Die südafrikanische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum Staatsverband der Republik Südafrika mit den zugehörigen Rechten und Pflichten. Seit 1994 gehen mit der Staatsangehörigkeit auch einheitliche Bürgerrechte einher.
Wie in der britischen Tradition üblich, gab es lange eine starke Geburtsortskomponente (ius soli). Durch verschiedene Änderungen wurde das Abstammungsprinzip immer mehr gestärkt.
Historische Entwicklung Seit dem Ende der napoleonischen Kriege waren die Kapkolonie und die Provinz Natal britisch. Die im frühen 18. Jahrhundert noch nicht von Bantus besiedelten, fast menschenleeren Gebiete im Nordosten wurden durch vom Kap abgewanderten holländisch-stämmigen Siedlern, die vor den Briten flohen, urbar gemacht. Es entstanden verschiedene Burenrepubliken. Deren burghers waren weiße Nachfahren der mit der VOC gekommenen Holländer. Gut organisierte Staatswesen bestanden mit der Transvaal-Republik und dem Oranje-Freistaat.
In der Kapkolonie und Natal galten die britischen Staatsangehörigkeitsregeln.Der Aliens Naturalisation Act, № 2 of 1883 (Cape), geändert durch № 35 of 1889 enthielt vor allem aufenthaltsrechtliche Bestimmungen. Vorbild war der Immigration Restriction Act, № 1 of 1897 (Natal), geändert 1903. Hier war festgelegt, dass neben den in Natal geborenen Europäern auch alle Eingeborenen “british subjects” waren. Das galt auch für Inder und Chinesen, sofern diese nicht den Ausschlussbedingungen älterer Gesetze unterlagen. Durch die Immigration Acts von 1902 und 1906 wurde aber bei Einreise sichergestellt, dass gewisse unerwünschte Personen nicht bleiben durften: gefordert wurden ausreichend Reisegeld, Unbescholtenheit (keine Geisteskranken, Straftäter oder Prostituierte) sowie Lese- und Schreibkenntnisse einer europäischen Sprache.Act № 30 of 1906 hob das Vorgängergesetz komplett auf. Ausdrücklich erwähnt wird in § 3, dass Yiddish eine europäische Sprache ist.
In Transvaal z. B. wurden hier geborene weiße Männer burghers, wenn sie mit 21 volljährig wurden, oder sie ein Jahr hier gelebt hatten und Grundbesitz erwarben oder wer das Bürgerrecht direkt für £ 7 10' kaufte.Gesetz № 1, 1876 vom 12. Juni. Wer danach ankam hatte einen Treueid zu leisten. Mit diesem Status war für Männer, die Protestanten sein mussten, das Recht Land besitzen zu dürfen verbunden, was wiederum die Wählbarkeit sicherte. Andererseits waren die Männer von 16 bis 60 (effektiv 18-50) in den Milizen dienstpflichtig, wobei Pferd und Waffe selbst zu stellen waren. Später unterschied man zwischen burghers 1. und 2. Klasse. Erstere mussten vor 1876 in der Republik gewohnt haben und als Milizionär an einem der Kriegszüge der 1880/90er Jahre teilgenommen haben. Bürger 2. Klasse waren Eingebürgerte und deren männliche Nachfahren ab 16 Jahren. Nach zwölf Jahren konnte das Oberhaus beschließen, ihnen Bürgerrechte der 1. Klasse zu verleihen. Im Lande geborene Ausländerkinder konnten sich mit 16 registrieren lassen, dann wurden sie mit 18 Bürger 2. Klasse. Das Oberhaus konnte sie schon nach zehn Jahren aufwerten. Für Einbürgerungen war in jedem Fall eine Gebühr von £ 2 fällig.Statesman's Yearbook; London 1900 (Macmillan), S. 1120. Act. 3 of 1885 verbot die Einbürgerung von Nicht-Europäern,“Coolies, Arabs, Malays and Mohammedan subjects of the Turkish Dominion.” Geändert durch Beschluß des Volksraads, Art. 1489 (12. Aug. 1886) und Art. 128 (16. Mai 1890). Ähnliche Einschränkungen galten seit 1891 im Oranje-Freistaat. [Klaaren (2017), S. 21ff.] Dazu kam die Anmeldepflicht und Erwerb eines gebührenpflichtigen Passes, dia nach dem Burenkrieg auf Chinesen ausgeweitet wurde (Chinese Exclusion Act, Nr. 27 of 1904, entschärft 1906, aufgehoben durch Act 19 of 1933). ausgenommen britischen Untertanen aus Indien, die melde- und steuerpflichtig waren.
Die Buren wurden, wenn sie in den Territorien wohnten, durch die Annexionen nach dem zweiten Burenkrieg, britische Untertanen; ab 1902 zurückkehrende Flüchtlinge sobald sie den im Friedensvertrag vorgesehenen Treueeid leisteten.
Nach dem Ende der Eigenständigkeit, ab 1904, konnten Ausländer nach fünf Jahren Aufenthalt in Transvaal eingebürgert werden.Die rassische Einschränkung von 1885 blieb dabei bestehen. Dabei genügte sogar ein Jahr in der Kolonie und vier Jahre irgendwo sonst im Empire. Die Orange River Colony übernahm diese Bestimmungen.
Südafrikanische Union Wichtige staatsrechtliche Änderungen brachte 1910 die Gründung der intern selbstverwaltenden südafrikanischen Union,1909 [Union of South Africa] Act. die durch das Westminster-Statut 1931 dann zwar Teil des Empire blieb, aber de jure gleichberechtigter Partner des Mutterlandes war. Nach einer Volksabstimmung 1960 erfolgte der Austritt aus dem Commonwealth 1961, der bis 1994 dauerte. Es erfolgte die Umbenennung in „Republik Südafrika.“Samt neuer Verfassung: Republic of South Africa Constitution Act, № 32 of 1961.
Durch den Naturalisiation of Aliens Act, № 4 1910 (Union) und Immigrants Regulation Act, № 22 of 1913 wurden die Regeln der Kapkolonie für die ganze, neugeschaffene Union, praktisch unverändert übernommen.
Der British Nationality and Status of Aliens Act 19144&5 Geo. c.17, in Kraft 1. Jan. 1915. bestimmte erstmals genauer den bisher eher gewohnheitsrechtlich definierten (theoretisch weltweit einheitlichen) Status des britischen Untertanen (“British subject”). Schon dieses Gesetz erlaubte es (nur) den selbstverwalteten Dominions zwischen verschiedenen Klassen von britischen Untertanen zu unterscheiden, was die schon seit den 1890ern übliche Diskriminierung indischer Wanderarbeiter in Südafrika legitimieren half. Grundsätzlich folgte bis 1948 die Staatsangehörigkeit einer verheirateten Frau der des Mannes.
Später erging der British Nationality Act 1948 der den Status (verbliebener) kolonialer Untertanen regelte.11 & 12 Geo. 6 c. 56, in Kraft 1. Jan. 1949. (Kanada 1921 und 1946, Australien und Neuseeland erließen erst 1947/8 eigene Staatsbürgerschaftsgesetze, Indien, Pakistan und Burma wurden in diesen Jahren unabhängig und folgten mit eigenen Gesetzen 1950/1.) Für das selbst regierte Südafrika hatte er nur bis 1961 hinsichtlich des immer bedeutungsloser werdenden Status eines “Commonwealth citizens” und für Einwohner aus anderen britischer Kolonien Bedeutung.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1926 Erstmals eine „Unionsbürgerschaft“ schuf man mit dem British Nationality in the Union and Naturalization and Status of Aliens Act, 1926.Act № 18 of 1926, ergänzt durch № 4 of 1927. Man legte fest, dass jeder in der Union Geborene deren Bürger war, außer er hatte eine fremde Staatsbürgerschaft. Weiterhin galt dies für jedes British subject, wenn legal ins Land gekommen, nach mindestens zwei Jahren Hauptwohnsitz (domicile) hier. Ausländer, die drei Jahre legal in einem der vier Teile der Union gelebt hatten und, gleichgültig aufgrund welchen Gesetzes eingebürgert British subject geworden waren, wurden ebenfalls Unionsbürger. Ausgeschlossen blieben “prohibited immigrants” im Sinne der Ausländergsetzgebung.
Eingebürgert werden konnte nun, wer fünf der letzten acht Jahre im Empire gelebt hatte. Das letzte Jahr vor Antrag musste in Südafrika verbracht worden sein. Einheiratende Frauen erwarben die Staatsangehörigkeit mit der Hochzeit. Weiterhin auch im Ausland geborene Kinder eines südafrikanischen Vaters.
Mit der Aufgabe des domicile ging die Unionsbürgerschaft verloren. Sie konnte aufgegeben werden wenn der Betroffene Anspruch auf eine andere Staatsangehörigkeit im Commonwealth hatte, was aber den Status des British subject unberührt ließ.
Sonstige Gesetze Aliens Act, 1937 Naturalization and Status of Aliens Amendment Act, 1942 (№ 35 of 1942, in Kraft 9. Mai) gerichtet gegen potentiell feindliche Ausländer und ihre Frauen Definitionen der “Union Nationals” finden sich in: Union Nationality and Flags Act, Act № 40 of 1927, wodurch Südwest staatsrechtlich de facto der Union angeschlossen wurde Nationalization and Amnesty Act, Act № 14 of 1932
Staatsangehörigkeitsgesetz 1949 mini|Die Bürgerrechte der Bewohner Südafrikas waren aus rassischen Gründen 1948–94 eingeschränkt. Schon an der Nummer eines Personalausweises waren Geschlecht und Rassenzugehörigkeit erkennbar, was auch, wie hier gezeigt, in Personalausweisen erläutert wurde. Der South African Citizenship Act, vom 2. Sept. 1949№ 49 of 1949, konsolidierte Fassung mit Änderungen bis 1991. Änderungsgesetze South African Citizenship Amendment Act: 1961, 1973, 1978, 1980, 1981, 1984. galt für alle “persons born in the Union or South-West Africa” ohne rassische Diskriminierung. Hier ist erstmals von einer „südafrikanischen Staatsangehörigkeit“ die Rede.
Als Südafrikaner definierte man alle Bürger der Union, die diesen Status aufgrund älterer Gesetze hatten oder nach Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetz 1926 in Südwestafrika geboren waren, vorausgesetzt sie lebten im Lande und hatten keine andere Staatsbürgerschaft (erworben). Eingeschlossen wurden auch Personen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes 1942 ausgeschlossen worden waren sowie im Lande legal lebende “British Subjects” aufgrund älterer Regeln. Ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung bestehender Staatsbürgerschaft, entsprechender Einbürgerungsregister und Urkunden war vorgesehen. Falschangaben waren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über den Meineid (“perjury”) strafbewehrt.
Eheschließungen hatten nun keine Auswirkungen in Staatsbürgerschaftsfragen mehr. Frauen, die ihre Unionsbürgerschaft durch Eheschließung aufgrund älterer Gesetze verloren hatten, galten ab Inkrafttreten wieder als südafrikanische Bürger oder British Subjects.
Erwerb Für die Zeit nach Inkrafttreten gab es eine starke ius soli-Komponente, so dass alle im Lande geborenen Südafrikaner wurden, sofern ihre Eltern bzw. Mutter legal im Lande waren. Hierbei galten Einschränkungen für Kinder von internierten feindlichen Ausländern und Personen, die sich illegal (als “prohibited person”) im Lande aufhielten. Auch Kinder von ausländischen Vätern im südafrikanischen Staatsdienst wurden ab Geburt Bürger.
Bei Auslandsgeburten wurde die südafrikanische Staatsbürgerschaft nur über den Vater weitergegeben. Seit 1983 waren Auslandsgeburten formgerecht anzumelden.
Die Bestimmungen über den Erwerb durch Registrierung wurden 1962 aufgehoben. Diese hatten vor allem Personen betroffen, die durch die Annexion der Burenrepubliken “British subjects” geworden waren oder solche, die unter die Amnestie von 1932 fielen.Die die Rechte der Beteiligten an den durch Waffengewalt niedergeschlagenen Streiks in Witwatersrand 1922, der sog. „Rand-rebellie,“ wieder herstellte.
Einbürgerungsvoraussetzungen Volljährigkeit guter Charakter legaler Aufenthalt im Lande mit Daueraufenthaltsgenehmigung vier Jahren Wohnsitz innerhalb der letzten acht, davon das Jahr vor Antragstellung ununterbrochen. (Eingerechnet wurden auch Staatsdienst im Ausland oder auf südafrikanisch geflaggten Schiffen. Ausschlußzeiten waren Aufenthalte im Gefängnis, Irrenhaus, Internierungs- oder Kriegsgefangenenlager usw.) Verzichtet werden konnte auf die Wartefrist für Nachfahren in männlicher Linie ehemaliger „burgher“ der Burenrepubliken oder ehemals südafrikanische Staatsangehörige für ausländische Ehefrauen und Witwen galt eine verkürzte Frist von zwei Jahren Kenntnisse einer der offiziellen Sprachen, Englisch oder Afrikaans (Für Sprecher beider konnte die Wartefrist auf drei Jahre verkürzt werden.) Staatsbürgerliche Kenntnisse und den Wunsch dauerhaft im Land zu leben
Einbürgerungen waren reine Ermessensentscheidungen des Innenministers. Die Einbürgerungsurkunde wurde nur dann ausgehändigt, wenn ein Einzubürgernder (über 14 Jahre), innerhalb sechs Monaten nach positiver Bescheidung den entsprechenden Treueeid leistete.
Widerrufsgründe waren, im Ermessen des Ministers: Falschangaben beim Antrag Verurteilungen: zu einer Haftstrafe zu mehr als einem Jahr oder Geldstrafe von über £ 100 innerhalb fünf Jahren nach Einbürgerung