In der Epidemiologie bezeichnet man als Risikogebiet „ein Gebiet, in dem für Personen, die sich dort aufhalten, im Vergleich zu anderen Gebieten ein deutlich erhöhtes spezifisches Infektions- oder Erkrankungsrisiko nachgewiesen ist.“ In einem Risikogebiet werden aus epidemiologischer Sicht besondere Maßnahmen zur Infektionsprävention empfohlen. Risikogebiete können sich zu hyperendemischen RegionenJustin Lessler et al.: What is a hotspot anyway? In: The American journal of tropical medicine and hygiene. (2017). Seiten 1270–1273, , hier: S. 1271. bzw. zu Epidemie-Regionen mit anhaltend hohen Quoten an Neuinfektionen weiterentwickeln, wenn es nicht gelingt, die Infektionskette in dem „Hotspot“ zu unterbrechen und die Zahl der Neuinfektionen deutlich zu reduzieren.
In Deutschland wurden im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Deutschland offiziell (auch als solche bezeichnete) „Risikogebiete“ im Ausland ausgewiesen, für die Reiseeinschränkungen galten. In offiziellen Dokumenten, die sich auf die Verhältnisse innerhalb Deutschlands bezogen, wurde im Kontext dieser Pandemie weitgehend auf die Benutzung des Begriffs Risikogebiet verzichtet, anders als in einem Großteil der Medien. Bund und Ländern beschlossen ab Mai 2020 besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Regionen mit verstärktem Infektionsgeschehen (so der offizielle Sprachgebrauch am Anfang der Pandemie) innerhalb Deutschlands. Diese Gebiete wurden von Politik und Medien später als „Hotspots“ bezeichnet. In der Regel beziehen sich Maßnahmen zur Eindämmung und Reduzierung von Epidemien auf Gebietskörperschaften.
Unterschied zwischen Risikogebieten und hyperendemischen Regionen Eine hyperendemische Region bzw. ein geografisches Fall-Cluster ist eine Region mit einer akut erhöhten lokalen Inzidenz. Das Beiwort hyperendemisch bedeutet: „eine anhaltende hohe Anzahl an Neuerkrankungen (Inzidenzen)“.Hyperendemic. In: Merriam-Webster Online Dictionary, abgerufen am 6. August 2020. Abzugrenzen ist eine hyperendemische Region von einem Gebiet mit einer hohen Häufigkeit des Auftretens oder Wiederauftretens von Krankheiten oder arzneimittelresistenten Stämmen (). Ebenso unterscheidet sich eine hyperendemische Region von einem Übertragungs-Hotspot (), also einem Gebiet mit einer erhöhten Übertragungseffizienz (zum Beispiel eine erhöhte Basisreproduktionszahl). Umgangssprachlich werden all diese unterschiedlichen Phänomene meist ungenau als „Hotspot“ bezeichnet, aber auch politische Entscheidungsträger und Forscher der öffentlichen Gesundheit nehmen oft keine Unterscheidung vor, wobei die Gefahr besteht, dass dieser nützliche Begriff durch Ungenauigkeit oder Überbeanspruchung in der Verwendung unbrauchbar gemacht wird.Justin Lessler et al.: What is a hotspot anyway? In: The American journal of tropical medicine and hygiene. (2017). Seiten 1270–1273, , hier: S. 1272. Laut Robert Koch-Institut ist eine Epidemie-Region eine Region mit einer akut erhöhten lokalen Inzidenz. Als Richtwert dient eine 7-Tages-Inzidenz von mindestens 50 pro 100.000 Einwohner.
Im Fall von Risikogebieten besteht die Hoffnung, dass die akut erhöhten Inzidenzen nicht anhaltend sind, sondern sich durch gezielte Maßnahmen erfolgreich zurückführen lassen.
Im Frühjahr und im Sommer 2020 (bis zum August) erwies sich keine kritisch erhöhte Inzidenz in Deutschland als anhaltend.
Im Oktober 2020 hingegen setzte in vielen Gebietskörperschaften in Deutschland ein exponentielles Wachstum der COVID-19-Fälle ein. Gut zu erkennen ist der Phasenwechsel am Beispiel des Landkreises Vechta. Der COVID-19-Ausbruch in einem Seniorenheim in der Stadt Vechta führte am 3. Oktober 2020 zu einer Verdoppelung der 7-Tage-Inzidenz des Landkreises. Das vom Frühjahr und Sommer 2020 her bekannte Muster (am achten Tag nach einem Ausbruch sinkt die Zahl der Fälle wieder) schien sich zunächst zu bestätigen; denn am 10. Oktober unterschritt die Quote tatsächlich wieder den kritischen Wert. Ab dem 12. Oktober stieg sie jedoch wieder und verblieb den Rest des Jahres 2020 im kritischen Bereich.
COVID-19-Pandemie in Deutschland „Risikogebiet“ Definition nach deutschem Recht Gem. Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist ein Risikogebiet im Sinne des IfSG „ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde.“ Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Internet.vgl. RKI: Stand: 12. Februar 2021, 11:30 Uhr. Von „innerdeutschen Risikogebieten“ ist nur in nicht-amtlichen Texten die Rede. Nur im schleswig-holsteinischen Landesrecht wurde bis zum 6. Oktober 2020 der Begriff „inländisches Risikogebiet“ verwendet.
Länder oder Landesteile, in denen ein besonders hohes Infektionsrisiko durch das verbreitete Auftreten bestimmter SARS-CoV-2 Virusvarianten besteht, werden als „Virusvarianten-Gebiete“ und Länder mit besonders hohem Infektionsrisiko durch besonders hohe Inzidenzen für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 als „Hochinzidenzgebiete“ bezeichnet.Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021, BAnz AT 13. Januar 2021 V1.
Die Einstufung als Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z. B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines nicht erhöhten oder eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt. Für die EU-Mitgliedstaaten wird insbesondere die nach Regionen aufgeschlüsselte Karte des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) berücksichtigt, die Daten zur Rate der SARS-CoV-2-Neuinfektionen, zur Testpositivität und zur Testrate enthält. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen.RKI: Stand: 12. Februar 2021, 11:30 Uhr.
Am 14. Juli 2020 wurde das Großherzogtum Luxemburg, ein unmittelbar ein Deutschland angrenzender Staat, zum „Risikogebiet“ erklärt. Das Auswärtige Amt begründete dies mit einer dauerhaft zu hohen 7-Tages-Inzidenz und einer starken Zunahme der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2. Einreisende aus Luxemburg mussten sich daher einer Quarantänepflicht unterwerfen. Ab dem 8. August 2020 waren sie darüber hinaus zur Teilnahme an einem COVID-19-Test verpflichtet. Als Folge des Absinkens der 7-Tages-Inzidenz unter den Wert von 50 Neu-Infektionen auf 100.000 Einwohner wurde die Einstufung Luxemburgs als Risikogebiet am 20. August 2020 wieder aufgehoben.
Anfang Oktober 2020 gab es in der Europäischen Union 17 Staaten, in denen Risikogebiete im Sinn der Definition des Robert Koch-Instituts lagen, so dass das Auswärtige Amt vor Reisen in diese Gebiete abriet. In den Fällen Belgien, Luxemburg, Spanien und Tschechien galt das gesamte Land als Risikogebiet.
Besondere Einreisebestimmungen Auf Basis der Ermächtigungsgrundlage in Abs. 8–10 IfSG hat die Bundesregierung erstmals am 13. Januar 2021 eine Coronavirus-Einreiseverordnung erlassen um „die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Eintrag weiterer Infektionen sowie in Deutschland noch nicht verbreitet vorkommenden Virusvarianten mit ernst zu nehmenden Eigenschaftsveränderungen zu schützen.“Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) Entwurf der Bundesregierung, Bearbeitungsstand: 14. Januar 2021. Die CoronaEinreiseV regelte zunächst befristet bis zum 31. März 2021 ergänzend zu den Quarantäneregelungen der Länder einheitlich Anmelde-, Test- und Nachweispflichten der Einreisenden sowie Pflichten von Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreibern im Zusammenhang mit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Aufenthalt in einem Risikogebiet.Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) Kabinettvorlage, S. 2.
Die CoronaEinreiseV wurde seitdem mehrmals verlängert und geändert.vgl. Bundesgesundheitsministerium: Archiv: CoronaEinreiseV – Übersicht und Download aller Vorversionen der Verordnung.
Die aktuelle Coronavirus-Einreiseverordnung gilt seit dem 15. Januar 2022.Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) geändert worden ist.Bundesgesundheitsministerium: Aktuelle Informationen für Reisende Corona-Einreiseregeln (Kurzübersicht). Stand: 1. Februar 2022. Link zum Download (PDF, 611 KB). Sie tritt mit Ablauf des 3. März 2022 außer Kraft ( CoronaEinreiseV).
Verlust des Anspruchs auf Verdienstausfall Haben sich Arbeitnehmer im Urlaub mit COVID-19 infiziert, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser Anspruch kann nach einer Reise in ein Risikogebiet wegen eines Verschuldens allerdings ausgeschlossen sein. Muss sich der Arbeitnehmer aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nach der Rückkehr in Quarantäne begeben,vgl. beispielsweise für Baden-Württemberg: vom 17. Januar 2021.Begründung zur Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (SARS-CoV-2) (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) vom 17. Januar 2021. besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG, wenn er durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.Boris Alles, Maren Hoffmann: Urlaub im Risikogebiet – wer zahlt die Quarantäne? Stand: 4. September 2020.Detlef Grimm: Corona und die Urlaubsrückkehrer: 14 arbeitsrechtliche Fragen zur Rückkehr aus einem Risikogebiet, Vergütung, Quarantäne & Co. Stand: 9. November 2020.Das gilt für die Lohnfortzahlung bei Quarantäne Haufe.de, 11. Januar 2021.
Europäische Union Auch Deutschland bzw. einzelne Regionen in Deutschland erscheinen aus der Sicht anderer EU-Staaten als „Risikogebiet(e)“. Die Definition des Robert Koch-Instituts gilt dort allerdings nicht als Kriterium zur Beurteilung anderer Staaten. So müssen sich beispielsweise in Lettland Reisende in Quarantäne begeben, wenn sie aus einem Gebiet mit mehr als 15 Neuinfektionen in den vergangenen 7 Tagen anreisen.
Die EU verwendet seit Oktober 2020 eine „Inzidenzampel“. Auf der Basis der aktuellen 14-Tages-Inzidenzen werden auf einer Europakarte Regionen in grüner, gelber oder roter Flächenfarbe dargestellt. Den Mitgliedsstaaten der EU ist es freigestellt, wie sie auf eine bestimmte Flächenfarbe in einem anderen Mitgliedsstaat reagieren.
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