mini|Die Erde erhält von den Kaisern Hadrian und Justinian den Codex des römischen Rechts (Charles Meynier, geschaffen 1802/03.) Ausgelegt werden kann der Text etwa so: Hadrian repräsentiert den Prinzipat, der für die Blüte der klassischen Rechtswissenschaft steht. In dieser Phase wurden die entscheidenden Grundlagen für einen Codex zwar hervorgebracht, tatsächlich aber wurde ein solcher nicht verfasst. In einer Zeit, als das klassische Recht in der spätantiken Nachklassik deutlich abflachte, bewahrte Kaiser Justinian die klassische Pioniersleistung im Corpus iuris, die bemerkenswerteste Zusammenstellung allen römischen Rechts seit den frührepublikanischen Zwölftafeln (unabhängiges Zusammenwirken zweier kaiserlicher Kräfte). Das nachklassische Recht, teilweise wird es auch als epiklassisches Recht bezeichnet, charakterisiert im rechtshistorischen Zusammenhang eine Epoche des römischen Privatrechts. Kategorial folgte das nachklassische Recht der klassischen Rechtswissenschaft des Prinzipats.
Kennzeichnend war eine straffe bürokratische Ordnung, die durch weisungsgebundene Verwaltungsjuristen gewährleistet wurde. Gegenüber dem klassischen, war das nachklassische Recht von einer Verflachung der Rechtskultur geprägt, die vornehmlich von den Wirkungen der Reichsteilung in Ost und West ausging, wobei Westrom in der Folgezeit noch unterging. Im Lichte eines sich unaufhaltsam Platz schaffenden Christentums veränderten sich auch deutlich die gesellschaftlichen Zielstellungen im sozio-kulturellen Bereich.
Merkmale und Kennzeichen Eine Trennlinie der beiden rechtlichen Phasen lässt sich im Jahr 235 ziehen, als im Römischen Reich mit dem Tod des letzten Severers Severus Alexander die Soldatenkaiser die Macht übernahmen und mit ihnen Transformations- und Krisenzeiten anhoben. Das häufig als erschöpft und unkreativ rezipierte nachklassische Recht fällt in einen allgemeinen kulturellen Abschwung, der in politisch angespannte Zeiten für das Imperium fiel. Häufige gewaltsame Machtwechsel erschütterten Rom im Inneren und erhebliche Gefahren, insbesondere durch das neupersische Sasanidenreich, erwuchsen von außen. Auch Diokletians Versuch, nach der erfolgreichen Stabilisierung der politischen Ordnung die klassische Tradition des Rechts zu bewahren, scheiterte. Ein Staat, der alle Rechtsschöpfung unter kaiserlichen Vorbehalt stellte und die rechtsanwendenden Organe lediglich als unselbstständige Beamte hielt, konnte kein Gewährsträger für das inhaltliche Wiederaufleben einer klassischen Rechtsordnung sein.
Gleichwohl gab es ab dem 5. Jahrhundert Kodifikationsbestrebungen, die verdeutlichen, dass die Kaiser entscheidenden Einfluss auf die Rechtsgestaltung nahmen. Im 6. Jahrhundert entstanden dann die justinianischen Kompilationen in Gestalt des Corpus iuris, das als das bedeutendste Rechts- und Sammelwerk der Spätantike und essentieller Gewährsträger für die Überlieferung des römischen Rechts gilt. Im zeitgenössischen Verständnis sollte das Corpus iuris die Renaissance des klassischen Rechts antreiben, verstanden als klassizistische Umkehr. Gleichzeitig sollte Recht eigenständig weiterentwickelt und modern werden. So fand das nachklassische Recht Anschluss an die regionalen Rechtsordnungen und sickerte dort ein.
Entgegen den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft des 19. Jahrhunderts besteht in der gegenwärtigen Forschung die Auffassung, dass das nachklassische Recht weniger Unterschiede zum klassischen Recht aufweist, als in der früheren Rezeption noch angenommen und verteidigt wurde. Bis heute als Vulgarrecht negativ konnotiert, wird den Entwicklungen des Privatrechts in der Nachklassik immerhin eine gewisse Kontinuität bescheinigt. Gleichzeitig ergeht jedoch der Hinweis, dass die Veränderungen regelmäßig bereits im klassischen Recht angelegt gewesen seien. Zudem fällt auf, dass die nachklassische Zeit durch ein publizistisches Zurücktreten der Autoren geprägt war. Indem neue juristische Publikationen früheren Autoren als Pseudepigraphien zugeschrieben wurden, wollte man suggerieren, dass der klassische Rechtskulturbetrieb nach wie vor intakt sei. Tatsächlich hatte das neue Wertesystem der Spätantike eine Verlagerung des Gewichts von der Autorität der Rechtswissenschaft auf die bürokratischen Koordinaten einer absolutistisch geprägten Gesetzgebung und Rechtsprechung der Kaiser mit sich gebracht.
Anknüpfung an das Klassische Recht mini|Statue des primus inter pares, Papinian Die klassische Jurisprudenz steht gemeinhin als Inbegriff für die Blütezeit der römischen Privatrechtswissenschaft. Dazu trug bei, dass die Rechtslehre und die Gerichtsgewalt großen Einfluss aufeinander nahmen. Sie verschränkten sich in einer Weise, dass daraus Institutionen wie das prätorische Rechtsschutzprogramm (finalisiert später im edictum perpetuum) und das Respondierrecht (ius respondendi) entstehen konnten. Auf wissenschaftlicher Ebene wurde leidenschaftlich und widerstreitend diskutiert, was im ius controversum der sabinianischen und prokulianischen Rechtszentren seinen Niederschlag fand.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), ISBN 3-205-07171-9, S. 35 f. Das Gerichtswesen wiederum war seit der Zeit der Republik über die rechtsgestaltende Arbeitsweise der Prätoren definiert, die dem Prozess Schliff gab und der Funktion zu hohem Ansehen verhalf,Digesten 1,1,7,1: Zitierjurist Papinian äußerte, dass der Prätor das Zivilrecht zum öffentlichen Wohle unterstützt, ergänzt und korrigiert habe; Digesten 1,1,8: Bezeichnung des Prätors als custos iuris civilis (Hüter des Zivilrechts).Marie Theres Fögen: Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution eines sozialen Systems. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002, S. 190–198. wenngleich deren Bedeutung in der Kaiserzeit nachließ, weil der Kaiser die Kompetenz zunehmend korripierte.
In der Wissenschaft entstanden umfangreiche Schriften, Lehrbücher, Gutachtensammlungen und Kommentare.Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, Köln 2005, S. 140–149. Diese waren mit großen Namen verknüpft, wie Labeo, Masurius Sabinus, Vertreter der Frühklassik, Iulian, Celsus, Repräsentanten der Hochklassik und Papinian, Ulpian sowie Paulus, die die Spätklassik prägten. Deren aller Strahlkraft wirkt bis in die Gegenwart,Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. 19. Auflage, München 2008, § 1 II b. denn viele Voraussetzungen für die heutige juristische Methodenlehre und die differenzierte Begriffswelt wurde in dieser Zeit geschaffen.
Als die Sorgsamkeit um die juristische Ausbildung und den Kanzleibetrieb nachließ, schwanden die Faktoren, die die Autorität des klassischen Rechts zusammenhielten,Franz Wieacker, in: Revue historique de droit français et étranger (RHD) 49 (1971) S. 201–223 (217). obgleich noch unter den Soldatenkaisern die rechtswissenschaftliche Klassik wichtige Rechtsquelle und anerkannt blieb. Ab 240 n. Chr. verlor die Funktion der Juristen an genuiner Autorität, die literarische Tätigkeit kam zum Erliegen, die nomogenetische Kraft erlosch. Unter Diokletian hielt die Orientalisierung des Rechts Einzug.Lorena Atzeri: Vom Prinzipat zur Spätantike. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 75–100, hier S. 79 und S. 76–78.
Demgegenüber flachte das nachklassische Recht in der Folgezeit deutlich ab. Franz Wieacker und Detlef Liebs bezeichneten die Zeit auch als Epiklassik.Siehe die verwendete Literatur der beiden. Das Recht wurde deutlich vereinfacht und die von den Klassikern sorgfältig herausgearbeiteten Rechtsbegriffe wurden methodensynkretisch verschmolzen, oft preisgegeben. Die einst scharfen Differenzierungen überforderten die zunehmend entwöhnten Rechtsanwender, weshalb juristische Auseinandersetzungen ausblieben. Recht konnte nicht mehr fortentwickelt werden, weil es bereits daran ermangelte, sich mit dem Rechtserbe auseinanderzusetzen.Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n. Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 283–287 (Zusammenfassung); W. E. Voß: Recht und Rhetorik in den Kaisergesetzen der Spätantike. Eine Untersuchung zum nachklassischen Kauf- und Übereignungsrecht, Frankfurt/Main, 1982, S. 31 f. (FN 107); Voß und Liebs wenden sich dabei gegen die als überholt empfundenen Grundauffassungen bei Max Kaser und Ernst Levy. Soweit Veränderungen im Recht vorgenommen wurden, verlagerten sich die Aktivitäten vom materiellen Zivilrecht vornehmlich auf die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Ebene. Die Konzentration galt dem absolutistischen Staatsaufbau,Hierzu instruktiv kritisch, Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8. (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen), zugleich: Dissertation, Universität Freiburg (Breisgau), WS 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5. S. 33–39. der es erforderlich machte, in die Gerichtsverfassung und die Prozessordnung einzugreifen um sie gestalterisch anzupassen.
Mit der Reichsteilung im späten 4. Jahrhundert schied sich die Rechtsdurchsetzung dann in zwei Stränge, einen östlichen und einen westlichen Strang. Diokletian hatte dem indirekt Vorschub geleistet, als er die Tetrarchie zur Vermeidung herrschaftlicher Vakua eingeführt hatte. In beiden Teilen des Reichs wurde das bestehende Recht zu oberflächlichen Ordnungen vereinfacht, dies in weitgehend parallel verlaufenden Prozessen. Namentlich die Kodifikationen lauteten gleich, wie der Codex Theodosianus zeigt. Gestört wurde dieser annähernde Gleichschritt erst, als die Gesetzgebung im untergehenden weströmischen Gebiet 476 endete, während der Osten diese staatstragende Funktion lebhaft beibehielt. Im Westen des Reichs wirkte der Bestand des römischen Rechts insoweit fort, als er von den germanischen Nachfolgestaaten als Kulturgut in den sogenannten leges Barbarorum aufgenommen wurde.
Anders verhielt es sich im Osten des Reiches, wo eine Renaissance des klassischen Rechts („Klassizismus“) zu beobachten war, besonders vermittelt durch die im 5. Jahrhundert erblühende Rechtsschule von Beirut. Zum Durchbruch kam der „Klassizismus“ in Methode und Praxis allerdings erst mit den justinianischen Kompilationen. Diese griffen auf den Fundus hergebrachten materiellen und formellen klassischen Rechts zurück. Dieses hatte bereits die Konstitutionen der früh- und mittelkaiserlichen Zeit beeinflusst und sollte auch die kaiserliche Rahmenvorgaben zur Gestaltung der zukünftigen Lebensumstände abstecken, was mit Justinians eigenen Konstitutionen, den Novellae, passierte.