Die Bundestagsdebatte über den AfD-Antrag zu Islam und Scharia war eine Parlamentsdebatte, die am 11. Oktober 2018 im Deutschen Bundestag stattfand und einen Antrag der AfD-Fraktion zum Gegenstand hatte, nach dem die Bundesregierung aufgefordert werden sollte, „geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die Verbreitung von im Koran enthaltenen gesetzwidrigen Inhalten und Aufrufen zu unterbinden“. Die AfD-Fraktion begründete ihren Antrag damit, dass es im Koran gesetzwidrige Handlungsanweisungen gebe, diese Aussagen Auswirkungen auf konkretes Verhalten europäischer Muslime hätten und „relativierende Interpretationen“ der betreffenden Textstellen und juristische Verweise auf das Grundrecht der Religionsfreiheit als Gegenargument nicht stichhaltig seien. Der Antrag stieß auf entschiedenen Widerspruch aller anderen Fraktionen. So wurde eingewandt, dass die Forderungen der AfD-Fraktion verfassungswidrig seien, der Antrag die Integrationsarbeit hintertreibe und geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von religiös begründeten Straftaten von der Bundesregierung längst ergriffen worden seien.
Während der Aussprache wurden große Unterschiede im Verständnis von Islam und Scharia, bei der Einschätzung des Fundamentalismus bei Muslimen in Deutschland und der Beurteilung des Zusammenhangs zwischen koranischen Gewaltaufrufen und Terrorismus deutlich. Außerdem wurden schwere Vorwürfe gegenüber der AfD erhoben, unter anderem dass zwischen ihr und den Islamisten eine geistige Verwandtschaft bestehe, dass sie eine Spaltung der Gesellschaft betreibe und „Islamhass“ schüre. Mehrere Abgeordnete äußerten auch, dass die AfD für die Demokratie gefährlicher sei als der Islam, weil sie mit „rechtsradikalen Gewalttätern“ zusammenarbeite. Gegen den Wunsch der AfD-Fraktion wurde der Antrag anschließend an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort wurde er nicht weiter verfolgt.
Die Debatte fand wenige Wochen nach den fremdenfeindlichen Ausschreitungen von Chemnitz und unmittelbar vor der ersten Unteilbar-Demonstration statt, auf die während der Kontroverse auch Bezug genommen wurde. Sie war eine der wichtigsten parlamentarischen Auseinandersetzungen zum Thema Islam in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.Zu früheren islambezogenen Debatten im Bundestag siehe Petra Klug: Feindbild Islam? Der Diskurs über Muslime in Bundestagsdebatten vor und nach dem 11. September. Tectum Verlag, Marburg 2010.
Der Antrag der AfD-Fraktion Titel und Zeitpunkt der Einreichung Der Antrag, der den Gegenstand der Bundestagsdebatte bildete, wurde von der AfD-Fraktion ursprünglich unter dem Titel „Der Islam und die untrennbar mit ihm verbundene Scharia gehören nicht zum Rechtsstaat“ eingereicht. Auf Intervention der Parlamentsdienste wurde dieser Titel jedoch am Tag vor der Debatte geändert.Plenarprotokoll S. 5901 Der endgültige Titel lautete: „Unvereinbarkeit von Islam, Scharia und Rechtsstaat – Der Radikalisierung den Boden entziehen, keine Verbreitung gesetzwidriger Lehren“.Antrag „Unvereinbarkeit von Islam, Scharia und Rechtsstaat“, Drucksache Nr. 19/4840, S. 1.
Die endgültige Version des Antrags lag erst um 8.50 Uhr am Tag der Debatte selbst vor.Plenarprotokoll S. 5893. Die späte Einreichung des Antrags war schon vor der Debatte Gegenstand der Medienberichterstattung. So berichtete die Website Focus Online am Vorabend, dass die AfD im Bundestag mit „schlecht vorbereitetem Antrag gegen Muslime“ provozieren wolle und die Parlamentarier der übrigen Fraktionen „praktisch keine Chance“ hätten, sich auf die Debatte vorzubereiten, weil der Antrag noch nicht vorliege. Focus Online charakterisierte dies als eine „durchschaubare Taktik“.Durchschaubare Taktik. AfD provoziert im Bundestag mit schlecht vorbereitetem Antrag gegen Muslime. Focus Online, 10. Oktober 2018, 17.44 Uhr. Die späte Einreichung des Antrags wurde auch während der Debatte von zahlreichen Abgeordneten der anderen Bundestagsfraktionen moniert.Plenarprotokoll S. 5895.Plenarprotokoll S. 5900.Plenarprotokoll S. 5907.
Antragsinhalt Der Antrag hebt mit der Behauptung an, Islamischer Fundamentalismus und Terrorismus bedrohten Deutschland. Muslimische Attentäter beriefen sich zur Rechtfertigung ihrer Taten auf den Islam, und ein Zusammenhang mit bestimmten Aufrufen des Koran sei unverkennbar. Ähnlich seien auch die herabsetzende Behandlung von Frauen sowie Mobbing an Schulen durch muslimische Schüler aus der Ideologie des Islam abgeleitet. Die Lehren des Islam, „wie sie hervorgehen aus Koran, Hadithen und Scharia“ enthielten teilweise „gesetzwidrige Handlungsanweisungen“. Die Erfahrung zeige, dass die in den islamischen Grundlagentexten enthaltenen Anweisungen ihre radikalisierende Wirksamkeit auch durch relativierende Interpretationen nicht verlören. Grundsätzlich sei dem Islam neben religiösen Vorstellungen „ein nicht-abtrennbarer Bezug auf die Gestaltung von Gesellschaft, Recht und Politik“ zu eigen. Diese politischen Vorstellungen des Islams seien nicht mit den Menschenrechten und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbar.
Der Antrag kritisiert, dass diesem Problem von Seiten der Bundesregierung bisher „nur ungenügend Rechnung getragen worden“ sei, weil sich ihre Mitglieder in widersprechender Weise geäußert hätten: Während die Bundeskanzlerin Angela Merkel angemerkt habe, dass der Islam zu Deutschland gehöre, habe Bundesinnenminister Horst Seehofer die gegenteilige Auffassung vertreten, allerdings nur aus „religiösem Traditionalismus“. Es sei eine Unklarheit entstanden, inwieweit Aufrufe zu gesetzwidrigem Handeln im Islam geduldet werden sollen, die von der Bundesregierung beseitigt werden müsse. Der Antrag fordert vor diesem Hintergrund von der Bundesregierung, „geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die Verbreitung von im Koran enthaltenen gesetzwidrigen Inhalten und Aufrufen zu unterbinden“.Antrag „Unvereinbarkeit von Islam, Scharia und Rechtsstaat“, Drucksache Nr. 19/4840, S. 2.
Begründung Die Begründung des Antrags ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil dient dem Nachweis, dass der Koran als Text, der den Islam definiere, etliche mit dem Grundgesetz (GG) und dem Strafgesetzbuch (StGB) nicht vereinbare Aufrufe und Gebote enthalte und deswegen nicht uneingeschränkt verbreitet werden dürfe. Konkret werden Tötungs- und Kriegsaufrufe, religiöse Diskriminierung (unter anderem Antisemitismus), Volksverhetzung und „Gewaltaufrufe in der Behandlung von Frauen“ genannt. Zum Beweis wird auf eine Beispielliste von Koranversen am Ende des Textes verwiesen (siehe unten). Eine rechtliche Problematik ergebe sich bei den Koran-Aussagen unter dem Gesichtspunkt ihres Aufforderungscharakters unter anderem aus StGB, Abs. 1, der die öffentliche Aufforderung zu Straftaten unter Strafe stellt, StGB, Abs. 1, Nr. 2 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) und StGB, Abs. 1 und 2 (Volksverhetzung).Antrag „Unvereinbarkeit von Islam, Scharia und Rechtsstaat“, Drucksache Nr. 19/4840 S. 3.
Der zweite Teil der Begründung dient dem Nachweis, dass sich heutige Muslime die gesetzwidrigen Vorstellungen des Korans angeeignet haben. Als Beleg dafür wird zunächst auf die Kairoer Erklärung der Menschenrechte von 1990 verwiesen. Dieses „Manifest des islamischen Selbstverständnisses“ stelle die Internationale Menschenrechtscharta unter Scharia-Vorbehalt und habe sie damit aufgehoben. Unter anderem wird kritisiert, dass die Kairoer Erklärung in Art. 19 dSiehe den Text auf der Website der International Association for the Defense of Religious Liberty: Memento Archive.org die Scharia als einzige Grundlage der Entscheidung über Verbrechen oder Strafen festlegt. Als Beleg für die Verinnerlichung der problematischen koranischen Aussagen durch europäische Muslime verweist der Antrag auf ein 2014 vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung veröffentlichtes Diskussionspapier, das aufgrund von im Jahr 2008 durchgeführten Umfragen zu dem Ergebnis kam, „dass religiöser Fundamentalismus unter westeuropäischen Muslimen kein Randphänomen ist“.Ruud Koopmans: Religious fundamentalism and out-group hostility among Muslims and Christians in Western Europe. 2014, S. 11. Als Beispiele für die Auswirkungen dieser Vorstellungen auf konkretes Verhalten nennt der Antrag der AfD-Fraktion die „von höchsten islamischen Autoritäten“ begründete Verfolgung säkularer Muslime wie Seyran Ateş, Hamed Abdel-Samad oder Salman Rushdie, die Bezugnahme muslimischer Attentäter auf den Koran sowie Ehrenmorde, Kinderehen und das „Mobbing andersgläubiger Schüler durch muslimische Mitschüler“, die aus der Ideologie des Islam abgeleitet seien.
Der dritte Teil der Begründung setzt sich damit auseinander, zwei mögliche Gegenargumente gegen den Antrag abzuwehren. Das erste Argument, das als „liberal-islamisch“ gekennzeichnet wird, zielt darauf ab, dass man den rechtlich problematischen Charakter solcher Koranstellen durch historisch-kritische Auslegung relativieren könne. Dieses Argument wird damit zurückgewiesen, dass koranische Aussagen nicht als „nicht wörtlich gültig“ abgeschwächt werden könnten, weil erstens der Koran selbst in Sure 2:2, 6:34 und 18:27 seine eigene „Nicht-Interpretierbarkeit“ bestimme und zweitens die Suren nicht nur historisch gemeinte Berichte wie manche Texte im Alten Testament seien, sondern „permanent geltende Aufrufe bzw. Gebote“. Ein aufgeklärtes Islamverständnis sei daher gegenwärtig eine Illusion.Antrag „Unvereinbarkeit von Islam, Scharia und Rechtsstaat“, Drucksache Nr. 19/4840, S. 4. Das zweite Argument, das als „juristisch“ beschrieben wird, sei das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG), aus dem eventuell abgeleitet werden könne, dass die Verbreitung religiöser Anschauungen nicht eingeschränkt werden dürfe. Dieses Argument wird mit dem Einwand zurückgewiesen, dass Artikel 4 nur im Rahmen aller anderen gesetzlichen Bestimmungen gelte und durch Art. 140 (darin: Art. 136, Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung) eingeschränkt werde, woraus sich ergebe, dass das Grundrecht auf Religionsfreiheit die Pflicht zur Gesetzestreue nicht aufhebe.
Die Beispielliste „gesetzwidriger“ Koranverse Eine Liste mit Beispielen von „gesetzwidrigen“ Koranversen schließt den Antrag ab. Diese sind nach Rudi Paret (Der Koran, 1966) bzw. M. A. Rassoul (Die ungefähre Bedeutung des Qurān Karīm in deutscher Sprache, 1986) zitiert und in die folgenden Themenbereiche aufgegliedert: Tötungs- und Kriegsaufrufe / Radikalisierung: Sure 2:191; 2:193; 2:216; 4:89; 5:35; 8:12; 8:17; 8:39; 9:5; 9:29; 9:111; 9:123; 47:4; 47:8; 48:28; 61:9 Religiöse Diskriminierung / Anti-Toleranz / Anti-Integration: Sure 2:65; 3:118; 4:144; 5:51; 33:64; 60:1 Volksverhetzung: Sure 8:55; 9:30; 98:6 Abwertung der Frau Vergewaltigung in der Ehe (sexistische Verdinglichung der Frau): Sure 2:223 Körperliche Züchtigung (nicht nur Erlaubnis, sondern Gebot): Sure 4:34 „Wert“ der Frau (nur Hälfte des Wertes eines Mannes): Sure 2:282 Polygamie: Sure 4:3 Keine Beziehung mit Ungläubigen: Sure 2:221Antrag „Unvereinbarkeit von Islam, Scharia und Rechtsstaat“, Drucksache Nr. 19/4840, S. 5–6. Die Paretsche Übersetzung der genannten Koranverse kann auf der Datenbank des Projekts Corpus Coranicum eingesehen werden.Corpus-Coranicum-Datenbank.
Ideologischer Hintergrund