Expertenstandards in der Pflege sind Instrumente, die den spezifischen Beitrag der Pflege für die gesundheitliche Versorgung von Patienten, Heimbewohnern und ihren Angehörigen zu zentralen Qualitätsrisiken sowie Prophylaxen aufzeigen und als Grundlage für eine kontinuierliche Verbesserung der Pflegequalität in ambulanten und stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen dienen. Sie geben die Zielsetzung komplexer pflegerischer Aufgaben sowie Handlungsspielräume und -alternativen vor. In Deutschland arbeitet das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) in Kooperation mit dem Deutschen Pflegerat (DPR) an der Entwicklung evidenzbasierter Expertenstandards auf nationaler Ebene, die für alle Aufgabenfelder der professionellen Pflege richtungsweisend sind. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Entwicklung von Expertenstandards finanziell gefördert.
Sechsstufiges Konzept des DNQP zur Entwicklung und Einführung evidenzbasierter Expertenstandards Die Expertenstandards werden in einem sechsstufigen Prozess entwickelt, konsentiert, modellhaft implementiert und in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Das qualitätsmethodischen Vorgehen des DNQP stützt sich auf aktuelle internationale Regeln zur Leitlinien- und Standardentwicklung in den Gesundheitsberufen und wird auf der Basis eigener Projekterfahrungen sowie einer Analyse der aktuellen qualitätsmethodischen Fachliteratur kontinuierlich weiterentwickelt. Die Ergebnisse sind in einem Methodenpapier zusammengefasst. Die sechs Stufen werden im Folgenden kurz skizziert.
Stufe 1: Auswahl eines relevanten Themas Die Auswahl der Themen orientiert sich daran, inwieweit ein Thema ein besonderes Problem in der stationären und ambulanten pflegerischen Versorgung darstellt. Das heißt, die Auswahl der Themen ist primär pflegeepidemiologisch begründet. Vorschläge zu Themen können von Angehörigen der Berufsgruppe ebenso formuliert und eingebracht werden wie durch andere Akteure aus dem Gesundheits- und Sozialwesen. Bei der Auswahl der vorgeschlagenen Themen und der Festlegung ihrer Reihenfolge durch den DNQP-Lenkungsausschuss sind die Ergebnisse einer Literaturrecherche im Hinblick auf den Relevanznachweis von maßgeblicher Bedeutung.
Stufe 2: Bildung einer Experten-AG Zur Entwicklung eines neuen Expertenstandards wird jeweils eine Experten-AG gebildet, die in ihrer Arbeit vom wissenschaftlichen Team des DNQP unterstützt wird. Sie besteht aus jeweils acht bis zwölf Mitgliedern – etwa zu gleichen Teilen aus Pflegepraxis- und wissenschaft – mit ausgewiesener Fachexpertise zum Thema. Um ihre Mitwirkung gebeten werden außerdem Vertreter aus Patienten- und Verbraucherschutz sowie Fachexperten anderer Gesundheits- und Sozialberufe. Die Gewinnung der Experten erfolgt durch eine öffentliche Ausschreibung. Neben ihrer Fachexpertise sind die Mitglieder der Experten-AG verpflichtet, ihre Unabhängigkeit von institutionellen und ökonomischen Interessen nachzuweisen.
Stufe 3: Erarbeitung des Expertenstandard-Entwurfs Der Expertenstandard-Entwurf basiert auf einer umfassenden Auswertung der aktuellen nationalen und internationalen Fachliteratur, um weitgehend forschungsgestützte Aussagen für den Standard treffen zu können. Die Erarbeitung des Expertenstandards erfolgt arbeitsteilig zwischen Experten-AG und wissenschaftlichem Team. Die Experten-AG ist für das inhaltliche Niveau von Expertenstandard und Kommentierung zuständig, während das wissenschaftliche Team die Verantwortung für die Instrumentenentwicklung – Expertenstandard und Audit-Instrument – trägt.
Stufe 4: Konsentierung des Expertenstandard-Entwurfs Die Konsentierung des Entwurfs erfolgt im Rahmen einer eintägigen Konsensus-Konferenz. Sie gliedert sich in drei Abschnitte, wobei für den eigentlichen Konsentierungsvorgang gut zwei Drittel der Zeit anberaumt sind.
Einführende Referate zur Thematik und zum Entwicklungsprozess des vorliegenden Expertenstandard-Entwurfs Vorstellung, Erörterung und Konsentierung des Entwurfs Stellungnahmen zum Expertenstandard-Entwurf, zum Verlauf und den Ergebnissen der Konferenz durch Spitzenorganisationen und -verbände des Gesundheitswesens, Verbraucherschutz und Patientenverbände
Die Ergebnisse fließen in die abschließende Version des Expertenstandards und die Kommentierungen zu den einzelnen inhaltlichen Ebenen des Standards ein. Zusammen mit der Literaturstudie werden Standard nebst Kommentierungsteil zeitnah als sogenannter Sonderdruck veröffentlicht. Dieser dient als verbindliche Grundlage für die anschließende modellhafte Implementierung.
Stufe 5: Modellhafte Implementierung des Expertenstandards Sie erfolgt in etwa 25 Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bundesweit mit der Zielsetzung, Aufschluss über seine Akzeptanz und Praxistauglichkeit zu gewinnen. Darüber hinaus sollen Erkenntnisse dazu gewonnen werden, welche Voraussetzungen für eine nachhaltige Einführung des Expertenstandards in der Praxis bedeutsam sind. Ein vierstufiges Phasenmodell bildet die Grundlage für ein systematisches Vorgehen:
Fortbildung zum Expertenstandard Anpassung des Expertenstandards an die besonderen Anforderungen der Zielgruppe oder der Einrichtung Verbindliche Einführung und Anwendung des Expertenstandards Abschließende Datenerhebung mit standardisiertem Auditinstrument. Dabei wird auf drei Datenquellen zurückgegriffen: die Pflegedokumentation, die Patienten-/Bewohnerbefragung und die Personalbefragung. Die Ergebnisse der Implementierung werden auf einem Workshop des DNQP vorgestellt und diskutiert und fließen in die abschließende Buchveröffentlichung zum Expertenstandard ein.
Stufe 6: Aktualisierung des Expertenstandards Eine reguläre Aktualisierung erfolgt auf der Grundlage einer neuen Literaturstudie fünf Jahre nach seiner Veröffentlichung. Allerdings findet bei gravierenden, praxisrelevanten Änderungen des Wissensstands eine vorzeitige Aktualisierung statt. Um auf neue Forschungsergebnisse zeitnah reagieren zu können, führt das DNQP seit 2011 in Zusammenarbeit mit den Experten-Arbeitsgemeinschaften jährlich ein regelmäßiges Monitoring-Verfahren zu allen Expertenstandards durch. Das methodische Vorgehen bei der regulären Aktualisierung weist einen hohen Überschneidungsgrad mit der Entwicklung eines neuen Expertenstandard auf. Wenn keine bedeutenden Änderungen des Wissensstands vorliegen, verzichtet das DNQP auf eine erneute Konsensus-Konferenz und eine erneute modellhafte Implementierung. Der aktualisierte Expertenstandard wird im Rahmen eines Netzwerkworkshops vorgestellt und diskutiert, zugleich erfolgt eine Neuauflage der Buchveröffentlichung zum Expertenstandard.
Format der Expertenstandards des DNQP Zu jedem Expertenstandard gibt es eine Präambel, in der die spezifischen Bedingungen für die Umsetzung des Expertenstandards dargestellt und die Ziel- und Anwendergruppen definiert sind. Jeder Expertenstandard verfügt über eine übergreifende Gesamtzielsetzung und eine Begründung. Die Kriterien des Standards beschreiben die notwendigen strukturellen Voraussetzungen und Prozesse zu seiner Umsetzung sowie die angestrebten Ergebnisse nach dem klassischen Qualitätsmodell nach Donabedian. Zu den einzelnen Kriterienebenen stehen erklärende Kommentierungen zur Verfügung.
Die Standardkriterien müssen folgende Kriterien erfüllen:
den aktuellen Stand des Wissens abbilden trennscharf und messbar sein verbindliche Maßnahmen, professionelle Gestaltungsspielräume und die verantwortlichen Akteure benennen Kooperationsebenen mit anderen Berufsgruppen und Institutionen aufzeigen Interdependenzen zwischen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sichtbar machen konsequent an den Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe orientiert und praxistauglich sein.
Auf der Webseite des DNQP können die Expertenstandards kostenlos abgerufen werden. Die Buchveröffentlichungen sind kostenpflichtig, sie enthalten zusätzlich die Kommentierungen zu jeder Kriterienebene des Standards, Ausführungen zur Entwicklung und Konsentierung, die Ergebnisse der modellhaften Implementierung und die Literaturstudie zum Thema.Barbara Messer: Die Expertenstandards im Pflegealltag Schlütersche, 2007, ISBN 978-3-89993-184-6, S. 20–21.
Veröffentlichte Expertenstandards
Rechtliche Verbindlichkeit
Sozialgesetzgebung Gemäß § 11 (1) SGB XI muss in Pflegeeinrichtungen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse gearbeitet werden. Entsprechend § 113a SGB XI waren ab 2008 Expertenstandards für alle Pflegeheime und Pflegedienste in Deutschland unmittelbar verbindlich, sofern diese über den Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Diese Verbindlichkeit ist nie über den Weg der Veröffentlichung genutzt worden, was auch fachlich der korrekte Weg war, da die Expertenstandards durch diese direkte Verbindlichkeit eine rechtliche Nutzungsverpflichtung mit sich gebracht hätten. Hierdurch wären andere Standards und Leitlinien mit Evidenzbasierung zweitrangig zu behandeln gewesen. Für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) dienten und dienen die Expertenstandards als eine der Grundlagen der Bewertung von Pflegeeinrichtungen.MDK: (PDF; 3,1 MB) und gelten auch heute noch als „vorweggenommene Sachverständigengutachten“ im Falle juristischer Auseinandersetzungen, da sie als ein Teil der evidenzbasierten Grundlagen des Pflegeberufes neben anderen Standards und Leitlinien als ein Teil des allgemein anerkannten Standes der Wissenschaft in die Professionelle Pflege mit einzubeziehen sind. Mit Aufhebung von § 113a SGB XI durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) entfällt seit Juli 2023 die Möglichkeit zur direkten gesetzlichen Verbindlichkeit von Expertenstandards.Expertenstandards nach § 113a SGB XI. Medizinischer Dienst Bund, auf md-bund.de; abgerufen am 4. März 2024.Änderung § 113a SGB XI vom 01.07.2023. Buzer.de, abgerufen am 4. März 2024. Mit dem PUEG wurden die Regelungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung in der Pflege im SGB XI neu gebündelt und geordnet. Die Aufgabe, die Qualität zu sichern, die zuvor in § 113a SGB XI explizit gegenüber den Expertenstandards beschrieben war, ist nun, ohne diese direkt zu nennen in § 113 SGB XI integriert. Der § 113 SGB XI legt die generelle Verpflichtung der Vertragsparteien zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität fest.
Im §135a SGB V – ist die Verpflichtung zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität durch die jeweiligen Leistungserbringer geregelt. Diese sieht vor, dass die Leistungen „[...]dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden“.
Arbeits- und Vertragsrecht Auf der Arbeitsrechtlichen Ebene sind die Hausinternen Standards jeder Einrichtung grundlegender Bestandteil der indirekten Verpflichtung zum Arbeiten nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft. Weitergehend haben Einrichtungen nach § 70 SGB XI oder § 135a SGB V die gesetzliche Verpflichtung zum Qualitätsmanagement, beziehungsweise haben sie die Qualität der Leistungen nach dem anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse zu sichern und weiterzuentwickeln. Als Beispiel ist dies bereits im §2 Abs. 1 SGB V von der allgemeinen Versorgung auf die Pflege übertragbar. Hier wird über die gesetzliche Krankenversicherung die zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung zugrunde gelegt, welche als Leistungen dem „[...] allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen“ haben.