Als NS-Prozesse bezeichnet man in einer verbreiteten Kurzform die strafrechtliche Verfolgung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen. Im Fachdiskurs nach Ende des Zweiten Weltkriegs ist für diese Verfahren die Kurzform NSG-Verfahren verbreitet.Siehe z. B.: Bundesarchiv: (PDF; 7,2 MB); Torben Fischer/Matthias N. Lorenz (Hrsg.), Lexikon der Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Debatten- und Diskursgeschichte des Nationalsozialismus nach 1945. Bielefeld 2007. Einen Teil davon bezeichnet vor allem der Alltagsdiskurs auch als Kriegsverbrecherprozesse.
Die angewendeten Strafgesetze wurden zum Teil noch während des Krieges, zum Teil unmittelbar danach erlassen. Gegenstand der Verfahren waren Verbrechen der Wehrmacht gegen die Zivilbevölkerung in den besetzten Gebieten und gegen Kriegsgefangene, in Lagern von Angehörigen der SS begangene Gewaltverbrechen, insbesondere der Holocaust und Menschenversuche in nationalsozialistischen Konzentrationslagern sowie Vernichtungsmaßnahmen der Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD, aber auch im Reichsgebiet begangene Straftaten wie die Euthanasie-Morde und sog. Endphaseverbrechen.
Der einleitende Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 fand vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946 vor dem eigens errichteten Internationalen Militärtribunal (IMT) statt und richtete sich gegen die höchsten noch lebenden politischen, militärischen und wirtschaftlichen Repräsentanten des NS-Staates wegen Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse zwischen Dezember 1946 bis April 1949 sowie weitere Prozesse vor Gerichten der Alliierten in Deutschland in den Besatzungszonen wurden von Militärgerichten der einzelnen Besatzungsmächte durchgeführt.
NS-Prozesse wegen Massenmordes bzw. Beihilfe zum Mord wurden nach Kriegsende auch von deutschen und österreichischen Strafgerichten geführt. Dort waren sie wesentlicher Teil der juristischen und moralischen Vergangenheitsbewältigung. Die politischen Umstände, vor allem der Kalte Krieg, hatten bei den weiteren NS-Prozessen in den beteiligten Staaten bedeutende Unterschiede im Umfang, in der Intensität, den Rechtsgrundlagen, Verfahrensweisen und Zielsetzungen zur Folge.
Die Prozesse im Ausland betrafen auch die Kollaboration von eigenen Staatsangehörigen mit den deutschen Besatzern.
Die historischen NS-Prozesse nach dem Zweiten Weltkrieg gehören zu den Forschungsschwerpunkten des Internationalen Forschungs- und Dokumentationszentrums Kriegsverbrecherprozesse (ICWC) in Marburg.Umfang der Bestände. ICWC, abgerufen am 23. März 2025.
Alliierte Beschlüsse zur Strafverfolgung von Kriegsverbrechen der Achsenmächte Europa Seit 1942 erklärten die Alliierten öffentlich wiederholt ihre Entschlossenheit zur Bestrafung der NS-Verbrecher, besonders der für den Krieg und die Judenvernichtung Verantwortlichen.
Am 13. Januar 1942 versammelten sich im Londoner St.-James-Palast Vertreter der besetzten Staaten Belgien, Frankreich, Griechenland, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen und Tschechoslowakei. China, Großbritannien, UdSSR und USA schickten Beobachter. Die besetzten Staaten forderten, die Bestrafung der an ihren Staatsbürgern verübten Besatzungsverbrechen zu einem alliierten Hauptkriegsziel zu erklären und gelobten in der St. James Palace Declaration, „im Geiste internationaler Solidarität darauf zu achten, dass jene Schuldigen oder Verantwortlichen, unabhängig von ihrer Nationalität, aufgespürt, der Rechtsprechung übergeben und abgeurteilt werden die verkündeten Urteile vollstreckt werden“
Dieser Deklaration traten später auch China und die UdSSR bei.Europa unterm Hakenkreuz. Band 8. S. 352. Der beständige Druck der Exilregierungen der besetzten Staaten führte dazu, dass das britische Außenministerium zusammen mit Vertretern der USA im Oktober 1942 die Gründung der United Nations Commission for the Investigation of War Crimes (UNWCC) beschlossen, die Beweismaterialien für Kriegsverbrechen der Achsenmächte zusammentragen sollte. Diese Institution, die im Oktober 1943 als die United Nations War Crimes Commission ihre Tätigkeit aufnahm, wurde noch vor der UNO gegründet. Sie hatte keine exekutiven Befugnisse, sondern berichtete den später der UNO angehörenden Nationen bis 1949 über Kriegsverbrechen des Zweiten Weltkriegs, die deren Regierungen dann nach eigenem Ermessen verfolgten.Wolfgang Form: Justizpolitische Aspekte west-alliierter Kriegsverbrecherprozesse 1942–1950. In: Ludwig Eiber, Robert Sigl (Hrsg.): Dachauer Prozesse – NS-Verbrechen vor amerikanischen Militärgerichten in Dachau 1945–1948. Göttingen 2007, S. 47ff.Lothar Kettenacker: Die Behandlung der Kriegsverbrecher als anglo-amerikanisches Rechtsproblem. In: Gerd R. Ueberschär: Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952. Frankfurt am Main 1999, S. 19f.
In der Moskauer Deklaration der Drei Mächte vereinbarten Großbritannien, die USA und die Sowjetunion am 1. November 1943, die Hauptkriegsverbrecher, deren Verantwortung nicht geographisch auf ein Land begrenzt sei, vor zentrale internationale Strafgerichte zu bringen. Sonst aber sollten Kriegsverbrecher in den Ländern vor Gericht gestellt werden, in denen sie ihre Verbrechen begangen hatten. Ferner wurde die globale Aufspürung, Festsetzung und Auslieferung von mutmaßlichen NS-Straftätern vereinbart.
Das Potsdamer Abkommen sah vor, NS-Kriegsverbrechern auch vor Gerichten der Alliierten in ihren jeweiligen Besatzungszonen den Prozess zu machen. Das Abkommen, das die Alliierten am 8. August 1945 im Potsdamer Schloss Cecilienhof unterzeichneten, formulierte die Charta des Internationalen Militärgerichtribunals (IMT), das Londoner Statut. Diese IMT-Charta bildete das Fundament dieses Gerichtshofes. Es erläuterte den Zweck, legte das Procedere des Strafverfahrens fest und bestimmte die einzelnen Anklagepunkte.
Fernost Zu den Achsenmächten zählte auch Japan. Nach der Kapitulation Japans im September 1945 endete auch der Pazifikkrieg.
Am 19. Januar 1946 setzte der alliierte Oberbefehlshaber für Japan, General Douglas MacArthur, auf der Grundlage der Potsdamer Erklärung den Internationalen Militärgerichtshof für den Fernen Osten zur Ahndung der japanischen Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg ein. In Japan kam es nach dem Vorbild des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses zu den Tokioter Prozessen gegen militärische und politische Führer Japans vor einem multinational besetzten Militärgerichtshof von elf Richtern.
NS-Prozesse der Alliierten in Deutschland Zuständigkeit mini|Proklamation Nr. 1 des Alliierten Oberbefehlshabers, März 1945 Beim Einmarsch der alliierten Truppen in Deutschland wurden auf Grund von Art. III der Proklamation Nr. 1 des Alliierten OberbefehlshabersABlAmMilReg. A S. 1 alle deutschen Gerichte geschlossen. Die Rechtspflege stand still. Erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1945 nahmen die Gerichte zu örtlich verschiedenen Zeitpunkten ihre Tätigkeit wieder auf.vgl. hierzu den mündlichen Bericht des damaligen Bundesjustizministers Fritz Schäffer in der 104. Sitzung des Rechtsausschusses des 3. Deutschen Bundestages vom 11. Mai 1960, Kurzprotokoll S. 27.
Die Wiedereröffnung der Gerichte wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 4 vom 30. Oktober 1945 über die Umgestaltung des deutschen GerichtswesensABlKR S. 26. und das Gesetz Nr. 2 der amerikanischen MilitärregierungABlAmMilReg. A S. 7 legalisiert. Die Zuständigkeiten der deutschen Gerichte wurden jedoch durch Art. III des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 eingeschränkt. Insbesondere durften deutsche Gerichte ohne besondere Ermächtigung keine strafbaren Handlungen aburteilen, die von Nationalsozialisten oder anderen Personen gegen Staatsangehörige alliierter Nationen oder deren Verbündeter begangen worden waren.
Für die Aburteilung der Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes beanspruchten die Alliierten zunächst die ausschließliche Gerichtsbarkeit.Martin Broszat: Siegerjustiz oder strafrechtliche Selbstreinigung? Aspekte der Vergangenheitsbewältigung der deutschen Justiz während der Besatzungszeit 1945–1949 Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 1981, S. 477–544. Durch Art. II Nr. 1 a, b, c des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20. Dezember 1945ABlKR S. 50 waren Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe gestellt worden. Art. III Nr. 1 d Satz 1 desselben Gesetzes gab den Besatzungsbehörden das Recht, die unter Anklage gestellten Personen zur Verhandlung vor ein dafür geeignetes Gericht zu bringen. Jedoch konnten die Besatzungsbehörden für die Aburteilung von Verbrechen, die deutsche Staatsangehörige gegen andere deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose begangen hatten, deutsche Gerichte für zuständig erklären.
In der amerikanischen Zone wurde diese Ermächtigung von Fall zu Fall erteilt,Bericht des Bundesministers der Justiz über die Verfolgung nationalsozialistischer Straftaten vom 26. Februar 1965 BT-Drs. IV/3124 S. 16 in der britischen und in der französischen Zone ergingen generelle Ermächtigungen.Art. I Nr. 1 der VO Nr. 47 der britischen Militärregierung (ABIBritMilReg. S. 306), in Kraft getreten am 30. August 1946; Art. 2 Nr. 5 der VO Nr. 173 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland (JournOff. S. 1684), in Kraft seit 23. September 1948
Durch Art. 14, 15 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. November 1949ABlAHK S. 54 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1950 das Kontrollratsgesetz Nr. 4 außer Anwendung gesetzt. Die Vorschriften, die die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Strafsachen beschränkten, wurden bis auf einige Reservatrechte der Besatzungsmächte aufgehoben.vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 – 2 BvL 15, 23/68 Rdrn. 43 ff.
Nach Teil I Art. 3 Abs. 3 Buchstabe b des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955)BGBl. II S. 301, 405 konnten jedoch die den Verfahren zugrunde liegenden Taten von den Gerichten und Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr verfolgt werden, soweit bereits von einer der drei westlichen Besatzungsmächte strafrechtliche Ermittlungen geführt und endgültig abgeschlossen worden waren.
Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess mini|Acht der 24 angeklagten Hauptkriegsverbrecher in Nürnberg. Vordere Reihe, von links: Göring, Heß, von Ribbentrop, Keitel. Hintere Reihe: Dönitz, Raeder, von Schirach und Sauckel. Der Internationale Militärgerichtshof führte unter dem Vorsitz von Richtern aller vier Siegermächte vom 1. Oktober 1945 bis zum 18. Oktober 1946 den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher durch, in dem 24 deutsche und österreichische Hauptkriegsverbrecher angeklagt wurden. 22 Angeklagte wurden verurteilt, davon 12 zum Tode durch den Strang.
Die Anklage umfasste ursprünglich vier Punkte: Gemeinsamer Plan zur Verübung von Kriegsverbrechen (Verschwörung), Verbrechen gegen den Frieden (vor allem Vorbereitung eines Angriffskrieges), Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Damit wurde erstmals in der Geschichte versucht, Führer eines einen Krieg auslösenden Regimes und seiner Armee für im Rahmen ihrer Politik, ihrer Kriegsplanung und Kriegführung begangene Verbrechen haftbar zu machen. Diese Anklagen richteten sich nach dem Statut des IMT prinzipiell gegen alle Führer, Organisationen, Anstifter und Gehilfen solcher Verbrechen, auch die, die diese nicht persönlich begangen hatten, aber an der Entscheidung dazu, an ihrer Planung, Verabredung und Organisation beteiligt waren.