Aufgrund der Zuständigkeit der deutschen Bundesländer für das Schulwesen nach dem Grundgesetz Art. 7 können diese die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte über ein Lehrerbildungsgesetz regeln.

Insbesondere werden darin der Erwerb der Lehrbefähigung (Schulart und Unterrichtsfächer), die Phasen der Lehrerausbildung an den ausbildenden Hochschulen, Studienseminaren und anderen Einrichtungen, die notwendigen Prüfungen sowie die Lehrerfortbildung, ggfs. auch die Lehrerweiterbildung(4) Die Lehrerweiterbildung ist in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie zielt hauptsächlich auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung oder einer Unterrichtserlaubnis in einem weiteren Fach oder in einer Fachrichtung derselben Schulart oder in einer anderen Schulart oder auf den Erwerb einer zusätzlichen pädagogischen Befähigung ab. Darüber hinaus dient sie der berufsbegleitenden Nachqualifikation von im staatlichen Schuldienst eingestellten Lehrkräften. (ThürLbG § 3 Abs. 4) geregelt.

Mehrere Länder haben kein besonderes Lehrerbildungsgesetz, sondern regeln zum Beispiel die Laufbahnen über das Landesbeamtengesetz bzw. das Dienstrechtgesetz oder andere Bildungsaufgaben über das Schulgesetz. In den Gesetzen wird ein Verordnungsrecht der zuständigen Landesministerien für weitere Bestimmungen verankert.

Bayern verabschiedete bereits 1958 ein erstes Lehrerbildungsgesetz, bei dem die konfessionelle Ausrichtung der Volksschullehrer hochumstritten war.

Lehrerbildungsgesetze der deutschen Bundesländer Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995. Berlin: Lehrkräftebildungsgesetz (LBiG) 2011 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz (BbgLeBiG) 2012 Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter (BremLAG) 2006 Hessisches Lehrerbildungsgesetz 2011 Mecklenburg-Vorpommern: Lehrerbildungsgesetz (LehbildG M-V) 2014 NRW: Lehrerausbildungsgesetz (LABG) 2009 Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz (SLBiG) 1999 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) 2014 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG) 2008 Die angegebenen Jahreszahlen meinen die erste Verabschiedung, nicht die letzte gültige Fassung. Änderungen sind immer aufwändig, da die Landtage zustimmen müssen.

Einzelbelege

Kategorie:Landesrecht (Deutschland) Kategorie:Schulrecht (Deutschland)