Die Richtlinie 92/58/EWG ist eine Europäische Richtlinie, die als neunte Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) ergänzend die Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz festlegt.
Anwendung Als neunte ergänzende Einzelrichtlinie zu den allgemeinen Vorschriften zu Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeit, die in der Richtlinie 89/391/EG festgelegt sind, definiert diese Richtlinie die Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. Dies beinhaltet z. B. die Standorterkennung und Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen, die Kennzeichnung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung, die Kennzeichnung bestimmter Fahrspuren, die Verwendung von Leucht- und Schallzeichen und auch die Verwendung von Handzeichen.
Durch diese Richtlinie wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet Sicherheitskennzeichnungen vorsehen, wenn mögliche Risiken nicht durch Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Arbeitnehmer sind bezüglich der in dieser Richtlinie behandelten Fragen anzuhören und zu beteiligen, über die zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten und entsprechend zu schulen.
Diese Richtlinie gilt ausdrücklich nicht für die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (in der EU durch die CLP-Verordnung geregelt), von Erzeugnissen oder Ausrüstungen, oder für die Kennzeichnung zur Regelung des Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs (welche durch ADR, RID, ADN, IMDG und IATA-DGR geregelt sind). Diese Richtlinie legt stattdessen fest, dass die auf den Verkehr (Straße, Eisenbahn, Binnen- und Seeschifffahrt, Luft) anwendbaren Kennzeichnungen auch innerhalb von Betrieben oder Einrichtungen verwendet werden können.
Nach Inkrafttreten wurde diese Richtlinie durch die und zuletzt durch die geändert.
In Deutschland wurde die Richtlinie in der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A8 und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 umgesetzt, in Österreich in der Kennzeichnungsverordnung.
Aufbau der Richtlinie 92/58/EWG ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Zweck der Richtlinie Artikel 2 Begriffsbestimmungen ABSCHNITT II PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Artikel 3 Allgemeine Vorschrift Artikel 4 Erstmalig verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung Artikel 5 Bereits verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung Artikel 6 Befreiungen Artikel 7 Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer Artikel 8 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer ABSCHNITT III SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 9 Änderungen der Anhänge Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 9b Dringlichkeitsverfahren Artikel 10 Artikel 11 Schlußbestimmungen Artikel 12 ANHANG I ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITS- UND/ODER GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ ANHANG II MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN ANHANG III MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN ANHANG IV MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG ANHANG V MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN ANHANG VI MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN ANHANG VII MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN ANHANG VIII MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION ANHANG IX MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN
Piktogramme zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Nach Anhang I sind für die Piktogramme je nach Situation verschiedene Farben vorgegeben:
Farbe Bedeutung HinweisRot Verbotszeichen Gefährliches Verhalten Gefahr — Alarm Halt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung, Evakuierung Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung Kennzeichnung und Standort Gelb oder Gelb-Orange Warnzeichen Achtung, Vorsicht ÜberprüfungBlau Gebotszeichen Besonderes Verhalten oder Tätigkeit — Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen SchutzausrüstungGrün Erste-Hilfe-, Rettungszeichen Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume Gefahrlosigkeit Rückkehr zum Normalzustand
Die Anforderungen für die einzelnen Zeichen sind in Anhang II beschrieben.
Verbotszeichen Verbotszeichen sind rund, mit einem schwarzen Piktogramm auf weißem Grund, und einem roten Rand und Querbalken (von links nach rechts in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen), wobei die Sicherheitsfarbe Rot mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.
Warnzeichen Warnzeichen sind dreieckig, mit einem schwarzen Piktogramm auf gelbem Grund, einem schwarzen Rand, wobei die Sicherheitsfarbe Gelb mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.
Gebotszeichen Gebotszeichen sind rund, haben ein weißes Piktogramm auf blauem Grund, wobei die Sicherheitsfarbe Blau mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.
Rettungszeichen Rettungszeichen sind rechteckig oder quadratisch, haben ein weißes Piktogramm auf grünem Grund, wobei die Sicherheitsfarbe Grün mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss. Rettungsweg – Notausgang
Richtungsanzeigen Richtungsanzeigen sind zusammen mit den untenstehenden Zeichen für Rettungseinrichtungen zu verwenden.
Rettungseinrichtungen
Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung sind rechteckig oder quadratisch, haben ein weißes Piktogramm auf rotem Grund, wobei die Sicherheitsfarbe Rot mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.
Richtungsanzeigen Richtungsanzeigen sind zusammen mit den obenstehenden Zeichen zu verwenden.
Siehe auch
Sicherheitskennzeichen ISO 7010 Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Gefahrensymbol Vergleich europäischer Sicherheitszeichen
Weblinks
Einzelnachweise
Kategorie:Arbeitsschutzrecht Kategorie:Arbeitsschutzausrüstung Kategorie:Signal Kategorie:Piktogramme