andalusische Gelehrte Abū Ishāq asch-Schātibī (gest. 1388), der der Ansicht war, dass die höchste Maxime der islamischen Jurisprudenz das Erreichen der religiösen jenseitigen und der weltlichen diesseitigen Interessen (maṣāliḥ) sei. Ihm zufolge weisen diese Maximen einen universalen Gültigkeitsanspruch auf.Abdeljelil: „Die Maximen der islamischen Jurisprudenz“. 2014, S. 68–70.
Ḥikma (Weisheit) Der Begriff ḥikma (Weisheit) ist ein vieldeutiger Begriff, der in der islamischen Jurisprudenz auf die Zwecke der Gesetzgebung verweist und das Prinzip der Herbeiführung des Nutzens und der Abwendung des Schadens impliziert.El Mallouki: Zweckrationales Denken in der islamischen Literatur. 2012, S. 38. Yūsuf al-Qaradāwī setzt den Terminus eindeutig mit den maqāṣid aš-šarīʿa gleich, indem er die maqāṣid als ḥikam (Weisheiten) bezeichnet, welche die Basis jedes Gesetzgebungsprozesses darstellen.Al-Qaraḍāwī: Dirāsa fī fiqh maqāṣid aš-šarīʿa. 2008, S. 20f. Auch Ahmad ar-Raisūnī betont, dass ḥikma gänzlich der Absicht des Gesetzgebers entspricht.Ar-Raisūnī: Naẓarīyat al-maqāṣid ʿind al-imām aš-Šāṭibī. 1995, S. 21.
ʿIlla (ratio legis bzw. Grundursache) Der arabische Begriff ʿilla ist mehrdeutig und wird in verschiedenen islamischen Disziplinen mit unterschiedlichen Bedeutungen gebraucht: im Kalām, in der Philosophie, Rechtslehre sowie in anderen Wissenschaften. Im rechtsterminologischen Kontext wird ʿilla im Deutschen üblicherweise mit ratio legis oder wiedergegeben. Hierbei beschäftigt sich die ratio legis (ʿilla) mit der Hauptfrage, wofür eine Rechtsnorm erstellt wird bzw. was das Motiv für die Existenz einer Rechtsnorm ist.El Mallouki: Zweckrationales Denken in der islamischen Literatur. 2012, S. 40. In seinem Pionierwerk al-Muwāfaqāt fī uṣūl aš-šarīʿa definiert asch-Schātibī das Wort ʿilla folgendermaßen: „Was das Wort ʿilla betrifft, so sind damit Weisheiten (ḥikam) und Vorteile (maṣāliḥ) gemeint, von denen Gebote oder Zulässigkeit (ibāḥa) abhängen, sowie die Nachteile Dinge (mafāsid), von denen Verbote abhängen. So sind die Strapazen auf Reisen der Grund (ʿilla) für die Erlaubnis, das Gebet zu verkürzen und das Fasten zu brechen.“aš-Šāṭibī: al-Muwāfaqāt fī uṣūl aš-šariʿa. Ed. Muḥammad ʿAbdallāh Darāz. Al-Maktaba at-Tiǧārīya al-Kubrā, Kairo, 1975. Bd. I, S. 265. ().
Ar-Raisūnī meint, dass der Terminus ʿilla mehrdeutig ist. Allerdings gelte er im Zusammenhang mit der Intention des Gesetzgebers (maqṣūd aš-šārʿ) ursprünglich als Synonym für den Begriff ḥikma.Ar-Raisūnī: Naẓarīyat al-maqāṣid ʿind al-imām aš-Šāṭibī. 1995, S. 22f. Al-Qaradāwī vertritt hingegen die Ansicht, dass das Wort ʿilla nicht als Synonym für maqṣid zu verstehen ist, sondern dass sich dieses Wort in der Rechtssprache auf die Grundursache eines Rechtsurteils beschränkt.Al-Qaradāwī: Dirāsa fī fiqh maqāṣid aš-šarīʿa. 2006, S. 20. Nach El Mallouki bezog sich das Wort ʿilla ursprünglich auf die Absicht des Gesetzgebers und war somit Synonym für maqāṣid. Mit der Zeit habe es aber eine begriffliche Verschiebung erlebt, die ihm im Bereich der Jurisprudenz die Bedeutung der Grundursache verliehen habe.El Mallouki: Zweckrationales Denken in der islamischen Literatur. 2012, S. 42. Jameleddine Ben Abdeljelil zufolge können die zwei Begriffe ḥikma und maṣlaḥa im philosophischen Kontext mit dem Begriff causa finalis bzw. Zweckursache (ʿilla ġāʾīya) wiedergegeben werden, während der Ausdruck ʿilla mit causa principalis bzw. Grundursache (ʿilla sababīya) übersetzt werden kann.Abdeljelil: Maqāṣid aš-Šarīʿa. Die Maximen des islamischen Rechts. 2014, S. 73.
Schlüsselbegriffe der Theorie bei vormodernen Denkern Al-Dschuwainī (gest. 1085) Zu den ersten, die den Begriff maqāṣid sowie seine Synonyme (maqṣūd, qaṣd, ġaraḍ etc.) verwendeten, gehörte der schafiitische Gelehrte Abū l-Maʿālī al-Dschuwainī (gest. 1085).Nekroumi: Ansätze hermeneutischen Denkens in aš-Šāṭibīs maqāṣid-Theorie. 2016, S. 82. Sein größter Beitrag besteht darin, dass er die Normen der Scharia in seinem Werk al-Burhān fi uṣūl al-fiqh im Kapitel über ʿilal (Begründung der Scharia-Normen) in fünf Kategorien einteilte und somit ein Stufenmodell der Notwendigkeiten (aḍ-ḍarūrīyāt) einführte. Er nahm fünf Stufen von Maqāsid an: Die erste Kategorie umfasst die notwendigen Angelegenheiten (aḍ-ḍarūrīyāt). Ihr rationaler Sinn orientiert sich an unentbehrlichen Angelegenheiten der Bevölkerung wie etwa die Bewahrung des Lebens. Die zweite Kategorie betrifft das allgemeine Bedürfnis der Menschen (al-ḥāǧa al-ʿāmma). Die Normen dieser Kategorie sind diejenigen, die nicht die Stufe der Notwendigkeiten erreichen. Als Beispiel dafür nennt er die Erlaubnis der Vermietung. Die dritte Kategorie enthält die Normen, die weder der ersten noch der zweiten Gruppe angehören. Die Normen dieser Kategorie fokussieren sich auf die Aspekte, die das Leben verbessern, die er als al-makrumāt bezeichnet. Dazu gehören die Normen der körperlichen Reinigung. Die vierte Gruppe bilden die Normen der Angelegenheiten, die weder der Kategorie der Notwendigkeiten (aḍ-ḍarūrīyāt) noch des allgemeinen Bedürfnisses angehören. Im Gegensatz zur dritten Kategorie ist hier die Ausführung der Normen empfohlen (mandūb). Beispielsweise empfiehlt al-Dschuwainī einen Vertrag (kitāba) abzuschließen, für den Fall, dass sich ein Sklave freikaufen möchte. Die fünfte Kategorie enthält die Normen, die nicht auf einen bestimmten „rationalen Grund“ zurückgeführt werden können. Er nennt als Beispiel die Anzahl der körperlichen Bewegungen bei dem Gebet.Siehe Auda: Maqāṣid al-Sharīʿah. A beginner’s guide. 2008. S. 18, und Duran: Zur Theorie einer teleologischen Methode in der islamischen Normenlehre. 2015, S. 140.
Al-Ghazālī (gest. 1111)