mini|Erlass des Statuts von Wiślica durch Kasimir dem Großen, Grafik von Karol Antoni Marconi, 1865. mini|Bekanntgabe des Statuts vor dem Senat (Sejm, der historischen Ständeversammlung) in Wiślica, Grafik von Franciszek Smuglewicz mini|Statut von Kalisch, Illustration von Arthur Szyk (1894–1951), Deckblatt mit Kasimir dem Großen, 1927
Das Statut von Wiślica ([], ) gilt als erste Verfassung Kleinpolens und wurde von Kasimir dem Großen (Kazimierz III Wielki, 1310–1370) aus der Dynastie der kujawischen Piasten anlässlich seiner Thronbesteigung am 9. Oktober 1334 in Krakau erlassen. Gründe für den Erlass des Statuts waren die Schaffung eines allgemein verbindlichen Rechtsrahmens, die Stärkung der Rechte des Bauernstands und der Juden, die vor allem mit ihren Kreditgeschäften und den von ihnen geleiteten Münzstätten für die Entwicklung des Handels von großer Bedeutung waren. Das Statut hatte auch den Zweck, die staatliche Einheit herbeizuführen. Kasimir schuf unter anderem das höchste Gericht mit Sitz im Wawel-Schloss in Krakau und stattete die Beamten der Region Krakau mit nationalen Befugnissen aus. Ebenso sollte das Statut die Macht des Monarchen stärken. Ihre Geltung wurde von Kasimir durch das Statut von Piotrków (1346–1347), benannt nach der Stadt Piotrków Trybunalski, auf weitere polnische Territorien erweitert. Beide Statuten sind auch unter der Bezeichnung Statuten von Kasimir dem Großen bekannt. Das Statut machte Polen für Jahrhunderte zum Zufluchtsort für Juden vor europaweiten Verfolgungen, auch wenn es immer wieder auch zu Pogromen in Polen kam.
Ursprung mini|König Kasimir der Große, Stifterfigur von 1464 an der Stiftsbasilika Mariä Geburt in Wiślica. In der Nähe des Portals befindet sich ein zugemauertes Fenster, von dem aus der Tradition zufolge das Statut von Wiślica bekannt gegeben wurde.
Das Statut von Wiślica geht auf den Großvater Kasimirs des Großen, Bolesław den Frommen, zurück, der am 8. September 1264 das Statut von Kalisch erlassen hatte. Das Statut definierte die Stellung der Juden in Polen und legte die Grundlage für deren relativ autonome Existenz, die bis 1795 wirkte. Mit dem Statut wurden unter anderem Strafen für die Schändung jüdischer Friedhöfe und Synagogen angedroht. Das Statut enthielt Vorschriften zur Bestrafung jener, die Juden des Ritualmordes beschuldigten. Es regelte die Grundsätze der Handelstätigkeit der Juden und sicherte ihnen die Unantastbarkeit des Lebens und des Besitzes zu. Der Gesetzeskodex brachte ihm den Titel des „polnischen Justinians“ ein. Er begrenzte auch den Zinssatz, den jüdische Geldverleiher Christen auferlegten, auf 8⅓ Prozent pro Jahr. Auch dieser Erlass sollte sowohl die Bürger als auch die Juden schützen, denen oftmals ein Wucherzins vorgeworfen wurde, obgleich auf dem Höhepunkt des Kampfes gegen den Wucher in Italien selbst Zinssätze von 20 % pro Jahr allgemein üblich waren.Peter Spufford, Handel, Macht und Reichtum. Kaufleute im Mittelalter, Theiss, Darmstadt, 2004, ISBN 978-3-8062-1893-0, S. 33 ff. Das Statut von Wiślica gilt als das älteste polnische Dokument zum Naturschutz, da es Strafen für das Fällen von Eichen und anderer Bäume in den Wäldern einführte.
Zunächst war das Statut auf eine separate Rechtsvorschrift in zwei Bezirken beschränkt: Wielkopolska (Großpolen) und Małopolska (Kleinpolen). Die in Wiślica erlassenen Statuten von Wiślica wurden für Małopolska und die in Piotrków Trybunalski für Wielkopolska erlassen – daher werden sie auch Statut von Wiślica und Statut von Piotrków genannt. Sie wurden in lateinischer Sprache verfasst, ohne klare sachliche Trennung. Die Rechtsnormen basierten auf dem polnischen Gewohnheitsrecht. Kasimir dehnte die Gültigkeit des Statuts von Kalisch auf das gesamte Königreich Polen aus. Kasimirs Schutzpolitik galt auch dem Bauernstand. Seine Regierungszeit gilt als eine Ära des großen Wohlstands für die polnischen Juden. Seine Zeitgenossen nannten ihn daher auch „König der Bauern und Juden“.
Mitursächlich soll die positive Einstellung von König Kasimir gegenüber den Juden laut dem Chronisten Jan Długosz (1415–1480) eine schöne jüdische Frau aus Krakau namens Esther gewesen sein, mit der der König nach seinen drei Ehen, die alle ohne männliche Nachkommen blieben, eine Liebesbeziehung hatte, aus der zwei Söhne, Niemir und Pełka, und eine Tochter hervorgingen. Esther war die Enkelin eines Kaufmanns und Arztes aus Opoczno. Diese Einschätzung ist jedoch nicht damit vereinbar, dass Kasimir das Statut 1334 erlassen hatte, 22 Jahre bevor er sich in Esther verliebte.Herman Rosenthal, CASIMIR III., Jewish Encyclopedia. Abgerufen am 2. August 2020. Die Kirche und der Ritter-Adel setzten die Monarchen unter Druck, ihre Politik gegenüber den jüdischen Gemeinden an die politischen und wirtschaftlichen Interessen des Adels- und Geistlichenstaates anzupassen.Jan Długosz, Roczniki, czyli Kroniki sławnego Królestwa Polskiego, Band. IX, S. 360
Erste Verfassung Kleinpolens Das Statut von Wiślica gilt als erste Verfassung Kleinpolens, mit der Einführung der Generalstarosteien mit administrativen und gerichtlichen Befugnissen, Staatsrat und Kanzleiführung. Kasimir schuf für das Magdeburger Recht eigene Appellationsgerichtshöfe und verbot die Appellation nach Magdeburg.Posener Literarische Gesellschaft (Hrsg.): Codex diplomaticus Majoris Poloniae documenta, et jam typis descripta, et adhuc inedita complecentens, annum 1400 attingentia. Bd. 3: 1350–1399, Posen 1879, Urkunde Nr. 1340 (Vertrag mit Kaiser Karl IV. vom 1. Mai 1356).
Das Statut von Wiślica umfasste 24 Artikel, die um eine Sammlung unabhängiger königlicher Gesetze auf 59 Artikel erweitert wurden, die teilweise das Gewohnheitsrecht veränderten. Zwei Drittel beschäftigten sich mit dem Strafrecht, ein Drittel mit dem Zivilrecht und dem Verwaltungsrecht. Im Königreich sollten einheitliche Gesetze gelten und eine einheitliche Rechtsprechung erfolgen. Er verfestigte darin Rechtsgrundsätze, die die Grundlage der römisch-kanonischen Rechtskultur bildeten, wie beispielsweiseStatuten von Kasimir dem Großen, (polnisch). Abgerufen am 1. August 2020. Die Pflichten der Richter sind Unparteilichkeit, Ehrlichkeit, Gerechtigkeit Ein Gesetz wirkt nicht rückwirkend. Jeder konnte sich anwaltschaftlich vertreten lassen. Das Statut definierte den Zuständigkeitsbereich der Justizbehörden. Das Statut sorgte für eine strikte Vollstreckung der Gesetze. Das Statut bestimmte die Höhe der gerichtlichen Sanktionen. Ein Verfahren gegen einen Minderjährigen wurde ausgesetzt, bis dieser volljährig wurde. Niemand darf von einem begangenen Gesetzesverstoß profitieren. Niemand darf heimtückisch seines Rechts beraubt werden. Niemandem darf das natürliche Recht auf Selbstverteidigung abgesprochen werden. Ein rechtlich abgeschlossener Fall soll nicht erneut verhandelt werden. Jeder ist für seine eigene Tat verantwortlich. Die Bauern werden vor feudaler Unterdrückung geschützt. Das Erbrecht der Bauern wurde auf entferntere Verwandte ausgedehnt.
Erlassen wurde auch:Statut wiślicki (1346) Kazimierza III Wielkiego. Abgerufen am 2. August 2020. die Einführung einer einheitlichen Münze für das gesamten Königreich, die von gutem Wert und gleichem Gewicht sein sollte, die Verpflichtung, dass Ritter und Adel Kriegsdienst leisten müssen, da die Würde des Königs und die Verteidigung des gesamten Königreichs auf einer bewaffneten Streitmacht beruhen. Deshalb war jeder Ritter je nach Größe und Art seiner Güter und seines Einkommens verpflichtet, mit einer bestimmten Anzahl bewaffneter Männer dem Staat zu dienen. Wer sich als Adliger bezeichnet und sich anderen Adligen gleichstellt, jedoch dies bezweifelt wird, soll sechs ehrenwerte Männer mitbringen, um seine edle Herkunft zu beweisen, von denen zwei aus seiner Familie stammen. Diese müssen unter Eid die Herkunft und Abstammung bezeugen. Bei einem Kriegszug dürfe niemand in den Dörfern anhalten, sondern auf dem Feld. Weder Pferde, Rinder oder andere Dinge dürfen geraubt werden, außer Futter für ihre Pferde. Wer gegen diese Entscheidung handelte, war zum Schadenersatz verpflichtet und musste eine Strafe zahlen. Geistliche waren verpflichtet, ihre Grundstücke einem säkularen Verwandten zu übergeben, wenn er nicht mit ihnen Militärdienst ableisten wollte. Die ärmeren sozialen Gruppen seien zu schützen. Ein Hirte habe für Schäden zu haften, die durch die Vernachlässigung des Viehs verursacht werden. Jede Zurechtweisung des Adels werde sanktioniert.
Bezüglich der Juden übernahm und erweiterte Kasimir der Große im Statut von Wiślica 36 Artikel des Statuts von Kalisch. Das Statut von Kalisch liegt jedoch nicht als Originaltext vor und wird aus dem Statut von Wiślica hergeleitet. Dort wurde unter anderem (sinngemäß) bestimmt:Statut von Kalisch (polnisch). Abgerufen am 2. August 2020.statut kaliski (polnisch, nach Artur Szyk). Abgerufen am 2. August 2020. Bei Gerichtsverfahren gegen einen Juden muss neben einem christlichen Zeugen auch ein jüdischer Zeuge gehört werden. Juden tragen ihre Streitigkeiten untereinander aus und sind von den städtischen Gerichten ausgeschlossen. Ihr Gericht untersteht der Obhut des Königs oder der Woiwodschaft. Juden dürfen alle beliebigen Waren einkaufen sowie Brot und andere Lebensmittel anfassen. Ein Schänder eines jüdischen Friedhofs wird bestraft und verliert daneben seinen Besitz. Wer einen Juden verletzt, wird bestraft und hat die Behandlungskosten zu tragen. Wer einen Juden tötet, erhält seine gerechte Strafe und verliert sein Vermögen. Juden dürfen nicht wegen eines Ritualmords angeklagt werden. Zahlreiche Bestimmungen regeln die Kredit- und Pfandleihergeschäfte. Juden zahlen keine höheren Zölle als die übrigen Bürger. Münzer dürfen Juden nicht unter dem Vorwand ergreifen, dass sie Geld fälschen.
Weiterentwicklung Ende des 14. Jahrhunderts wurden den ursprünglichen beiden Statuten weitere königliche Statuten sowie gesetzgeberische Postulate des Adels (die sogenannte Petyta) und Artikel in Form von Fallstudien hinzugefügt. Zusammen mit diesen Ergänzungen umfasste das Statut von Großpolen etwa 50 Artikel, während das von Kleinpolen etwa 105 Artikel enthielt. Die neue Fassung, die von Rechtshistorikern Małopolska-Wielkopolska Dygesta genannt wurde, wurde um 1420 vorbereitet, wobei die Statuten von Małopolska mit Großpolen kombiniert wurden. Die Dygesta bestand aus 130 Artikeln und trug die Merkmale eines nationalen Gesetzes. Als „Buch der Rechte von König Kazimierz“ baute sie das polnische Landrecht auf und ebnete den Prozess der rechtlichen und systemischen Vereinigung des Königreichs.
mini|Handelsabkommen, Krakau, 1485, Museum der Geschichte der polnischen Juden,Übersetzung des Handelsabkommens von 1485: „Juden dürfen nicht handeln und müssen alle Handelsgeschäfte aufgeben. Sie dürfen keine Waren von Kaufleuten nehmen und an Christen verkaufen. Sie dürfen nur Pfänder verkaufen, die von Christen hinterlassen und nicht eingelöst wurden … Arme Juden und Jüdinnen dürfen an normalen Wochentagen in ihren Häusern und auf den Straßen und Plätzen nur an Markt- und Messetagen selbst hergestellte Mützen und Halsbänder verkaufen.“