Das Tatopfer ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Rechtssubjekt, gegen das eine Straftat gerichtet ist oder gerichtet war.

Allgemeines Mit dem Tatopfer als Erkenntnisobjekt befasst sich speziell die Viktimologie. Das Strafrecht stellt dagegen den Straftäter und den Straftatbestand in den Vordergrund. Der Straftatbestand dient dabei dem Schutz der Freiheit und der seelischen und körperlichen Unversehrtheit des unmittelbaren Tatopfers, darüber hinaus dem Schutz der Freiheit des sich sorgenden Dritten und des Vermögens.Helmut Satzger/Bertram Schmitt/Gunter Widmaier, Strafgesetzbuch: Kommentar, 2009, S. 1439

Bei einer Straftat gibt es drei wesentliche Einflussgrößen, und zwar den Straftäter, das Tatopfer und den Tathergang.Alexander Horn, Die Logik der Tat: Erkenntnisse eines Profilers, 2014, o. S. Das Tatopfer gehört zu den phänomenologischen Faktoren.Horst Clages/Ina Zeitner, Kriminologie: Für Studium und Praxis, 2016, o. S. Rechtssubjekte als Tatopfer einer Straftat können sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen oder der Staat sein. Tatopfer im engeren Sinne ist eine natürliche Person, die durch das Tatgeschehen einen Personenschaden erlitten hat, Tatopfer im weiteren Sinne eine natürliche oder juristische Person, die durch die Tat materiell oder ideell geschädigt wurde.Ingo Wirth (Hrsg.), Kriminalistik-Lexikon, 2011, S. 559

Nicht immer abzugrenzen ist das Tatopfer vom Tatobjekt. Das Tatobjekt ist beispielsweise beim Diebstahl die vom Dieb weggenommene fremde Sache, Tatopfer ist der Bestohlene. Opfer und Objekt können aber auch identisch sein wie etwa bei der Verschleppung ( StGB). Um den Status des Tatopfers zu erlangen, ist im Deliktsstadium die Vollendung erforderlich.

Etymologie Das Wort Opfer wurde ursprünglich ausschließlich für Opfer im religiösen Sinne verwendet. Das Alte Testament berichtet von Sachopfern, Tieropfern und Menschenopfern. „Nach einiger Zeit brachte Kain dem Herrn eine Gabe von den Früchten des Erdbodens dar “ (); „Noah aber baute dem Herrn einen Altar und nahm von allem reinen Vieh und von allen reinen Vögeln und opferte Brandopfer auf dem Altar“ (); „nimm Isaak, deinen einzigen Sohn, den du lieb hast, und geh hin in das Land Morijah und opfere ihn dort zum Brandopfer auf einem Berge“ (Gottes Befehl an Abraham in ).

Dasselbe Wort wird erst seit dem 19. JahrhundertHans-Ludwig Kröber/Dieter Dölling/Norbert Leygraf/Henning Saß (Hrsg.), Handbuch der forensischen Psychiatrie: Band 4: Kriminologie, 2009, S. 236 auch als Begriff für Personen, die einen Nachteil, Schaden oder eine Verletzung erlitten haben, verwendetFrank Furedi, Culture of Fear, 1997, S. 73. Zur strafrechtlichen Präzisierung wird dann vom Tatopfer gesprochen. Der Kriminologe Hans von Hentig veröffentlichte 1948 ein Buch, das die Grundlage für die Viktimologie legte.Hans von Hentig, The Criminal and His Victim. Studies in the Sociobiology of Crime, 1948, S. 1 ff. Das erste viktimologische Lehrbuch stellte 1968 unter anderem fest, dass das Tatopfer für die Tatverhinderung mitverantwortlich sei.Stephen Schafer, The victim and his criminal, 1968, S. 46 ff. Im strafprozessualen Kontext wird der emotionale Begriff des „Opfers“ dagegen kritisch betrachtet und der Begriff Verletzter bevorzugt.

Seit den 2000er Jahren ist auch Opfer als Schimpfwort im deutschen Sprachraum bekannt, ursprünglich verwendet nur von Jugendlichen türkischer Herkunft in Deutschland als Lehnübersetzung aus dem Türkischen. Zur Abgrenzung dazu wird für Opfer von Straftaten zunehmend der Begriff „Tatopfer“ verwendet.

Deutschland Rechtsfragen Das Tatopfer kommt beim Täter-Opfer-Ausgleich des StGB im Gesetzestext als „Opfer“ vor. Tatopfer sind nicht immer natürliche Personen. So ist beispielsweise beim Diebstahl ( StGB) das Tatopfer der Bestohlene, was sowohl eine natürliche Person (beim Taschendiebstahl) als auch ein Unternehmen (beim Ladendiebstahl) sein kann. Unternehmen sind ausschließlich Tatopfer beim Versicherungsmissbrauch ( StGB; Versicherer), dem Erschleichen von Leistungen ( StGB; Personentransportunternehmen) oder beim Kreditbetrug ( StGB; Kreditinstitute oder sonstige Kreditgeber). Beim Bankraub ist Tatopfer ein Kreditinstitut; geraten jedoch zufällig anwesende Kunden in die Schusslinie, sind auch diese Tatopfer. Der Staat ist bei Verbrechen gegen den Staat wie Landesverrat ( StGB), Geheimnisverrat ( StGB) oder geheimdienstliche Agententätigkeit ( StGB) Tatopfer, weil ein schwerer Nachteil für seine äußere Sicherheit droht oder eintritt.

Das Tatopfer muss nicht stets mit dem Täter direkt konfrontiert sein wie bei der Körperverletzung ( ff. StGB) oder beim Mord ( StGB), denn beim Wohnungseinbruchdiebstahl ( Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB) ist das Opfer meist nicht anwesend. Die direkte Konfrontation zwischen Täter und Tatopfer beruht auf einer Soziodynamik des Tathergangs bei allen Delikten, die eine Konfrontation zwischen Täter und Opfer voraussetzen wie Betrug, Erpressung oder Raub.Hans J. Schneider (Hrsg.), Das Verbrechensopfer in der Strafrechtspflege, 1982, S. 18 Bei der Konfrontation muss der Täter mindestens verbale Drohungen zur Einschüchterung seines Opfers einsetzen, um einen Taterfolg erzielen zu können. Dagegen „verwendet“ der Täter ein gefährliches Werkzeug, wenn er den Tatopfern ein Brecheisen „mit leichtem Druck in den Rücken“ hält, sich ihrer dadurch bemächtigt und sie zugleich auffordert, seinen Anweisungen zur Vermeidung nachteiliger Konsequenzen Folge zu leisten; dabei muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen.BGH, Urteil vom 10. Januar 2018, Az.: 2 StR 200/17 =

In zwei Fällen zielt der Täter irrtümlich und objektiv auf das falsche Tatopfer ab: Bei der aberratio ictus tritt der vom Straftäter beabsichtigte Taterfolg bei einem anderen als dem von ihm anvisierten Tatopfer ein (Beispiel: A will B töten und schießt; B bückt sich in dem Moment, sodass die Kugel die dahinter stehende unbeteiligte C trifft).Walter Gropp, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2015, S. 156 Beim error in persona verwechselt der Täter die anvisierte PersonBGH, Urteil vom 25. Oktober 1990, Az.: 4 StR 371/90; „Hoferben-Fall“ = ; vergleichbar: Rose-Rosahl-Fall aufgrund einer fehlerhaften IdentifizierungWalter Gropp, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2015, S. 591 Der Tatentschluss ist an das vom Täter ausgewählte Tatobjekt gebunden.Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I: Grundlagen, 2005, § 12 Rn. 154 f. In beiden Fällen ist der vom Täter beabsichtigte Taterfolg nicht eingetreten und die Bestrafung des Täters rechtlich umstritten.

Opferschutz Die psychischen Belastungen der Tatopfer durch das Strafverfahren werden durch verschiedene Rechtsnormen verringert. Das erste Opferschutzgesetz trat im April 1987 in Kraft. Ein wesentliches Ziel war die opferfreundliche Umgestaltung der Zeugenstellung, wobei der Gesetzgeber insbesondere die prozessuale Situation von Opferzeuginnen in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Blick hatte. Nach Abs. 1 Nr. 3 GVG kann ein Tatopfer als Zeuge bei besonderer Schutzbedürftigkeit dadurch vor Mehrfachvernehmungen geschützt werden, dass Anklage zum Landgericht anstatt Amtsgericht erhoben wird. Die Gerichte sind stets gehalten, bei Entscheidungen über den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzinteressen besonders zu berücksichtigen.Karl-Peter Julius, Strafprozessordnung, 2009, S. 30 Für die Staatsanwaltschaften enthalten die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) weitere Handlungsanweisungen (Nr. 4c, 19 Abs. 1 und 19a RiStBV).

Das Opferentschädigungsgesetz regelt staatliche Leistungen für Menschen, die als Tatopfer erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig geworden sind.

Gesetzlich definiert ist der Begriff des Verletzten in StPO. Nach Abs. 1 StPO können die nicht zur Nebenklage berechtigten Verletzten sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist in der Regel die Anwesenheit gestattet (§ 406f Abs. 2 StPO).

Statistik Bei 780.788 Straftaten von Tätern über 21 Jahren gab es deutschlandweit im Jahre 2018 insgesamt 1.023 Mordopfer, 3.049 Totschlagsopfer, 616 fahrlässige Tötungen, 16.833 Opfer gegen die sexuelle Selbstbestimmung, 5.513 Vergewaltigungsopfer, 31.326 Raub/räuberische Erpressungsopfer, 8.586 räuberischer Diebstahl, 10.737 sonstige Raubüberfälle auf Straßen, 464.203 Körperverletzungen und 163.303 Opfer von sonstiger Gewaltkriminalität.Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik: Übersicht Opfertabellen, 2019 23,8 % aller Tatopfer schwerer Straftaten empfinden den Gerichtsprozess wegen der erneuten Begegnung mit dem Täter als unangenehm, 31,3 % widerstrebt die Konfrontation mit dem Täter.Lyane Sautner, Opferinteressen und Strafrechtstheorien, 2010, S. 217

Österreich Siehe Opfer (StPO-A).

Kriminalistik Die Kriminalistik bedient sich der Erkenntnisse der Biologie, Chemie, Logik, Physik oder Technik, sodass international die gleichen Bedingungen auch für die Tatopfer gelten.

Siehe auch Verletzter (Strafprozessrecht)

Literatur/Weblinks

Constantin Goschler: Täter/Opfer. In: Ernst Müller, Barbara Picht, Falko Schmieder (Hrsg.): Das 20. Jahrhundert in Grundbegriffen. Lexikon zur historischen Semantik in Deutschland, Schwabe Verlag Berlin, Basel. Maria-Sibylla Lotter: Opfer. Über Verwundbarkeit als Selbstbild. Carl Hanser Verlag, München 2026, ISBN 978-3-446-28227-8.

Einzelnachweise

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