Das ius prohibendi war das Verbietungsrecht der Volkstribune in der Zeit der römischen Republik.
Hervorgegangen war das Recht aus der potestas auxilii ferendi, einem organisierten Selbsthilferecht des Volkes, das bereits in prädecemviraler Zeit bestand, also vor Erlass des Zwölftafelgesetzes. Gebrauch gemacht wurde von ihm im Wege der Interzession. Diese richtete sich gegen bereits vollzogenes, zumindest aber unmittelbar bevorstehendes unrechtmäßiges Handeln der Magistraten. Um präventiven Schutz zu erlangen, konnte das Recht auch als Unterlassensverpflichtung geltend gemacht werden, hergeleitet aus der maior potestas ihrer Sakrosanktität.Titus Livius 3, 55, 6.
Ciceros Begriff des Abwehrrechts zielt zudem auf ein ius impediendi ab, ein Verhinderungsrecht.Cicero, epistulae 8,8,6. Das gilt es abzugrenzen. Den Begriff „prohibere“ benutzt Cicero auch im Zusammenhang mit dem „tribunizischen Veto“ gegen Rogationen und gegen Einsprüche im Zusammenhang mit Senatsbeschlüssen.Cicero, De legibus 3,9. In beiden Fällen folgte daraus, dass die angegriffenen Maßnahmen unmittelbar wirkungslos waren. Die tribunicia potestas bewirkte, dass eine lex oder ein Plebiszit schon gar nicht zustande kommt und im anderen Fall, dass der Senatsbeschluss inhaltlich verpufft.Fälle bei: Livius 38,47,5; 3,25,9; 4,53,2. In keinem der beiden Fälle ist das ius prohibendi im Sinne der Untersagung einer noch gar nicht begonnenen Amtshandlung gemeint.
Überliefert sind Fälle, in denen die Tribunen vom Verbietungsrecht Gebrauch machten, wenn sie die Senatsrelation, also die Unterbreitung eines Antrags des Senats unterbinden oder den Konsuln Wünsche bzw. Vorhaben abschlagen wollten, etwa Triumphanliegen.Livius 33,22,1–2. Selbst Cicero traf das Abwehrrecht einmal, als er Ende 63 v. Chr. daran gehindert wurde, im Rahmen einer Volksversammlung, contio, dem Volk Bericht über sein Konsulat zu erstatten.Plutarch, Cicero 23,1–2; Cicero, In Pisonem 6.
Literatur Jochen Bleicken: Das Volkstribunat der klassischen Republik: Studien zu seiner Entwicklung zwischen 287 und 133 v. Chr. (= Zetemata. Band 13). Beck, München 1955. 2. Auflage 1968. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 592–594.
Anmerkungen
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