Perfluordecansäure ist eine chemische Verbindung aus der Gruppe der Perfluorcarbonsäuren.

Eigenschaften Perfluordecansäure ist ein weißer Feststoff, der praktisch unlöslich in Wasser ist.

Anhand einer globalen Metaanalyse wurde für PFDA ein trophischer Magnifikationsfaktor (TMF) von 2,80 (95-%-Konfidenzintervall: 2,35–3,33) ermittelt, was eine hohe Bioakkumulation zeigt.

Verwendung Perfluordecansäure wird als Weichmacher, Schmiermittel, Prozesshilfsmittel und Korrosionsschutzmittel verwendet.REACH: Kandidatenliste wird um vier neue Stoffe erweitert, abgerufen am 26. August 2020.

Vorkommen In Fischfilets aus zehn Seen südlich und westlich der Alpen wurden PFDA-Konzentrationen von bis zu 12 μg/kg gefunden.

In 10 % der Blutplasma-Proben von 1109 Kindern und Jugendlichen zwischen 3 und 17 Jahren, die im Rahmen der Deutschen Umweltstudie zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (GerES V) untersucht worden waren, wurde PFDA in Konzentrationen bis zu 3 ng/ml nachgewiesen.

Gefahrenbewertung und Regelung Perfluordecansäure wurde von der ECHA aufgrund ihrer reprotoxischen und PBT-Eigenschaften auf die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe gesetzt. Unter der Leitung der deutschen und schwedischen Behörden wurde eine Verbotsregelung der Perfluorcarbonsäuren mit den Kettenlängen C9 bis C14, inklusive ihrer Salze und Vorläuferverbindungen, erarbeitet. Die entsprechende EU-Verordnung trat am 25. August 2021 in Kraft. Das Verbot für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung gilt seit dem 25. Februar 2023, wobei für gewisse Verwendungen längere Übergangsfristen bestehen. In der Schweiz trat ein analoges Verbot am 1. Oktober 2022 in Kraft. 2025 wurde PFDA als Teil der langkettigen Perfluorcarbonsäuren in das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe aufgenommen.

In der EU sind die Höchstmengen von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) im Trinkwasser über den Anhang I, Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 (Trinkwasserrichtlinie) mit zwei verschiedenen Summen-Grenzwerten geregelt. Danach darf der Gesamtgehalt aller PFAS 0,5 μg/l, und die Summe der im Anhang III Teil B Nummer 3 genannten PFAS (PFAS-20), zu welchen auch Perfluordecansäure gehört, 0,1 μg/l nicht überschreiten. Als Europäische Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2020/2184 allerdings nicht unmittelbar gültig, sondern musste jeweils in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde dies durch die Novellierung der Trinkwasserverordnung umgesetzt.

Salze

Ammoniumperfluordecanoat Natriumperfluordecanoat

Externe Links zu erwähnten Verbindungen

Einzelnachweise

Kategorie:Perfluorcarbonsäure Kategorie:Beschränkter Stoff nach REACH-Anhang XVII, Eintrag 68 Kategorie:Beschränkter Stoff nach REACH-Anhang XVII, Eintrag 30 Kategorie:Persistenter organischer Schadstoff nach Stockholmer Übereinkommen