Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung, welche die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte regelt ( Abs. 1 ERVV). Sie wurde am 24. November 2017 erlassen und ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Sie legt u. a. fest, dass nur PDF- und TIFF-Dateien im elektronischen Rechtsverkehr mit deutschen Gerichten zulässig sind.
Inhalt Die Verordnung gilt für den elektronischen Rechtsverkehr der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter mit den Gerichten der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach der Zivilprozessordnung, des Arbeitsgerichtsgesetzes, des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Sie gilt ferner für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente.
Gemäß ERVV macht die Bundesregierung die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente bekannt. Dies erfolgt in regelmäßigen Abständen in einer Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB),vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: vom 20. Dezember 2018. BAnz AT 31. Dezember 2018 B3. die den jeweils aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen muss.
In der ERVB 2021 wurden bis mindestens 31. Dezember 2022 druckbare Dateien der Dateiformate PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA sowie TIFF Version 6 als zulässig festgelegt, die auch auf DVD und CD übermittelt werden können. Die Länge der Dateinamen darf maximal 90 Zeichen betragen (einschließlich der Dateiendungen). Die Dateinamen dürfen nur die Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß, alle Ziffern und die Zeichen Unterstrich und Minus enthalten (Punkte nur, sofern sie den Dateinamen von der Dateiendung trennen). Außerdem müssen die Dateinamen eine logische Nummerierung enthalten, wenn mehrere Dateien übermittelt werden. Bis zum 31. März 2022 wurden pro Nachricht maximal 100 Dateien mit einer Gesamtgröße von höchstens 60 Megabyte erlaubt.
Für die nicht von der ERVV erfassten Bereiche wie den elektronischen Rechtsverkehr mit den Registergerichten haben manche Bundesländer eine eigene Verordnung erlassen.vgl. beispielsweise für Bayern: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084).Elektronischer Rechtsverkehr. Technische Rahmenbedingungen. Bayerisches Staatsministerium der Justiz, abgerufen am 13. November 2020.
Siehe auch E-Justice (Deutschland)
Einzelnachweise
Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:E-Government (Deutschland) Kategorie:Verwaltungssoftware