Das Personalitätsprinzip kann zwei Bedeutungen haben:
Soziallehre In der Christlichen Sozialethik, vor allem der katholisch begründeten, ist es neben dem Solidaritätsprinzip und dem Subsidiaritätsprinzip eines der drei Grundprinzipien der Sozialethik. Siehe dazu Personalität.
Recht Nach dem Internationales Privatrecht kommt es in einigen Fällen auf das Recht des Heimatlandes an.
Im Strafanwendungsrecht erweitert das Personalitätsprinzip die selbstverständliche Strafhoheit eines Staates für Taten in seinem Hoheitsgebiet (Territorialitätsprinzip) auf Taten außerhalb des Hoheitsgebietes, sofern sie von einem seiner Staatsangehörigen verübt wurden.Helmut Satzger: Internationales und Europäisches Strafrecht, 2. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2008, Seite 40 Im deutschen Strafanwendungsrecht sind die dafür geltenden Voraussetzungen in und StGB, AWG, KrWaffKontrG sowie für Soldaten in WStG geregelt.
In österreichischen Strafanwendungsrecht sind die Voraussetzungen in § 64 und 65 StGB geregelt, wobei insbesondere zu beachten ist, dass für Taten, die ein Österreicher gegen einen anderen Österreicher begeht, nach § 64 Absatz 1 Nr. 7 stets das österreichische Strafrecht gilt, wenn beide Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
Im Schweizer Strafanwendungsrecht gelten Art. 3 ff. StGB. Der Internationale Strafgerichtshof kann Verbrechen unabhängig vom Tatort verfolgen, wenn der Täter die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt ; dagegen kommt es bei Verbrechen, die im Gebiet eines Vertragsstaats begangen oder bei denen der UN-Sicherheitsrat eine Verfolgung beantragt hat, nicht auf die Staatsangehörigkeit des Täters an (Artikel 12f. des Statuts).
Historisches generelles Personalitätsprinzip Im antiken römischen Privatrecht bedeutete das Personalitätsprinzip, dass Institute des Status-, Familien- und Erbrechts (ius civile) nur römischen Bürger zuteilwurde. Die Rechtslage änderte sich erst mit Erlass der Constitutio Antoniniana (Erweiterung des Bürgerrechts) im Jahr 212 unter Caracalla. Umgekehrt musste auf Nichtbürger – was auch vor römischen Gerichten galt – das Recht ihrer Heimat angewendet werden. Da ein Heimatrecht nicht bestimmbar war, schlossen ius gentium und ius naturale die Lücken, die bei der Beteiligung von Bürgern und Nichtbürgern eines Rechtsstreits entstanden.Ulrike Babusiaux: Römisches Erbrecht im Gnomon des Idios Logos. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018, S. 108–177.; Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Quellenkunde, Rechtsbildung, Jurisprudenz und Rechtsliteratur (= Handbuch der Altertumswissenschaft, Abt. 10, Teil 3); Abschnitt 1: Einleitung, Quellenkunde, Frühzeit und Republik, Beck, München 1988, ISBN 978-3-406-32987-6. S. 516 f.
Das österreichische Strafgesetz 1852 legte in § 36 fest, dass auf Taten eines Österreichers im Ausland stets das österreichische Strafrecht angewandt wurde (unabhängig davon, ob die Tat am Tatort strafbar war). Dagegen galt für Inlandstaten von Ausländern ebenfalls das österreichische Strafrecht. Nach dem Anschluss Österreichs wurde diese Regelung 1940 in das deutsche Reichsstrafgesetzbuch übernommen. Nach dem Zweiten Weltkrieg führte Österreich die alten Paragraphen wieder ein. Die Bundesrepublik Deutschland behielt die Paragraphen von 1940 bei. Die DDR führte zunächst das Territorialitätsprinzip wieder ein, kehrte aber 1968 zum Personalitätsprinzip zurück (§ 80 Strafgesetzbuch (DDR)). Zum 1. Januar 1975 wurde in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland das Territorialitätsprinzip eingeführt (vgl. Ausnahmen oben).
Siehe auch Konsulargerichtsbarkeit Internationales Privatrecht (Deutschland) Internationales Privatrecht
Literatur Helmut Satzger: Internationales und Europäisches Strafrecht, 2. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2008
Einzelnachweise
Kategorie:Juristische Methodenlehre Kategorie:Christliche Soziallehre