Das ius prensionis („Ergreifungs-, Zugriffsrecht“) bezeichnet eine althergebrachte Gewaltbefugnis (potestas) des römischen Rechts. Sie stand den mit Imperium ausgestatteten Magistraten zu, daneben besonders auch den Vertretern des Volkes, den Volkstribunen. Innerhalb des Stadtgebietes waren die Rechtsträger zu allen ordnungspolitischen Maßnahmen berechtigt, die notwendig waren, um Störungen der öffentlichen Sicherheit abzuwenden, damit war das Recht vergleichbar mit polizeilichen Ein- und Zugriffsrechten.
Über ihre allgemeinen Gewaltbefugnisse hinaus, durften Tribunen somit Verhaftungen (prensiones) vornehmen. Häufig wurden Delinquenten dann eingekerkert (in carcerem ducere), auch ist die spätere Veranlassung des Todesurteils durch Sturz vom Tarpejischen Felsen überliefert. Verhaftet werden durften nicht nur Standesgenossen, selbst Magistrate waren nicht davor gefeit, ansonsten Personen außerhalb jedes Amtes.
Livius berichtet von einem Fall aus dem Jahr 471 v. Chr., der also noch in prädecemviraler Zeit liegt; er berichtet, dass junge Patrizier verhaftet worden seien. Sie hätten der Aufforderung eines Amtsboten (viator) des Tribunen C. Laetorius nicht Folge geleistet, sich vom Versammlungsort zu entfernen. Sie seien nicht stimmberechtigt gewesen, weshalb sie der einberufenen Zusammenkunft in der Bürgerversammlung, der contio, nicht hätten beiwohnen dürfen.Livius 2,56,10–11.
Verschiedentlich hatte die prensio keinen Verhaftungscharakter, sondern war Ab- bzw. Ausweisungsmittel. So sei dem Konsul Gaius Hostilius Mancinus 136 v. Chr. der Zutritt zum Senat verwehrt worden, da er den guten Ruf seiner gens aufs Spiel gesetzt habe. Er habe sich die Verfehlung geleistet, sich den Numantinern ausgeliefert zu haben, was als unehrenhaft galt. Das habe das „Aus“ der Hostilier auf der politischen Bühne bedeutetMarcus Tullius Cicero, De officiis 3,109. und weil er zudem kein römischer Bürger gewesen sei, sei er abzuweisen gewesen.Cicero, De oratore 1,181.
133 v. Chr., also Wenige Jahre später, verhaftete Tiberius Sempronius Gracchus den Konsular Titus Annius Luscus, um ihn in einer contio zur Rede zu stellen.Plutarch, Tiberius Gracchus 14,5; Livius, Periochae 58. Valerius Maximus berichtet über einen Fall der Vorführung der Konsuln Cornelius Scipio Nasica und Decimus Iunius Brutus Callaicus vor der Bürgerversammlung, um ihnen das Versprechen abnehmen zu können, beim Senat den Ankauf von Getreide zu thematisieren.Valerius Maximus 3,7,3.
Das begriffliche in contionem producere wurde für die Vorführung des Delinquenten im Sinne des Gewaltbegriffs gebraucht, ebenso aber auch für die Vorführung aufgrund freiwilliger Folgeleistung des Zeugen.Kommentar des Asconius, zur Rede Ciceros: Pro Milone online III. Pro Milone 37.
Literatur Jochen Bleicken: Das Volkstribunat der klassischen Republik: Studien zu seiner Entwicklung zwischen 287 und 133 v. Chr. (= Zetemata. Band 13). Beck, München 1955. 2. Auflage 1968. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 40 f., 577.
Anmerkungen
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