Das ius agendi cum senatu (lat. für „Recht, mit dem Senat zu verhandeln“) war zur Zeit der römischen Republik die den Volkstribunen eingeräumte Befugnis, senatorische Politik mitzugestalten.Cicero, De legibus 3,10. Die auf Seiten der Tribunen damit einhergehende Erweiterung ihrer Rechtskompetenzen ist als Ausfluss eines vorangegangenen Plebiszits zu sehen, denn mit der lex Hortensia waren grundlegende Voraussetzungen für die Umsetzung einer gewissen gesellschaftlichen Gleichberechtigung geschaffen worden.
Im Rahmen des ius senatus habendiAulus Gellius 14,8,2; 14,7,4. beriefen die Tribunen den Senat ein, wenn es für sie etwas zu verhandeln gab. Dazu gehörte das Stellen von Anträgen oder die Bestimmung von Abstimmungen.Livius 22,61,7; 27,5,16. Anders als beim Rogationsrecht, standen sich die Tribunen und der Senat bei der ius agendi cum senatu als Verfassungsorgane nicht einander gegenüber, sondern zusammenwirkend nebeneinander. Dass das Mitwirkungsrecht den Tribunen den rechtlichen Aktionsrahmen erweiterte zeigt sich daran,Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 602, 628 f. dass sie sich zuvor mit Bitten lediglich Gehör verschaffen konnten. Äußerstenfalls war es ihnen möglich, Protest gegen Senatsbeschlüsse zu erheben bzw. eigene Interessen wenigstens aufzuzeigen, bevor Senatsbeschlüsse ergingen. Interaktionsrechte hatten allenfalls Konsuln und Prätoren. Wenngleich im Normalfall weiterhin die Obermagistraten den Senat einberiefen, war dem Tribunat nunmehr zumindest politische Teilhabe gewiss. Standen Gesetzesanliegen auf der Tagesordnung, hatten die Tribunen ihre Interessen vor Beschlussfassung vorzutragen, Aktivitäten nach öffentlicher Beschlussfassung hätten nämlich die Autorität des Senats untergraben.
Ausweislich der Quellenlage war der Tribun Lucius Scribonius Libo im Jahr 216 v. Chr. der erste, der ein tribunizisches Relationsrecht ausübte. Er forcierte mit dem Antrag den Loskauf gefangengenommener Römer aus Hannibals Gewahrsam. Der Antrag war persönlich motiviert, denn unter den Gefangenen befand sich ein Verwandter des Politikers. Er drang nicht durch, der Senat lehnte den Antrag ab.Livius 22,61,7. Erfolgreicher war sechs Jahre später der Tribun M. Lucretius. Er forderte die Schaffung des politischen Amtes des Wahlamtsleiters als außerordentlichen Machthaber, den Diktator comitiorum habendorum causa, dies obschon die Forderung am konsulischen Widerstand bereits gescheitert war. Er erzielte schließlich einen Senatsbeschluss, der wegbereitend für ein Plebiszit werden sollte, das den Diktator nebst seinem magister equitum namentlich benannte.
In der Kaiserzeit fiel das ius agendi cum senatu dem Princeps zu. Mit Augustus bereits wurde das Recht imperial, denn auch die tribunizische Gewalt war dem Kaiser zugefallen.Ulrike Babusiaux: Wege zur Rechtsgeschichte: römisches Erbrecht. Böhlau, Köln u. a. 2015. ISBN 978-3-8252-4302-9. S. 41.
Anmerkungen
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