Das in seiner 202. Sitzung am 17. Dezember 2020Annahme aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – , – des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfes eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) – , – in abgeänderter Fassung. vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, StaRUG)Befassung im Bundesrat am 18. Dezember 2020, vgl. BR-Drs. 762/20. regelt grundsätzlich seit dem 1. Januar 2021Vgl. Art. 25 I SanInsFoG vom 22. Dezember 2020, . unter gleichzeitiger Umsetzung der europäischen Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz in Deutschland das dem Insolvenzrecht nahestehende Restrukturierungsrecht. StaRUG richtet sich unabhängig von einer Restrukturierung an alle „haftungsbeschränkten Unternehmensträger“, also insbesondere an alle Kapitalgesellschaften, und fordert von diesen eine Krisenfrüherkennung und Maßnahmen zur Krisenprävention, woraus Anforderungen an das Risikomanagement abgeleitet werden. Die Regelungen knüpfen an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz an.
Gesetzgebungsverfahren Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichte am 19. September 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG), dessen Kernstück in Artikel 1 das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) ist.Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG).
Zahlreichen Wirtschafts- und Berufsverbänden wurde eine zweiwöchige Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Nach Vorlage einer Vielzahl von weitgehend anerkennenden, in Teilbereichen aber auch kritischen StellungnahmenLinks zum Download der Stellungnahmen: STP The Legal Tech Company. Abgerufen am 19. Oktober 2020. legte die Bundesregierung (Kabinett Merkel IV) bereits am 14. Oktober 2020 ihren Regierungsentwurf vor.Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)Martin Horstkotte, Torsten Martini: Synopse Regierungsentwurf/Referentenentwurf (SanInsFoG). Abgerufen am 19. Oktober 2020.
Im Rahmen der Beratung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages erfolgten einige Anpassungen, unter anderem fielen zunächst vorgesehene Regelungen zu Pflichten und Haftung der Geschäftsleiter im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§§ 2-3 des Entwurfs) und das Instrument der Vertragsbeendigung weg.
Inhaltsüberblick und Aufbau des Gesetzes Das StaRUG enthält im Kern folgende Regelungskomplexe:
§ 1 StaRUG: Krisenfrüherkennung
§§ 2-28 StaRUG: Inhaltliche Regelungen zum Restrukturierungsplan und außergerichtliche Planannahme
§§ 29-72 StaRUG: Gerichtliche Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
§§ 73-83 StaRUG: Restrukturierungsbeauftragter
§§ 84-93 StaRUG: Sonstige Vorschriften zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
§§ 94-100 StaRUG: Sanierungsmoderation
§§ 101-102 StaRUG: Informationen zu Frühwarnsystemen und Pflichten von Beratern bei der Jahresabschlusserstellung
Der Aufbau des Gesetzes folgt damit nicht herkömmlichen Mustern zivilrechtlicher Verfahrensordnungen, sondern eher der zeitlichen Abfolge in der Praxis: Ausgehend von den allgemeinen Pflichten im Vorfeld einer Restrukturierung (§ 1) regelt das Gesetz im Anschluss zunächst die Fragen des Restrukturierungsplans, der bei Zustimmung aller beteiligten Parteien auch ohne jegliche gerichtliche Befassung wirksam werden kann (§§ 2-28). Erst danach folgen die Regelungen zum gerichtlichen Verfahren des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens sowie der modular angedachten einzelnen Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens.
Wesentliche Inhalte
Risikofrüherkennung und Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit Das StaRUG regelt, wie von der EU-Restrukturierungsrichtlinie vorgesehen, die Thematik der Risikofrüherkennung. § 1 StaRUG sieht eine fortlaufende Risikofrüherkennung und frühzeitiges Krisenmanagement durch die Geschäftsleiter vor. Durch eine „fortlaufende“ Überwachung der Bestandsgefährdung soll erreicht werden, dass bei einem kritischen Niveau der Gefährdung frühzeitig „geeignete Gegenmaßnahmen“ zur Abwehr einer Krise (§1 StaRUG) gestartet und das Überwachungsgremium, z. B. der Aufsichtsrat, unverzüglich informiert wird. Da Krisen durch eintretende Risiken verursacht werden, erfordert dies die Identifikation, Quantifizierung und Aggregation von Risiken, um auch deren Kombinationseffekte in den Auswirkungen für das Insolvenzrisiko beurteilen zu können.Werner Gleißner und Hans Haarmeyer, 2024, StaRUG: Auswirkungen auf Risikomanagement und den Weg zu Restrukturierung & Sanierung, in: ZInsO, Heft 5, S. 173–177 Diese Implikationen des StaRUG für das Risikomanagement und dessen Prüfung wurden im 2022 aktualisierten DIIR Revisionsstandard 2.1 erläutert.
Als Ergänzung zu den Regelungen zur Risikofrüherkennung sieht § 101 StaRUG Informationen zu Frühwarnsystemen durch das BMJV vor. Zudem normiert § 102 StaRUG eine gesetzliche Hinweispflicht von Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte an Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane ihrer Mandanten. Diese steht unter der Voraussetzung, dass sie bei der Erstellung von Jahresabschlüssen offenkundige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erlangen und annehmen müssen, dass ihrem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
In den Gesetzesentwürfen war zudem vorgesehen, dass die Geschäftsleiter des Schuldners ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Gläubigerinteressen – vorrangig vor den Interessen anderer Stakeholder – zu wahren haben. Korrespondierend sollten Überwachungsorgane des Schuldners die Einhaltung dieser Pflicht überwachen. Eine Verletzung dieser Pflichten sollte eine persönliche Haftung gegenüber dem Schuldner auslösen. Die entsprechenden Regelungen wurden jedoch im Gesetzgebungsverfahren aufgrund der Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundestages ersatzlos gestrichen.
Restrukturierungsplan Den Kern der im StaRUG vorgesehenen Maßnahmen bildet die Regelung des Restrukturierungsplans. Der Restrukturierungsplan bietet im Grundsatz dieselben Möglichkeiten wie ein Insolvenzplan.
Regelungsgegenstände und Gestaltungsmöglichkeiten des Restrukturierungsplans In den Restrukturierungsplan können mit wenigen Ausnahmen (§ 4 StaRUG, z. B. Arbeitnehmerforderungen und Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung) alle Arten von Verbindlichkeiten eines Schuldners einbezogen werden.
In seiner formalen Ausgestaltung, z. B. der Aufteilung in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil, ist der Restrukturierungsplan dem Insolvenzplan nachempfunden.
Im Übrigen bestehen jedoch einige wesentliche Unterschiede zwischen einem Restrukturierungsplan und einem Insolvenzplan:
Im Unterschied zu einem Insolvenzplan kann ein Restrukturierungsplan grundsätzlich nur im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 S. 1 InsO), nicht hingegen im Stadium der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO) und Überschuldung (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO) gegen das Votum einzelner Beteiligter des Schuldners wirksam werden. Der Restrukturierungsplan soll – im Einklang mit den Vorgaben der EU-Restrukturierungsrichtlinie – präventive Restrukturierungen vor der materiellen Insolvenz zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens ermöglichen.
Dass ein Restrukturierungsplan im Gegensatz zum Insolvenzplan außerhalb des Insolvenzverfahrens vorgelegt wird, führt zu weiteren Unterschieden zwischen beiden Planformen:
Anders als das Insolvenzverfahren, das nach § 1 S. 1 InsO auf die Gläubigerbefriedigung ausgerichtet ist, kennt das StaRUG kein Primat der Gläubigerbefriedigung. Die Instrumente des StaRUG, zu denen der Restrukturierungsplan gehört, dienen der nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 29 Abs. 1 StaRUG). Weitergehende Vorgaben, etwa zur grundsätzlichen Gewichtung der Beteiligteninteressen im Restrukturierungsplan, enthält das StaRUG nicht.
Zudem führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verschiedenen Einschränkungen, z. B. dem allgemeinen Verbot von Vollstreckungen in das Schuldnervermögen (§ 89 Abs. 1 InsO). Derlei Einschränkungen sind mit der Vorlage eines Restrukturierungsplans nicht verbunden. Wie von der Restrukturierungsrichtlinie vorgegeben, handelt es sich um ein teilkollektives Instrument.
Der Restrukturierungsplan kann des Weiteren auf bestimmte Verbindlichkeiten und Gesellschafterrechte beschränkt werden. Es gibt keine Verpflichtung für den Schuldner, alle Verbindlichkeiten einzubeziehen. Die Auswahl der Planbetroffenen steht im Ermessen des Schuldners (§ 8 S. 1 StaRUG), so dass z. B. auch eine Einbeziehung nur der Finanzgläubiger zulässig ist (vgl. § 8 S. 2 Nr. 2 StaRUG). Auch die Gesellschafter können in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Inhaltlich sind verschiedenste Regelungen denkbar, z. B. Forderungsverzichte, Stundungen, Anpassung von Bedingungen, Debt-to-Equity-Swaps, Kapitalerhöhungen oder auch ein Kapitalschnitt unter Ausgabe neuer Anteile an einen Investor.
Ziel jedes Restrukturierungsplans muss, was bereits in der EU-Restrukturierungsrichtlinie vorgegeben ist, die Beseitigung der wahrscheinlichen Insolvenz bzw. der drohenden Zahlungsunfähigkeit und zum anderen die Gewährleistung der Bestandsfähigkeit des Schuldners sein. Daher muss im Restrukturierungsplan gerade dessen Effekt zugunsten der Insolvenzvermeidung und Bestandsfähigkeit konkret dargestellt werden.
Abstimmung und Wirksamwerden des Restrukturierungsplans Für die Abstimmung über den Restrukturierungsplan werden Gruppen gebildet. Innerhalb einer Gruppe sind allen Planbetroffenen gleiche Rechte anzubieten (§§ 9, 10 StaRUG). Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist es erforderlich, dass in jeder Gruppe der Planbetroffenen (Gläubiger bzw. Gesellschafter) eine Zustimmung von 75 % der nach Forderungen bzw. Anteilen bemessenen Stimmrechte erreicht wird, wobei die Mehrheit anhand der Stimmrechte und nicht anhand der Abstimmenden berechnet wird (§ 25 Abs. 1 StaRUG). Nichtteilnahme und Enthaltung bei der Abstimmung gelten damit als Ablehnung des Plans. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird diese Einschränkung zum Teil kritisch gesehen, da damit (rational) apathisch agierende Planbetroffene eine mehrheitliche Planannahme verhindern können. Die Abstimmung des Plans kann außergerichtlich unter der Leitung des Schuldners oder im Rahmen eines gerichtlichen Abstimmungstermins unter Einbindung des Restrukturierungsgerichts erfolgen.