Der tribunizische Prozess war ein Gerichtsverfahren, das zu Zeiten der römischen Republik vor dem concilium plebis geführt wurde. Das concilium plebis war eine der Einrichtungen für Volksversammlungen der Volkstribunen (tribuni plebis). Angeklagt wurden diejenigen, die die Sakrosanktität der Tribunen verletzt oder deren Beteiligungs- oder Mitwirkungsrechte (ius agendi cum plebe) gestört hatten. Auch die Beeinträchtigung oder Störung von tribunizischen Versammlungen war Anklagegrund.

Ursprünge mini|Ein Kampfmittel der Plebejer: die secessio plebis auf den Mons Sacer, um 494 v. Chr. Bereits in prädecemviraler Zeit organisierte sich die Plebs mittels Selbsthilfe. In einem beschränkten Rahmen war den Tribunen als Gewährsträger ein konstitutionelles Abwehrrecht, das ius auxilii, zugestanden. Da die Plebs in Opposition zu den patrizischen Machtansprüchen stand, war das Recht seiner Qualität nach ein Verteidigungs- und Notwehrrecht.Stefan Malorny: Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem. Eine systematische Darstellung und kritische Würdigung unter besonderer Berücksichtigung der rechtshistorischen Herausbildung sowie der institutionellen Einpassung in die parlamentarischen Demokratiestrukturen Deutschlands und Europas. (= Göttinger Schriften zum Öffentlichen Recht. Band 2). Universitäts-Verlag, Göttingen 2011 (zugleich Dissertation an der Universität Göttingen 2010), ISBN 978-3-86395-002-6. S. 13. Die Konflikte zwischen der patrizischen Adelsnobilität, die sämtliche politischen Vorrechte für sich beanspruchte, und dem einfachen Volk der Plebejer, erreichten um die Zeit der Gründung der Republik (509 v. Chr.) ihre ersten Höhepunkte, weshalb es naheliegt, dass auch das tribunizische Prozesswesen bereits in der Zeit der ersten Ständekämpfe wurzelt. In der Frühphase der Republik, ab dem Zugeständnis der Einrichtung des Volkstribunats (Anfang des 5. Jahrhunderts v. Chr.), versuchten die Tribunen die patrizischen Interessen derart stark zu beschneiden, dass die Gegenseite darin ein missbräuchliches Tun sah. in seinem Werk De legibus deutet Cicero an, dass Beschneidungsregelungen ins Zwölftafelgesetz deshalb wohl eingebracht worden waren, um den ausufernden Kapitalprozessen der Tribunen Einhalt zu gebieten.Cicero, De legibus 3,44. Jedenfalls wurden Kapitalprozesse, also Prozesse, bei denen die Sanktionsformen von Todesstrafe, Verbannung Verlust des Bürgerrechts zu erwarten waren, aus dem Kompetenzbereich des Volksgerichtshofs (conilium plebis), ausgegliedert und an die Zenturiatskomitien (comitia centuriata) abgegeben. Komitialprozesse durfte überdies nur noch der zuständige Obermagistrat einberufen.

Seinem Charakter nach stellte der tribunizische Prozess ein „revolutionäres Volksgerichtsverfahren“ dar, das es nach erfindungsreicher annalistischer Auffassung immer schon gegeben haben soll.Insbesondere bei Livius finden sich zweifelhafte Betrachtungen: Livius, 2,34,8–35,6; 2,52,6–8; 2,54,2–3; 8–9; 2,61,2. Die Verfahren richteten sich nicht zwangsläufig gegen die Vertreter des eigenen Standes, vornehmlich waren es sogar Patrizier, gegen die Anklage erhoben wurde. Zeugnis darüber legen die Geschichtsschreiber Livius und Dionysios ab. Bei Verurteilung durch die Volksversammlung drohten Kapitalstrafen, die Verhängung einer Mult (Geldstrafe) und auch Vermögenseinzug.Livius 3,31,5–6.; Dionysios 10,42,4. Um den Angeklagten über die Dauer des Prozesses in der Stadt zu halten, durften Verhaftungen vorgenommen werden. Es handelte sich aber um das einzige verfügbare Zwangsmittel, wirksam nur, wenn es nicht bereits am geschlossenen Widerstand der Patrizier scheiterte.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 630–637 (630).

Kapitalprozess, Mult und Perduellionsprozess Das erste als quellensicher geltende tribunizische Kapitalverfahren war der Prozess gegen P. Claudius Pulcher wegen Missachtung ungünstiger Auspizien.Scholia Bobiensia p. 27 H. Er erhielt eine Geldstrafe. Der Kapitalprozess wandelte in dieser Zeit bereits seinen Schutzzweck. Ursprünglich diente er der Sanktion von Verletzungshandlungen an der Sakrosanktität und von Störung der Abhaltung von Versammlungen,Livius, 25,38; 43,16,10–16. erhielt aber seit der lex Hortensia zunehmend den Charakter eines Rechenschaftsprozesses.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 630–637 (632).

Den ersten historisch nachvollziehbaren tribunizischen Multprozess führte der Volkstribun M. Scantius 293 v. Chr. gegen den Konsul des Vorjahres, L. P. Megellus,Livius 10,46,16. weil er einen vom Senat nicht abgesegneten Triumph abgehalten hatte.Livius 10,37,8. Multprozesse wurden gegen Repräsentanten der Obermagistrate und Zensoren ebenso geführt wie gegen Amtsinhaber aus der Stellung der Quaestur oder aus den Reihen der Tresviri capitales.Aulus Gellius, 6,11,9; Sueton, Divus Iulius 23,1; Sueton, Tiberius 3,2. Aber auch Private und Legaten fanden Platz auf den Anklagebänken.Livius 25,3,13. Kam während des Multprozesses der Verdacht auf, dass der gerichtliche Verhandlungsgegenstand eine perduellio darstellen könnte, gab das Volksgericht den Prozess an die Zenturiatskomitien ab, um ihn dort verhandeln zu lassen.Livius 26,3,5–9. Historisch gesichert ist nur ein einziger Verweisungsfall dieser Art, und zwar der, den Caesar gegen Rabirius im Jahr 63 v. Chr. angestrengt hatte.Cicero, Pro Rabirio perduellionis reo.Jochen Bleicken: Senatsgericht und Kaisergericht. Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im frühen Prinzipat. Göttingen 1962, S. 27.

Tatbestandlich nicht klar umrissen, gab jede Art von staatsfeindlichem Verhalten, zu denken ist an Hochverrat, an Feigheit vor dem Feind oder an die Nichtbeachtung der tribunizischen Interzession, einen hinreichenden Grund dafür, den Delinquenten mit dem Vorwurf der perduellio zu konfrontieren. Die XII Tafeln ordneten bei Verurteilung die Todesstrafe an, später konnte die mildere Sanktion des Exils resultieren. Fälle von Perduellionsprozessen, regelmäßig vor den Zenturiatskomitien geführt, könnten die Verfahren gegen die Prätoren Gnaeus Fulvius Flaccus (Prätor 212 v. Chr.)Livius 26,3,5–9. und Gaius Plautius (Prätor 146 v. Chr.)Diodor 33,2.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 630–637 (633 f.). gewesen sein. Säumige oder sich entziehende Angeklagte wurden per Plebiszit verbannt,Livius 26,3,12. zudem konnte das Vermögen eingezogen werden.Livius 25,4,9. In postgracchischer Zeit kamen Perduellionsprozesse nur noch selten vor.

Anmerkungen

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