Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff schwebendes Geschäft () wird nach herrschender Meinung ein Vertragsverhältnis bezeichnet, das auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet ist, jedoch beide Vertragspartner mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung noch nicht begonnen oder einer oder beide Vertragspartner ihre wesentlichen Vertragspflichten noch nicht voll erfüllt haben.
Der Begriff wird im Kontext des Bilanzrechts verwendet, weil am Bilanzstichtag zu beurteilen ist, ob der – über den Bilanzstichtag hinausgehende – Schwebezustand eines Geschäfts bilanzierungspflichtig ist.
Allgemeines Die Klassifizierung als schwebendes Geschäft interessiert insbesondere im Handelsrecht (Rechnungswesen), Zivilrecht, Steuerrecht und bei der Behandlung von Vertragsstörungen (z. B. in Abs. 1 Satz 1 HGB, Abs. 1 Satz 2 BGB, Abs. 4a Satz 1 EStG). Voraussetzung für ein schwebendes Geschäft ist, dass ein Vertrag geschlossen wurde, der gegenseitige Leistungen zum Inhalt hat, sodass vor allem aus gegenseitigen Verträgen im Sinne der § ff. BGB schwebende Geschäfte resultieren können. Auch ein bindendes Vertragsangebot, dessen Annahme sicher ist, kann Auslöser für ein schwebendes Geschäft sein.Ludwig Schmidt: Einkommensteuergesetz, 1996, S. 380 f., Tz. 453 Das schwebende Geschäft beginnt mit dem Abschluss eines Vertrags und endet, sobald beide Vertragspartner ihre vertragstypischen Hauptpflichten erfüllt haben.so auch BGH NJW 1993, 1194 Bleiben nur noch unwesentliche Nebenpflichten unerfüllt, liegt kein schwebendes Geschäft mehr vor. Das IDW sieht als Beendigung des schwebenden Geschäftes den Erfüllungszeitpunkt der Sachleistung an, da dieses zwangsläufig bei beiden Vertragsparteien zu einer Bilanzierung führe.IDW RS HFA 4, 2000, S. 3 f., Tz. 10
Unterschiedliche Auffassungen zur Dauer des Schwebezustands Bei der obigen Begriffserklärung handelt es sich um die Auffassung des Bundesfinanzhofs. Allgemein anerkannt ist, dass es sich bei den schwebenden Geschäften um Verträge nach BGB handelt, in denen eine gegenseitige Leistungsverpflichtung, ein so genanntes Synallagma vereinbart wird. Das Adjektiv schwebend deutet an, dass ein bestimmtes Geschäft zwar eingeleitet, jedoch noch nicht vollständig beendet ist. Zwischen Beginn und Ende eines Geschäfts muss ein gewisser, nicht näher bestimmter Zeitraum liegen, damit es als schwebendes Geschäft eingestuft werden kann. Geschäfte, die nach keinem längeren Zeitraum enden oder sofort erfüllt werden, wie etwa Bargeschäfte, zählen nicht zu den schwebenden Geschäften.Georg Crezelius: Das sogenannte schwebende Geschäft in Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht. In: Festschrift Georg Döllerer, 1988, S. 81, 83; Norbert Winkeljohann, Michael Geißler, in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, 6. Auflage, November 2006, § 252 HGB, Rdnr. 44
Unterschiedliche Auffassungen bestehen bezüglich der Dauer des Schwebezustands, also über Beginn und Ende des schwebenden Geschäfts. Aus zivilrechtlicher Sichtweise kann die Dauer des Schwebezustands vom Inkrafttreten des Vertrags bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertrags gesehen werden.Michael Hommel, in: Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch, Stefan Thiele: Kommentar zum Bilanzrecht, Stand Oktober 2009, § 249 HGB, Rdnr. 110 Abweichend davon kann in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Beginn auch schon vor dem Inkrafttreten des Vertrages und damit vor der Unterzeichnung des Vertrages gesehen werden, nämlich wenn ein bindendes Angebot ( BGB), dessen Annahme mit einiger Sicherheit erwartet werden kann, vorliegt. Die letztere Auffassung wird von weiten Teilen des Schrifttums sowie der Rechtsprechung vertreten.BFH, Urteil vom 16. November 1982, Az.: VIII R 95/81, BStBl. II 1983, S. 361; ähnlich auch IDW RS HFA 4, Tz. 10 Das Ende des schwebenden Geschäfts fällt aus wirtschaftlicher Sichtweise mit der zivilrechtlichen Sicht auseinander. Nicht die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag von beiden Vertragsparteien wird als nötig erachtet, sondern bereits die Erfüllung der Hauptleistung mit ggf. noch offenen, unwesentlichen Nebenleistungen des zur Sach- oder Dienstleistung Verpflichteten wird als ausreichend für die Beendigung des schwebenden Geschäfts angesehen. Diese (wirtschaftliche) Sichtweise stimmt mit dem anerkannten Realisationszeitpunkt für Erträge überein, so dass das Realisationsprinzip das Ende des schwebenden Geschäfts festlegt.Lothar Woerner, Grundsatzfragen zur Bilanzierung schwebender Geschäfte, in: Finanz-Rundschau 1984, S. 493, 489; zustimmend Michael Hommel, in: Jörg Baetge/Hans-Jürgen Kirsch/Stefan Thiele, Kommentar zum Bilanzrecht, Stand Oktober 2009, § 249 HGB, Rdnr. 110 Andere Auffassungen gehen davon aus, dass die Leistung beider Vertragsparteien noch offenstehen müsse, damit das schwebende Geschäft noch nicht beendet ist, doch berücksichtigt diese Auffassung nicht die generell erfolgsneutrale Behandlung von Anzahlungen (siehe auch: Bilanzielle Behandlung).Joachim Schulze-Osterloh, in: Adolf Baumbach, Alfred Hueck: Kommentar zum GmbHG, 18. Auflage, Oktober 2012, § 42 GmbHG, Rdnr. 102
Systematik Gegenstand von schwebenden Geschäften können insbesondere Lieferungen von Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens (Kaufverträge, Werkverträge, Werklieferungsverträge) oder Leistungen in Form von Nutzungsüberlassungen (Mietverträge, Pachtverträge, Leasingverträge, Kreditverträge), Handelsgeschäfte im Kreditwesen oder sonstiges Tun oder Unterlassen (Dienstverträge, Arbeitsverträge) sein.IDW RS HFA 4, 2000, S. 2 f., Tz. 3 Grundsätzlich können die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss von der Gleichwertigkeit der vertraglichen Verpflichtungen und zudem davon ausgehen, dass die Erbringung der einen Leistung die Erbringung der jeweiligen Gegenleistung bedingt und beide sich grundsätzlich wertgleich gegenüberstehen (Synallagma). Dabei muss es sich nicht um die Beschaffung oder den Vertrieb bilanzierungsfähiger Wirtschaftsgüter handeln,Hans Adler/Walther Düring/Kurt Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 1994, § 249 HGB Rn. 139 schwebendes Geschäft kann auch ein Avalkredit sein.Bankgeschäft in Form eines Garantiegeschäftes im Sinne des Abs. 1 Nr. 8 KWG Der Inhalt des schwebenden Geschäfts kann äußerst vielfältig sein. So kann es sich um die Lieferung von Gegenständen, Leistungen, sonstige Aktivitäten oder das Unterlassen von Aktivitäten handeln.Georg Crezelius: Das sogenannte schwebende Geschäft in Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht. In: Festschrift Georg Döllerer, 1988, S. 81 f.
Schwebende Geschäfte lassen sich grob in zwei Kriterien einteilen. Zum einen kann anhand der Wiederholungshäufigkeit zwischen schwebenden Einzelschuldverhältnissen und Dauerschuldverhältnissen und zum anderen durch die Perspektive des Bilanzierenden zwischen schwebenden Absatzgeschäften und schwebenden Beschaffungsgeschäften unterschieden werden.
Schwebende Absatzgeschäfte Für den zur Sach- oder Dienstleistung Verpflichteten stellt sich das schwebende Geschäft als Absatzgeschäft dar. Es kann sich dabei etwa um eine Veräußerung, d. h. einen Zuordnungswechsel, eines Vermögensgegenstands (z. B. eine Maschine) oder das Erbringen einer Dienstleistung (z. B. die Reparatur einer Maschine) handeln. Für den Absetzenden stellt sich die Frage, wann er die Erträge aus dem Geschäft vereinnahmen ansehen darf (vgl. Realisationsprinzip). Des Weiteren hat er ggf. Drohverlustrückstellungen aus dem schwebenden Geschäft auszuweisen.
Schwebende Beschaffungsgeschäfte Das gleiche Geschäft, welches sich für den einen Vertragspartner als Absatzgeschäft darstellt, ist für den anderen Vertragspartner ein Beschaffungsgeschäft. Während sich dem Beschaffenden keine Fragen zur Ertragsrealisation stellen, kommen Drohverlustrückstellungen während des Schwebezustands des Geschäfts ebenso in Betracht wie auf Seite des Absetzenden.
Schwebende Dauerschuldverhältnisse Ein schwebendes Dauerschuldverhältnis ist ebenso wie ein Einzelschuldverhältnis auf der Seite des einen Vertragspartners ein Absatzgeschäft und auf der anderen Seite ein Beschaffungsgeschäft. Schwebende Dauerschuldverhältnisse weisen im Gegensatz zu Einzelschuldverhältnissen einige Besonderheiten in ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung auf: Die Leistungserbringung erfolgt über einen längeren Zeitraum und ist nicht auf den einmaligen Leistungsaustausch beschränkt. Das Dauerschuldverhältnis kann in dem Erfüllungszeitraum durch periodische Teillieferungen erfüllt werden, deren Umfang bei Vertragsschluss noch nicht festzustehen braucht. Dies kann die Ermittlung von Umfang und Wert der Leistung im Vergleich zu Einzelschuldverhältnissen erschweren. Die Leistungserbringung beider Vertragspartner erfolgt leistungs- bzw. zeitanteilig, womit sich der Schwebezustand bei schwebenden Dauerschuldverhältnissen nur auf den noch offenen, in der Zukunft liegenden Teil des Geschäfts bezieht. Bereits abgewickelte Teillieferungen sind daher nicht (mehr) in einem Schwebezustand.
Beispiele für schwebende Dauerschuldverhältnisse sind Miet-, Leasing-, Lizenz-, Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse sowie Sukzessivlieferverträge (z. B. die Lieferung von Gas und Strom). Auch Kreditgewährungen und -aufnahmen sind zu den schwebenden Dauerschuldverhältnissen zu zählen: Gegenstand des Leistungsaustausches ist nicht die Hingabe und spätere Rückzahlung eines Geldbetrages, sondern die Überlassung der Kreditvaluta zur Nutzung und die Zahlung des Preises für die Nutzungsüberlassung in Gestalt des Kreditzinses. Dies Geschäft ist solange noch in der Schwebe, wie die vereinbarten Nutzungsperioden noch in der Zukunft liegen. Nur insoweit können Verluste drohen, während sich (positive oder negative) Erfolge für die Zeit bis zum Bilanzstichtag bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung niedergeschlagen haben.Heinrich Birck, Heinrich Meyer: Die Bankbilanz; 5. Teillieferung, Gabler, 1989, S. 349
Bilanzielle Behandlung Nach herrschender Meinung besteht für noch schwebende Geschäfte ein Bilanzierungsverbot durch den so genannten Nichtbilanzierungsgrundsatz schwebender Geschäfte. Dieser Grundsatz ist nicht gesetzlich kodifiziert, sondern wird aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (Bilanzierung) abgeleitet.
Eine bilanzielle Erfassung von Ereignissen im Zusammenhang mit schwebenden Geschäften ist etwa bei Vor- und Nachleistungen geboten.Adolf Moxter: Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung, 2003, S. 50–51 Hierbei handelt es sich um Anzahlungen (vgl. Abs. 2, 3 HGB), Drohverlustrückstellungen (vgl. Abs. 1 Satz 1 HGB) und den Ansatz von Herstellungskosten (vgl. Abs. 2 Satz 1 HGB). Im Rahmen von Bewertungseinheiten gemäß HGB können Ansprüche und Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften in die Bilanz eingehen, wenn sie zur Kompensation gegenläufiger Wertbewegungen eines anderen Geschäfts herangezogen werden.