miniatur|Landgerichts-Gebäude in Büdingen (ehemalige Lutherische Kirche)
Das Landgericht Büdingen war seit 1822 ein erstinstanzliches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Großherzogtum Hessen. Das Landgericht hatte seinen Sitz in Büdingen.
Geschichte Vorgeschichte Ab 1821 trennte das Großherzogtum Hessen auch auf der unteren Ebene die Rechtsprechung von der Verwaltung.
In einem ersten Schritt geschah das zunächst in den Bereichen des Staates, in denen er die Hoheitsrechte in vollem Umfang ausübte (Dominiallande). Die bisher von den Ämtern wahrgenommenen Aufgaben wurden Landräten (zuständig für die Verwaltung) und Landgerichten (zuständig für die Rechtsprechung) übertragen. In den Bereichen des Großherzogtums, in denen die Gerichtshoheit sich noch in den Händen des Adels befand, geschah diese Reform nur mit Verzögerung. Der Bezirk des Landgerichts Büdingen lag ganz überwiegend im Bereich des früheren Fürstentums Isenburg, das 1813 mediatisiert wurde und 1816 teils an das Großherzogtum, teils an das Kurfürstentum Hessen fiel. Der Landgerichtsbezirk Büdingen gehörte zu dem Teil, den das Großherzogtum erhalten hatte.
Gründung Zu Beginn des Jahres 1822 wurde dann auch in dem durch die Isenburger Standesherren dominierten Bereich um Büdingen vom Staat ein Landgericht eingerichtet.Die Bildung des Landraths- und Landgerichts-Bezirks Büdingen betreffend vom 24. Januar 1822. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 5 vom 15. Februar 1822, S. 31–32. Das beruhte auf einem Kompromiss, bei dem den Standesherren in Personalangelegenheiten eine Mitsprache eingeräumt wurde und die offizielle Bezeichnung des Gerichts deren Ansprüche wahrte. Sie lautete: „Großherzoglich Hessisches Fürstlich und Gräfliches Landgericht Büdingen“.Die Bildung des Landraths- und Landgerichts-Bezirks Büdingen betreffend vom 24. Januar 1822. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 5 vom 15. Februar 1822, S. 31–32 (32).
Weitere Entwicklung 1830 wurde ein Jahrhunderte altes territoriales Kuriosum beseitigt und endlich eine einheitliche Zuständigkeit für die Gemeinde Gelnhaar geschaffen, was dazu führte, dass das Landgericht Büdingen die Zuständigkeit für den links des Bleichenbachs gelegene Teil des Ortes an das Landgericht Ortenberg abgab.Bekanntmachung, die Einverleibung des seither zu dem Landraths- und Landgerichts-Bezirke Büdingen gehörigen Theils des Orts Gelnhaar zu dem Landrathsbezirke Nidda und dem Landgerichtsbezirke Ortenberg betreffend vom 3. Juli 1830. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 46 vom 7. August 1830, S. 255.
Zum 15. Oktober 1853 wurden in der Provinz Oberhessen die Gerichtsbezirke neu gegliedert.Bekanntmachung,1) die Aufhebung der Großherzoglichen Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein;2) die künftige Zusammensetzung der Landgerichts-Bezirke in der Provinz Oberhessen betreffend vom 4. Oktober 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 44 vom 7. Oktober 1853, S. 640–641) Dabei gab das Landgericht Büdingen die örtliche Zuständigkeit für eine Reihe von Gemeinden an andere Landgerichte abBekanntmachung, betreffend:1) die Aufhebung der Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Darmstadt, Waldmichelbach, Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein;2) die künftige Zusammensetzung der Stadt- und Landgerichts-Bezirke in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen vom 15. April 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 19 vom 26. April 1853, S. 221–230) (siehe: Übersicht).
Ende Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wurden Organisation und Bezeichnungen der Gerichte reichsweit vereinheitlicht. Zum 1. Oktober 1879 hob das Großherzogtum Hessen deshalb die Landgerichte auf. Funktional ersetzt wurden sie durch Amtsgerichte. §§ 1, 3 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f. So ersetzte nun das Amtsgericht Büdingen das Landgericht Büdingen. „Landgerichte“ nannten sich nun die den Amtsgerichten direkt übergeordneten Obergerichte. Das Amtsgericht Büdingen wurde dem Bezirk des Landgerichts Gießen zugeordnet. §§ 2, 3 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f. Dabei wurde der Zuständigkeitsbereich um die Gemeinde Wölfersheim erweitert. Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 207f.
Zuständigkeit Örtlich Gemeinde 1822 1853 abgegebenBekanntmachung,1) die Aufhebung der Großherzoglichen Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein;2) die künftige Zusammensetzung der Landgerichts-Bezirke in der Provinz Oberhessen betreffend vom 4. Oktober 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 44 vom 7. Oktober 1853, S. 640–641) 1878 Anmerkung Altwiedermus + - Vom Amt Marienborn; an das Landgericht Altenstadt Aulendiebach + × Vom Amt Büdingen Bindsachsen + × Vom Amt Wenings Böß-Gesäß + × Vom Amt Wenings Büches + × Vom Amt Büdingen Büdingen + × Vom Amt Büdingen Burgbracht + × Vom Amt Wenings Calbach + × Vom Amt Büdingen Diebach am Haag + × Vom Amt Büdingen Düdelsheim + - Vom Amt Büdingen; an das Landgericht Altenstadt Dudenrod + × Vom Amt Büdingen Eckartshausen + - Vom Amt Marienborn; an das Landgericht Altenstadt Gelnhaar links des Bleichenbaches + - (1830) Vom Amt Wenings; 1830 an das Landgericht OrtenbergBekanntmachung, die Einverleibung des seither zu dem Landraths- und Landgerichts-Bezirke Büdingen gehörigen Theils des Orts Gelnhaar zu dem Landrathsbezirke Nidda und dem Landgerichtsbezirke Ortenberg betreffend vom 3. Juli 1830. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 46 vom 7. August 1830, S. 255. Hain-Gründau + × Vom Amt Büdingen Heegheim + - Vom Amt Mockstadt; an das Landgericht Altenstadt Himbach + - Vom Amt Marienborn; an das Landgericht Altenstadt Hitzkirchen + × Vom Amt Wenings Illnhausen + × Vom Amt Wenings Kefenrod + × Vom Amt Wenings Langen-Bergheim + - Vom Amt Marienborn; an das Landgericht Altenstadt Lorbach + × Vom Amt Büdingen Marienborn + × Vom Amt Marienborn Merkenfritz + - Vom Amt Wenings; an das Landgericht Ortenberg Michelau + × Vom gräflich-büdingischen Amt Assenheim Mittel-Gründau + × Vom Amt Büdingen Nieder-Mockstadt + - Vom Amt Mockstadt; an das Landgericht Altenstadt Ober-Mockstadt + - Vom Amt Mockstadt; an das Landgericht Nidda Orleshausen + × Vom Amt Büdingen Pferdsbach + × Vom Amt Büdingen Rinderbügen + × Vom Amt Büdingen Rohrbach + × Vom Amt Büdingen Ronneburg + × Vom fürstlich-büdingischen Gericht Langendiebach Staden + - Bis 1819: Ganerbschaft Staden, dann fürstlich Isenburgisch; an das Landgericht Altenstadt Stockheim + - Vom Amt Büdingen; an das Landgericht Ortenberg Vonhausen + × Vom Amt Büdingen Wenings + - Vom Amt Wenings; an das Landgericht Ortenberg Wernings + - Vom Amt Wenings; an das Landgericht Ortenberg Wolf + × Vom Amt Büdingen
Sachlich Das Landgericht Büdingen war ein Gericht erster Instanz in Zivilsachen.
Instanziell Bis 1825 bestand als übergeordnete Instanz die Justizkanzlei Büdingen.Auflößung der Großherzoglich Hessischen Fürstlich und Gräflich Isenburgischen und Gräflich Stolbergischen Gesammt-Justiz-Kanzlei zu Büdingen betreffend vom 10. Februar 1825. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 10 vom 23. Februar 1825, S. 97. Danach war die übergeordnete Instanz des Landgerichts Büdingen ausschließlich das Hofgericht Gießen.
Gebäude Seinen Sitz hat das Gericht in Büdingen, ursprünglich in einem Gebäude, das von Graf Ludwig Casimir II. von Isenburg-Büdingen zwischen 1769 und 1774 als lutherische Kirche in der heutigen Schloßgasse 22 errichtet worden war. Das Gebäude hat einfache, spätbarocke Formen, ein hohes Walmdach und einen Dachreiter mit barocker Haube. Es ist ein Kulturdenkmal aufgrund des Hessischen Denkmalschutzgesetzes.. (Siehe auch: Liste der Kulturdenkmäler in Büdingen)
Einzelnachweise
Budingen Kategorie:Bauwerk in Büdingen Kategorie:Gerichtsgründung 1822 Kategorie:Aufgelöst 1879