In Deutschland wird mit Sortenschutz ein im Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV) vom 27. Juli 1994. rechtlich gesicherter Eigentumsanspruch auf Pflanzenzüchtungen bezeichnet. Dieser kann von dem Ursprungszüchter oder Entdecker einer Sorte beantragt werden ( SortSchG). Der Antrag muss beim Bundessortenamt oder beim Gemeinschaftlichen Sortenschutzamt (CPVO) gestellt und bearbeitet werden. Der Antragssteller wird nach Genehmigung dann als „Sortenschutzinhaber“ bezeichnet ( SortSchG); er kann sein Recht auf andere übertragen ( SortSchG). Der nationale Sortenschutz ist gegenüber dem gemeinschaftlichen Schutz inzwischen weit in den Hintergrund getreten (2018 in Deutschland 58 Anmeldungen, Bestand Ende 2018 1141 Rechte, in Österreich 0 Anmeldungen, Bestand 18 Rechte, europäisch 3554 Anmeldungen, Bestand 26896 Rechte).Quelle: https://www.upov.int/edocs/mdocs/upov/de/c_53/c_53_inf_7_rev.pdf, abgerufen am 15. Dezember 2020

Wirkung des Sortenschutzes Das Vermehrungsmaterial (also das Saatgut, Edelreiser oder Steckhölzer) der geschützten Sorte darf allein vom Sortenschutzinhaber der geschützten Sorte erzeugt, aufbereitet, in Verkehr gebracht, ein- oder ausgeführt werden ( SortSchG). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn eine Sorte sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden lässt, oder deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert (z. B. Hybridsorten), des Weiteren wenn eine Sorte von der geschützten Sorte (Ausgangssorte) im Wesentlichen abgeleitet worden ist. Die Ausfuhr von Material einer geschützten Sorte, zum Zwecke der Vermehrung der Sorte in ein Land, das Sorten der Art, zu der die geschützte Sorte gehört, nicht schützt, ist ebenfalls nicht erlaubt.

Beschränkungen der Wirkung des Sortenschutzes Alle genannten Einschränkungen gelten nicht für private nichtgewerbliche Zwecke und auch nicht für Versuchszwecke ( SortSchG). Dadurch ist zum Beispiel die Gewinnung von Saatgut einer geschützten Sorte für die Verwendung im eigenen Garten erlaubt. Des Weiteren gilt der Sortenschutz nicht, wenn der Sortenschutzinhaber das Material selbst in Verkehr gebracht hat, oder dem In-Verkehr-bringen durch andere zugestimmt hat. Dies berechtigt aber nicht, nach dem Kauf selbst Saatgut einer geschützten Sorte zu züchten, um es anschließend weiterzuverkaufen. Auch bei der Ausfuhr einer geschützten Sorte in ein Land, das Sorten wie die der geschützte Sorte nicht schützt, zum Zwecke des Anbaus der Sorte (also nicht zu deren Zucht oder Weiterzucht) besteht kein Sortenschutz ( SortSchG).

Der Sortenschutz dauert 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre von der Genehmigung des Schutzes an ( SortSchG).

Kosten des Sortenschutzes Für die Aufrechterhaltung des nationalen Sortenschutzes sind gestaffelte und von der Artengruppe abhängige Jahresgebühren zu entrichten, die sich auf bis zu 900 Euro belaufen. Die Jahresgebühr für den gemeinschaftlichen Sortenschutz beträgt einheitlich 300 Euro.

Geschichte Das Sortenschutzrecht hat sich im Verhältnis zum Patentrecht erst spät entwickelt (allerdings kannte der Kirchenstaat schon 1833 eine Regelung für neue landwirtschaftliche Arten), obwohl die Materie, auf die es sich bezieht, das Pflanzenzüchtungswesen, bereits alt ist. Bemühungen um ein modernes Züchterrecht gehen in Deutschland auf den „Vater der modernen Pflanzenzüchtung“ Erwin Baur zurück, den Direktor des Kaiser-Wilhelm-Instituts für Züchtungsforschung. Der erste Entwurf eines Saat- und Pflanzgutgesetzes wurde 1929 vorgelegt.GRUR 1930, 244. Die Vereinigten Staaten schufen 1930 eine Patentierungsmöglichkeit (US Plant Patent Act). Auch in Frankreich und den Niederlanden wurden recht früh Schutzsysteme geschaffen. 1938 wurde die Züchterorganisation ASSINSEL (Association Internationale des Sélectionneurs pour la Protection des Obtentions Végétales) aktiv, die inzwischen mit der Fédération Internationale du Commerce des Semences (FIS) vereinigt ist.

Ein eigenständiger Sortenschutz wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1953 im Rahmen des Gesetzes über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen vom 27. Juni 1953 eingeführt, dessen erster Teil zunächst die Rechtsgrundlage für den Sortenschutz bildete. Mit diesem Gesetz war erstmals in Deutschland ein privatrechtliches, dem Patentrecht ähnliches Schutzrecht für Pflanzenzüchtungen geschaffen worden. Grund hierfür waren Schwierigkeiten bei der Patentierung botanischer Neuzüchtungen. Zugleich wurde das Bundessortenamt in Rethmar (heute in Hannover mit 12 Prüfstellen) errichtet. Eine internationale Organisation, die UPOV (Union Internationale pour la Protection des obtentions végétales), wurde außerhalb des Systems der Pariser Verbandsübereinkunft, aber in enger Zusammenarbeit mit dieser, 1961 in Genf errichtet, das maßgebliche Übereinkommen ist das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (, geändert durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 ). Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bilden untereinander einen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

Die Übereinkunft gewährt dem Züchter einer neuen Pflanzensorte in diesem Verband Verwertungsrechte (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens). Für das Erzeugen, Feilhalten oder den gewerbsmäßigen Vertrieb ist die Zustimmung des Züchters nötig (Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens). Züchter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Den Schutz genießen sie grundsätzlich nur, wenn sie ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat haben. Angehörige der Verbandsstaaten mit Sitz außerhalb des Verbands, genießen ebenfalls die gleichen Rechte, sofern sie den Verpflichtungen nachkommen, die ihnen gegebenenfalls auferlegt werden, um die Prüfung der von ihnen gezüchteten neuen Sorten und die Überwachung ihrer Vermehrung zu ermöglichen (Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens). Das Übereinkommen erforderte in der Bundesrepublik Deutschland eine Neuregelung, die durch das Gesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz) vom 20. Mai 1968 unter Abtrennung des Saatgutverkehrsrechts erfolgt ist. Der Schutz konnte nämlich nicht mehr vom landeskulturellen Wert der Sorte abhängig gemacht werden, der allerdings weiterhin (mit Ausnahmen) Voraussetzung für die Sortenzulassung nach SaatG ist. Das Sortenschutzgesetz (SortSchG) vom 11. Dezember 1985 berücksichtigt insbesondere die Revision des Übereinkommens vom 23. Oktober 1978; es enthält darüber hinaus eine Bereinigung der verfahrensrechtlichen Regelungen, die durch eine weitgehende Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes möglich wurde. Das Sortenschutzgesetz 1985 wurde in der Folgezeit mehrfach geändert, insbesondere durch das Erste Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes (1. SortÄndG) aus dem Jahr 1992, das eine Ausdehnung des Sortenschutzes von nur bestimmten, in einem Artenverzeichnis genannten, auf nunmehr alle Pflanzensorten brachte. Das Sortenschutzänderungsgesetz 1997 (SortÄndG 1997) berücksichtigt die Neufassung des Übereinkommens vom 19. März 1991 sowie die inzwischen erfolgte gemeinschaftsrechtliche Regelung, die ihrerseits in ihrem materiellen Recht auf der Neufassung des Übereinkommens beruht. Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV) schafft ein gemeinschaftsautonomes einheitliches gemeinschaftsweites Schutzrecht. Mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung sind für Deutschland zwei parallele Schutzsysteme wirksam; die Erteilung gemeinschaftlichen Sortenschutzes für dieselbe Sorte an denselben Inhaber führt dazu, dass für die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus dem nationalen Sortenschutz nicht geltend gemacht werden können ( SortSchG); die Kollisionsregelung geht also weniger weit als im Patentrecht (Art. II § 8 IntPatÜbkG).

Schutzfähige Sorte Schutzfähig ist nach SortSchG eine Sorte, wenn sie folgende Kriterien erfüllt: Neuheit Homogenität Beständigkeit Unterscheidbarkeit eintragbare Sortenbezeichnung

Art. 6 GemSortV enthält für den gemeinschaftlichen Sortenschutz eine inhaltlich übereinstimmende Regelung. Die ersten drei Voraussetzungen werden nach ihren englischen Äquivalenten als „DUS“ (distinctness, uniformity, stability) apostrophiert. Zudem muss es sich um eine Sorte, d. h. eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons (also einer als systematische Einheit erkannten Gruppe) der untersten bekannten Rangstufe handeln, die sich durch die aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert, zumindest durch die Ausprägung eines dieser Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann (Art. 5 Abs. 2 GemSortV; Nr. 1a SortSchG). Das Abstellen auf einen bestimmten Genotyp oder eine bestimmte Kombination von Genotypen stellt sicher, dass der Sortenbegriff auf Gesamtheiten einheitlichen natürlichen Erscheinungsbilds beschränkt bleibt. Das Erfordernis der unterschiedlichen Ausprägung mindestens eines genotypischen Merkmals nimmt in der Sortendefinition das Erfordernis der Unterscheidbarkeit ( SortSchG) im Grundsatz, wenn auch nicht in der Tragweite, vorweg. Einige Rechtsordnungen (z. B. Japan, Neuseeland) lassen Sortenschutz auch außerhalb des Pflanzenreichs zu, so bei bestimmten Pilzarten.upov.int

Unterscheidbarkeit Eine Sorte ist nach Abs. 1 Satz 1 SortSchG und dem sachlich übereinstimmenden Art. 7 Abs. 1 GemSortV unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten Sorte deutlich unterscheiden lässt. Dabei stellt die nationale Regelung in Abgrenzung zu der bis 1997 geltenden, die das „wichtige“ Merkmal im Auge hatte und damit Anlass zu Fehlauslegungen im Sinn einer Wertprüfung gab, anders als die gemeinschaftsrechtliche und die internationale Vorgabe, nach denen das Merkmal aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultieren muss, auf das „maßgebliche“ Merkmal ab. Bei der Auswahl der Merkmale ist den Ämtern ein Ermessen eingeräumt. Ungeeignete Kriterien (z. B. Pflanzenhöhe bei Ampelpflanzen der Art Sutera) haben, wie die Beschwerdekammer des GSA entschieden hat,InstGE 4, 35 – Inuit außer Betracht zu bleiben. Mit dem Begriff der deutlichen Unterscheidbarkeit soll der umweltbedingten Variation der Ausprägung Rechnung getragen werden. Die Prüfung erfolgt hauptsächlich durch „Bonitierung“, d. h. Abschätzung und Einstufung von Pflanzenbeständen. In einzelnen Bundesländern ist sogar ausschließlich ein bestimmtes Landgericht für alle Sortenschutzstreitigkeiten zuständig.

Homogenität Nach SortSchG ist die Sorte homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist. Art. 8 GemSortV stimmt hiermit sachlich überein. Homogenität bedeutet im Gegensatz zu Heterogenität im Grundsatz hinreichende Einheitlichkeit in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, d. h. im Erscheinungsbild (Phänotyp) oder in den Eigenschaften. Als Beispiele werden genannt: Halmlänge bei Getreide, Wurzelform bei Möhren, einheitlicher Beginn der Blüte bei Getreide, einheitliche äußere Struktur der Halme. Genetische Homogenität ist nicht erforderlich. Homogenität wird durch Anbauprüfung festgestellt, die sich insbesondere bei Fremdbefruchtern über mehrere Vegetationsperioden hinziehen wird.

Beständigkeit