Kuppelei (lateinisch lenocinium) ist ein heute kaum noch verwendeter Begriff, der die vorsätzliche Vermittlung oder Förderung von außerehelichem Geschlechtsverkehr bezeichnete. In Verbindung mit Geldzahlungen wurde Kuppelei auch in den Kontext der Prostitution eingeordnet. Ausübende der Kuppelei wurden als Kuppler bezeichnet. Im deutschen Strafrecht wurde der Begriff 1973 – in der DDR bereits 1968 – entfernt und die meisten damit zusammenhängenden Tatbestände abgeschafft; seit 2021 ist allerdings das Bestimmen von Schutzbefohlenen zu sexuellen Handlungen mit dritten Personen auch dann strafbar, wenn kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird. Im schweizerischen Strafrecht folgte die Abschaffung des Begriffs Kuppelei 1992. Lediglich im österreichischen und liechtensteinischen Strafrecht findet sich der Tatbestand noch im Zusammenhang mit dem Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses.

Entwicklung des Begriffes mini|hochkant|Bei der Kupplerin (Gemälde von Jan Vermeer, 1656)

Kuppelei war in Europa als Straftatbestand schon seit dem Hochmittelalter bekannt.Kuppelei. (PDF; 6,2 MB) In: Gerhard Köbler: Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte. 4. Auflage.

Das Vorschubleisten zu fremder Unzucht (außerehelicher Geschlechtsverkehr) bedeutete das Herbeiführen günstigerer Bedingungen als die bisher vorhandenen. Dies konnte durch Vermittlung oder Gewährung bzw. die Verschaffung von Gelegenheit sein. Die Abgrenzung zur Zuhälterei und Prostitution war zeitweise sehr vage. Unter die Kuppelei fiel beispielsweise auch die Vermittlung von Seitensprüngen in den Rendezvous-Häusern der Belle Époque.Vergl. hierzu Karl Kraus: Kuppelei als Ehrenbeleidigung. In: Die Fackel, Nr. 194, VII. Jahr, Wien, 31. Jänner 1906; wiedergeben in Karl Kraus: Sittlichkeit und Kriminalität. Ausgewählte Schriften I, 1908, Kapitel Rund um den Schandlohn. (online auf textlog.de).

Obwohl der Straftatbestand der Kuppelei in der Geschichte mehrfach variierte, wurde er fast immer in einfache Kuppelei und schwere (qualifizierte) Kuppelei aufgeteilt. Erstere wurde als das nur einfache Vorschubleisten der Unzucht weit weniger hart bestraft, wobei hierbei oft nur die Vollendung strafbar war, die allerdings schon vorlag, wenn es zu einer Gelegenheit zur Unzucht (nicht notwendig zur Unzucht selbst) gekommen war. Als schwere Kuppelei, bei der der Versuch schon strafbar war, galt die mit Kunstgriffen oder in einer besonderen Vertrauensstellung begangene Kuppelei. Die gewohnheitsmäßige wie die Kuppelei aus Eigennutz kamen zumeist bei Bordellen und ihren Betreibern zur Anwendung. Hierbei blieb es immer eine Kontroverse und wurde unterschiedlich geurteilt, ob dies auch für (staatlich) zugelassene Bordelle gelten könne. Als Kunstgriffe galten eine Täuschung, das Überlisten oder auch das Betrunkenmachen der Verkuppelten, um den Geschlechtsverkehr herbeizuführen. Die Vertrauensstellung war gegeben, wenn der Kuppler Elternteil, Ehemann, erziehende Person (Lehrer, Pfarrer) oder die Verkuppelten Pflegebefohlene waren.

Auch die Bedeutung des Wortes Unzucht in Beziehung zum Begriff der Kuppelei war stark umstritten. Fast durchgängig war es umstritten, ob auch die Förderung des Geschlechtsverkehrs von Verlobten strafbar sein sollte, dies nahmen allerdings sowohl das Reichsgericht (RGSt 8, 172) als auch der BGH (BGHSt 6, 46) an. Unbedeutend für die Bestrafung der Kuppelei war es, ob die Unzucht an sich eine Straftat darstellte, da die Kuppelei als eigenes Delikt und nicht als Teilnahmehandlung galt.Alfred Bacharach: Der Begriff der Kuppelei. In: Strafrechtliche Abhandlungen, Heft 127, Reprint Keip (u. a.) 1977, Original Breslau 1911

In der Bundesrepublik Deutschland wurde der Begriff Kuppelei bis 1973 verwendet. Der Kuppelei machten sich nach damaliger Rechtsprechung auch diejenigen Eltern schuldig, die ihren (auch volljährigen) Kindern den Kontakt mit ihren möglichen Sexualpartnern im elterlichen Haus erlaubten; bei Minderjährigen (damals bis zum 21. Geburtstag) war (bzw. ist, vgl. unten Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) eine Begehung der Tat auch durch Aufsichtspflichtverletzung möglich, unabhängig vom Aufenthaltsort der zu beaufsichtigenden Minderjährigen. Die teilweise widersprüchlichen staatlichen Regelungen und eine veränderte gesellschaftliche Moral führten 1973 zu einer Strafrechtsreform.

In Österreich wird der Begriff Kuppelei noch heute verwendet, allerdings wurde auch dort der Tatbestand mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuch (Österreich) am 1. Jänner 1975 stark eingeschränkt.

Deutschland

Kuppelei (zum Begriff siehe oben) war seit 1871 nach den §§ 180 a.F. und 181 a. F. StGB strafbar:

In Meyers Konversations-Lexikon wurde Kuppelei folgendermaßen beschrieben (Rechtslage 1871 bis 1900):

Novellen von 1900 und 1927 Im Jahr 1900 wurden die Kuppeleivorschriften durch die Lex Heinze verändert. Der § 181 Nr. 2 StGB wurde so formuliert, dass der vollendete Tatbestand selbst dann vorlag, wenn es tatsächlich gar nicht zur Unzucht gekommen war (§ 180 und § 181 Nr. 1 StGB waren schon vorher so formuliert). Außerdem wurde auch die Verkupplung der Ehefrau durch den Ehemann als schwere Kuppelei nach § 181 Nr. 2 StGB unter Strafe gestellt (z. B. bei einem Partnertausch bzw. Gruppensex, aber auch bei bloßer Duldung der Unzucht mit Dritten in einer offenen Ehe bzw. Polyamorie). Die Mindeststrafe der § 180 StGB wurde auf einen Monat erhöht, andererseits bei Vorliegen mildernder Umstände die bisherige Mindeststrafe beibehalten. Auch im § 181 wurden mildernde Umstände zugelassen, sodass auch hier die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis herabgesetzt werden konnte.

Im Jahr 1927 wurden im § 180 StGB die Absätze 2 und 3 ergänzt. Der Absatz 2 war eine Klarstellung, der Absatz 3 brachte dagegen eine Einschränkung des Tatbestands, damit Prostituierte eine Wohnung für ihre Arbeit mieten können. Das Ziel war, der Straßenprostitution entgegenzuwirken.

Rechtliche Lage bis 1968 (DDR) bzw. 1970 (Bundesrepublik) § 180 StGB lautete von 1927 bis 1968 (DDR) bzw. 1970 (Bundesrepublik) :

§ 181 StGB lautete von 1900 bis 1968 (DDR) bzw. 1970 (Bundesrepublik):

Das Mindestmaß der Gefängnisstrafe betrug nach § 16 StGB a. F., wenn nicht im Tatbestand höher angedroht, einen Tag, das Höchstmaß, wenn nicht niedriger angedroht, fünf Jahre. Das Mindestmaß der Zuchthausstrafe betrug nach § 14 StGB a. F., wenn nicht im Tatbestand höher angedroht, ein Jahr.

Bis zur Einführung des § 180 Abs. 3 StGB im Jahr 1927 machte sich der Vermieter einer Wohnung wegen Kuppelei strafbar, wenn er einem nicht verheirateten Paar (sogenannte Wilde Ehe) oder einer Prostituierten eine Wohnung vermietete oder überhaupt, wenn er in seiner Wohnung anderen Unzucht gestattete. Bis zum Urteil des BGH vom 17. April 1970 (Az. I ZR 124/68) wurden solche Mietverträge zivilrechtlich als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen. Dieses Urteil wurde mit dem Sinn des § 180 Abs. 3 StGB begründet. Im gleichen Jahr wurde in Bayern das dort bestehende Konkubinatsverbot aufgehoben. Bis 1970 war es üblich, dass sich der Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrags den Trauschein des Paares vorlegen ließ. Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels) fielen nicht unter die Ausnahme des § 180 Abs. 3 StGB, da ein Hotelzimmer keine ständige Wohnung ist. Deshalb gaben sich bis zur Reform des Paragraphen 1973 (siehe unten) dort oft unverheiratete Paare als Ehepaar aus.

Gesetzesreform

In der DDR entfiel der Tatbestand der Kuppelei (vorher identischer Gesetzestext mit der Bundesrepublik) mit der Strafrechtsreform von 1968.Peter Borowsky: Die DDR in den sechziger Jahren. In: Informationen zur politischen Bildung, Heft 258

In der Bundesrepublik wurde durch die Große Strafrechtsreform von 1969 mit Geltung ab 1. April 1970 die Aberkennung bzw. der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte abgeschafft und die Gefängnis- und Zuchthausstrafe durch Freiheitsstrafe von grundsätzlich gleicher Dauer ersetzt, die Mindeststrafe für die schwere Kuppelei aber auf sechs Monate gesenkt.

Seit dem 28. November 1973 ist im grundsätzlich nur noch die Kuppelei mit unter 16-Jährigen als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger unter Strafe gestellt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Sorgeberechtigte machen sich nur strafbar, wenn sie dadurch gleichzeitig ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen (Erzieherprivileg).

Die Kuppelei mit unter 18-Jährigen wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn es sich um entgeltliche sexuelle Handlungen handelt. Die gleiche Strafe galt bis 30. Juni 2021, wenn ein unter 18-jähriger unter Ausnutzung einer mit einem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen mit einem Dritten bestimmt wurde; seit 1. Juli 2021 wird das als Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (bei Erziehungs- und Betreuungsverhältnissen sogar dann, wenn die Abhängigkeit bei der Tat nicht ausgenutzt wurde).

Auch noch in der heutigen Fassung (siehe unten) erscheint der § 180 Absatz 1 widersprüchlich zu der im Prinzip im deutschen Strafrecht i. d. R. mit der Vollendung des 14. Lebensjahres als vorhanden angesehenen Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.

§ 180 StGB in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung:

§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahre

durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar. (Anmerkung: Bei Absatz 1 ist schon das Vorschubleisten die vollendete Tat, auch wenn es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist).

1973 wurde ein eingefügt, der denjenigen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, der gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder der einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. Bis 31. Dezember 2001 wurde das Unterhalten oder Leiten eines Prostitutionsbetriebes auch dann bestraft, wenn die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wurde, die über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgingen.

§ 180a StGB in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung:

§ 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.