Die Richtlinie 98/24/EG ist eine Europäische Richtlinie durch die Mindestanforderungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gegenüber chemischen Stoffen bzw. der Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen festlegt werden. Sie ist die 14. Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie). Durch die Richtlinie werden unter anderem Grenzwerte sowie Vorbeugungsmaßnahmen definiert und dem Arbeitgeber Pflichten zur Risikobewertung und zur Risikoprävention auferlegt. Daneben verpflichtet sie den Arbeitgeber Aktionspläne zum Verhalten bei Unfällen zu erstellen, Sicherheitsübungen durchzuführen, angemessene Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitzustellen und Arbeitnehmer über die Ergebnisse der Risikobewertung, über die am Arbeitsplatz auftretenden chemischen Arbeitsstoffe sowie die relevanten Arbeitsplatzgrenzwerte zu unterrichten.
Historie Am 27. November 1980 verabschiedete die Europäische Union die zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Diese wurde am 16. Dezember 1988 durch die und am 29. Mai 1991 durch die geändert. Daneben existierten die über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz und die zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren. Alle drei Richtlinien sollten zwecks Vereinheitlichung überarbeitet und in einer Richtlinie zusammengefasst werden. Mit der Veröffentlichung der neuen Richtlinie 98/24/EG wurde diese drei Vorgängerrichtlinien aufgehoben. Die neue Richtlinie ist dabei eine Einzelrichtlinie im Sinne der Artikels 16(1) der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, die deren Vorgaben nicht ersetzt, sondern ergänzt.
Nach ihrer Veröffentlichung wurde die Richtlinie 98/24/EG durch die und die geändert. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) war eine weitere Anpassung dieser und anderer Richtlinien an die neuen Regelungen erforderlich. Diese notwendigen Änderungen wurden durch die eingearbeitet. Zuletzt wurde die Richtlinie 98/24/EG durch die angepasst.
Aufbau der Richtlinie 98/24/EG ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich Artikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte ABSCHNITT II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER Artikel 4 Ermittlung und Bewertung des Risikos von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen Artikel 5 Allgemeine Grundsätze für die Verhütung von Risiken im Zusammenhang mit gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen und Anwendung der Richtlinie in bezug auf die Risikobewertung Artikel 6 Besondere Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen Artikel 7 Vorkehrungen für das Verhalten bei Unfällen, Zwischenfällen und Notfällen Artikel 8 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer ABSCHNITT III SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 9 Verbote Artikel 10 Gesundheitsüberwachung Artikel 11 Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer Artikel 12 Anpassung der Anhänge, Ausarbeitung und Annahme technischer Leitlinien Artikel 12a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 12b Dringlichkeitsverfahren Artikel 13 Aufhebung und Änderung früherer Richtlinien ABSCHNITT IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 14 Artikel 15 (aufgehoben) Artikel 16 Artikel 17 ANHANG I VERZEICHNIS VERBINDLICHER ARBEITSPLATZGRENZWERTE ANHANG II VERBINDLICHE BIOLOGISCHE GRENZWERTE UND GESUNDHEITSÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN ANHANG III VERBOTE
Einzelnachweise Artikel 118a des Vertrag über die Europäische Union. Gemäß Fassung Vertrag von Maastricht. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. C, Nr. 224, 31. August 1992, S. 6–79, hier S. 45 ()
Kategorie:Arbeitsschutzrecht Kategorie:Chemikalienrecht (Europäische Union)