Die Börsengeschäftsführung ist ein Organ einer Börse, das deren Geschäfte leitet.

Allgemeines Organe der Börse sind nach Abs. 1 BörsG die Börsengeschäftsführung, der Börsenrat, der Sanktionsausschuss und die Handelsüberwachungsstelle. Während der Börsenrat unter anderem die Geschäftsführung der Börse bestellt und überwacht, darf nach BörsG der Sanktionsausschuss börsenrechtliche Verstöße der Handelsteilnehmer mit Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro oder mit vollständigem oder teilweisem Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstagen belegen. Dazu liefert ihm die Handelsüberwachungsstelle die erforderlichen Daten.

Die Börsengeschäftsführung ist das Leitungsorgan der Börse. vom 27. Januar 1994, Entwurf eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz). S. 60. Sie wird vom Börsenrat bestellt, abberufen und überwacht ( Abs. 2 BörsG).

Aufgaben Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen (Einzelorgan oder Kollegialorgan), welche zuverlässig sein, der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Arbeitszeit widmen müssen und die für die Leitung der Börse erforderliche fachliche Eignung besitzen ( Abs. 1 BörsG). Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre, sie kann verlängert werden. Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich und außergerichtlich (§ 15 Abs. 3 BörsG), überwachen die Einhaltung der Pflichten der Handelsteilnehmer und der für sie tätigen Personen und treffen geeignete Vorkehrungen, die eine wirksame und dauerhafte Überwachung der Pflichten gewährleisten (§ 15 Abs. 5 BörsG). Die Geschäftsführung ist zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 der , sofern Finanzinstrumente durch Leerverkäufe oder Credit Default Swaps betroffen sind, die an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse gehandelt werden. Sie fungiert als Behörde, weil die Börse eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und die Geschäftsführung Außenwirkung entfaltet.BT-Drs.12/6679 vom 27. Januar 1994, Entwurf eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz). S. 64.

Die Börsengeschäftsführung entscheidet über die Zulassung von Handelsobjekten zum Handel nach BörsG (konkret Effekten im regulierten Markt nach BörsG), Zulassung von Market-Makern ( Abs. 1 BörsG), Datenübermittlung über Finanzinstrumente durch die Handelsteilnehmer ( BörsG) oder die Zulassung zum Skontroführer ( BörsG). Die Geschäftsführung entscheidet nach Abs. 1 BörsG auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Börsennotierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Börsengang). Sie kann gemäß BörsG die Zulassung zum Börsenhandel widerrufen (),Kirsten Krug, Der Rückzug von der Börse, 2009, S. 294 ff. ebenso ist sie zur Aussetzung des Handels nach Abs. 1 BörsG berechtigt. Emittenten müssen der Geschäftsführung jederzeit Auskünfte über ihre Unternehmensdaten erteilen ( BörsG).

Die Börsengeschäftsführung kann nach § 9 Börsenordnung (Börse Frankfurt) gegenüber den Handelsteilnehmern und Emittenten zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels und einer ordnungsgemäßen Börsengeschäftsabwicklung Anordnungen treffen.

Formelles Recht Die Börsengeschäftsführung ist gemäß Abs. 7 BörsG „zuständige Behörde“, sofern Finanzinstrumente betroffen sind, die an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse gehandelt werden. Ihre Entscheidungen stellen dann einen Verwaltungsakt dar,Petra Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 2019, S. 29. der durch eine Anfechtungsklage gemäß Abs. 1 VwGO angefochten werden kann.

Einzelnachweise

Kategorie:Börsenhandel Organisation Kategorie:Wertpapierrecht (Deutschland) Kategorie:Handelsrecht (Deutschland)