Die Taqqanot Qehillot Šum sind die Taqqanot, die von den jüdischen Gemeinden der SchUM-Städte, Speyer, Worms und Mainz, während des Hochmittelalters in einer Sammlung zusammengefasst und für verbindlich erklärt wurden.
Geschichte Vorgeschichte Schon vor dem Ersten Kreuzzug (1096) und den damit verbundenen Pogromen ist die Vernetzung dieser drei Gemeinden belegtBarzen, S. 41., die Gemeinde in Speyer entstand als Ausgründung der Mainzer GemeindeBarzen, S. 2., die führenden Familien waren untereinander verwandtBarzen, S. 45. und auch über Rabbiner und der Talmud-Schüler eng vernetzt.Barzen, S. 42.
Die ältesten belegten Versammlungen jüdischer Gemeinden im rheinischen Raum fanden am Ende des 11. Jahrhunderts in Köln statt. Den äußeren Anlass gaben die drei dort jährlich stattfindenden Jahrmärkte. Auch von diesen Treffen wird berichtet, dass von ihnen „festes Recht ausging“.Barzen, S. 42.
Der älteste Beleg einer Versammlung der SchUM-Gemeinden stammt von 1120.Barzen, S. 45–47. Diese, sowie die nächste belegte Versammlung von 1160Barzen, S. 47–51., fand in Mainz statt. Sie war eine fest etablierte Einrichtung und traf sich unter der Bezeichnung Versammlung der Gemeinden.Barzen, S. 47–51. Neben den bezeugten Versammlungen der drei jüdische Gemeinden sind zahlreiche weitere Kontakte belegt, von denen aber aufgrund der Quellenlage nicht gesagt werden kann, ob sie sich auf solche Versammlungen oder Kommunikationen in anderer Form beziehen.Barzen, S. 56f.
Taqqanot Qehillot Šum Bereits vor der ersten Versammlung von 1220, bei der erstmals belegt ist, dass Taqqanot als gemeinsam verbindlich erklärt wurden, gab es Taqqanot der einzelnen Gemeinden, die dann auch in die Taqqanot Qehillot Šum einflossen.Barzen, S. 57ff. Inwieweit diese vor 1220 schon als allgemeinverbindlich angesehen wurden, ist nicht klar. Die Anwesenden erklärten eine Reihe von Taqqanot 1220 für verbindlich, indem sie ihre Unterschrift unter das Dokument setzten. Diese Taqqanot beruhten in vielen Fällen auf Entscheidungen zu konkreten Rechtsfällen.Barzen, S. 60.
1223 kam es zu einer weiteren Versammlung, bei der eine erweiterte Version der Taqqanot Qehillot Šum für verbindlich erklärt wurde. Die Teilnehmer entsprachen überwiegend denen, die schon an der Versammlung 1220 teilgenommen hatten.Barzen, S. 61.
In der Mitte des 13. Jahrhunderts wurde der Text der Taqqanot in der Fassung von 1220 erneut bestätigt. Dabei ist von einer Versammlung nicht ausdrücklich die Rede. Einige Texte wurden bei dieser Gelegenheit hinzugefügt.Barzen, S. 61f. Die Einzelheiten sind nicht ganz klar, so dass es unterschiedliche Traditionen dazu gibt, an welcher Stelle des Korpus die damals ergänzten Texte einzuordnen sind.Barzen, S. 179–183. Auch haben die wiederholten Bestätigungen dazu geführt, dass sie Textpassagen wiederholen, die im Text bereits zuvor wiedergegeben sind. Mitte des 13. Jahrhunderts waren die Gelehrten, die die Texte ursprünglich verfasst hatten, überwiegend bereits verstorben.
Den SchUM-Gemeinden gelang es in der Folgezeit nicht, ähnlich bedeutende Gelehrte wie in den 1220er Jahren an sich zu binden. Vielmehr ließen sich die zurückkehrenden Absolventen der damals führenden nordfranzösischen Talmud-Akademien überwiegend im östlichen Reich (Regensburg, Magdeburg oder Wien) nieder. In der Folge stritten diese Gelehrten, die neue Schwerpunkte der Gelehrsamkeit bildeten, und die Gemeinden der SchUM-Städte um Deutungshoheit und Vorrang in Rechtsfragen.Barzen, S. 62ff. Die SchUM-Gemeinden und deren Rechtsgelehrte waren aber auch am Ende des 13. Jahrhunderts noch eine Autorität in Rechtsfragen, die oftmals auch von außen an sie herangetragen wurden.Barzen, S. 67. Die SchUM-Gemeinden nahmen damit „de facto die Aufgabe einer höheren gerichtlichen Instanz für einen großen Bereich des westlichen Aschkenas“ wahr.Barzen, S. 68.
Eine weitere Bestätigung der Taqqanot Qehillot Šum ist für 1306/07 belegt, wobei die Sammlung um weitere Vorschriften ergänzt wurde. Es ist möglich, dass es weitere solcher formalen Bestätigungen gab, ohne dass dazu aber noch Zeugnisse vorliegen.Barzen, S. 62.
Nach den Pestpogromen in der Mitte des 14. Jahrhunderts waren auch die SchUM-Gemeinden zerstört und wurden erst nach Jahren mit Unterstützung der Obrigkeit wieder etabliert. Dabei stand das Modell der SchUM-Gemeinden und ihres Verbundes aus der Zeit vor den Pestpogromen Modell. So kam es 1381 wieder zu einer Versammlung, in der auch die Taqqanot Qehillot Šum erneuert wurden. Dabei wurde explizit formuliert, dass es sich dabei um die „Rechtssatzung der SchUM-Gemeinden“ handele.Barzen, S. 77. Dies war das letzte Mal, dass eine formale Bestätigung der Taqqanot Qehillot Šum durch eine Versammlung der SchUM-Gemeinden bezeugt ist. Der Text wurde vielfach abgeschrieben und erlangte auch außerhalb der SchUM durch Anwendung Rechtskraft. Er verfestigte sich so zu einer verbindlichen Rechtsvorschrift, die auch nicht mehr bestätigt werden musste.Barzen, S. 79.
Unterschriftenliste Das Dokument wurde 1220 und 1223 von den Anwesenden unterschrieben. In den verschiedenen Überlieferungssträngen weichen die Zahl und die Namen der Unterzeichner voneinander ab. Das gilt sowohl hinsichtlich der Orthographie als auch hinsichtlich der überhaupt genannten Personen. Die nachfolgende Liste enthält alle Namen, die im Zusammenhang mit der Unterzeichnung in mindestens einem der Überlieferungsstränge genannt werden.Die Reihenfolge der Namen nach der Edition von Barzen, S. 462–470.
1220 1223 Anmerkung Yosef bar ‘Othniel Roš ha-Levanon Sonst nicht bekannt Yosef bar Azriel Ersetzt in einer Handschrift den vorgenannten Yosef bar ‘Othniel David von Münzenberg David von Münzenberg Ya’aqov bar Ašer ha-Levi Ya’aqov bar Ašer ha-Levi Gemeinde Speyer Eleasar ben Juda ben Kalonymos Eleasar ben Juda ben Kalonymos Gemeinde Worms Elieser ben Joel HaLevi Gemeinde Köln; er selbst bezeichnet sich als Avi ha-‘Ezri Ele’azar bar Šemu’el Gemeinde MainzSo: Barzen, S. 464. oder Gemeinde SpeyerSo: Barzen, S. 154f. Simḥa bar Šemu’el Simḥa bar Šemu’el Gemeinde Speyer Yitsḥaq bar Mešulam ha-Lewi Gemeinde Worms Yitsḥaq bar Šemu’el ha-Lewi Gemeinde Worms, wahrscheinlich liegt ein Fehler in der Tradierung vor und er ist identisch mit dem vorgenannten Yitsḥaq bar Mešulam ha-Lewi.Barzen, S. 157. Yehuda bar Šim’on Yehuda bar Šim’on Nichts Näheres bekannt Yehuda bar Šimšon Yehuda bar Šimšon Vermutlich Verschreibung von Yehuda bar Šim’on Nathan bar Šim’on Nathan bar Šim’on Gemeinde SpeyerSeine Zuordnung zur Mainzer Delegation (Barzen, S. 160, Anm. 283) ist wohl ein editorisches Versehen. Nathan bar Šimšon Vermutlich Verschreibung von Nathan bar Šim’on Barukh bar Šemu’el Gemeinde Mainz Šimšon bar Efrayim Šimšon bar Efrayim Zu seiner Persom ist nichts Näheres bekannt. Yo’el bar Nathan ha-Kohen Yo’el bar Nathan ha-Kohen Nathan bar Yitsḥaq Nathan bar Yitsḥaq Gemeinde Mainz Ḥizqiya bar Re’uven Ḥizqiya bar Re’uven Gemeinde Boppard (?) Mathathya bar Re’uven Mathathya bar Re’uven Zu seiner Persom ist nichts Näheres bekannt. Yitsḥaq bar Šelomo ha-Kohen Yitsḥaq bar Šelomo ha-Kohen Zu seiner Persom ist nichts Näheres bekannt. Me’ir bar Šemu‘el Gemeinde Mainz Me’ir bar Yo’el ha-Kohen Me’ir bar Yo’el ha-Kohen Gemeinde Worms Šim’on bar Efrayim Vermutlich Verschreibung von Šimšon bar Efrayim Eli’ezer bar Šim’on Eli’ezer bar Šim’on Gemeinde Mainz; auch als Ele’azer bar Šim’on Yosef bar Yehuda Nichts Näheres bekannt Ya’aqov ben Yitsḥaq ha-Lewi Ya’aqov ben Yitsḥaq ha-Lewi Gemeinde Hornbach
Wirkungsgeschichte Die Taqqanot Qehillot Šum fanden eine weite Rezeption, vor allem in Osteuropa, in Polen, LitauenBarzen, S. 110f. und Ungarn.Barzen, S. 111. In Israel findet sich in einem heute verwendeten Trauungsformular die Regelung: „[…] und das Erbrecht und alle rechtlichen Bestimmungen zum Ehevertrag [sind geregelt] nach dem Brauch von Aschkenas und gemäß Taqqanot Šum […]“. Rabbinische Gerichte berufen sich auch heute auf den Text.Barzen, S. 112.
Inhalt Der Inhalt der Taqqanot Qehillot Šum ist bei den einzelnen Bestätigungen nicht systematisch redigiert, sondern eher akkumuliert worden. So finden sich thematisch zusammenhängende Bestimmungen an unterschiedlichen Stellen der Sammlung. Sie beginnt mit drei hintereinander gereihten Zusammenstellungen von Taqqanot, die 1220 zusammengefügt wurden und wohl den Rechtsbestand jeder der drei Gemeinden darstellen, der zu diesem Zeitpunkt vorhanden war – wobei unbekannt ist welcher Teil ursprünglich aus welcher Gemeinde stammte. Durch dieses redaktionelle Verfahren werden Bestimmungen auch wiederholt. Die späteren Ergänzungen wurden an- und eingefügt. Teilweise sind diese Einzelstücke durch Textpassagen verbunden, teilweise fehlt das. Auch sind Details in einzelnen der Überlieferungsstränge unterschiedlich wiedergegeben.Barzen, S. 129. Der Inhalt gliedert sich gemäß der folgenden ÜbersichtHier gelistet nach Barzen, Bd. 2, S. 274–644.: