mini|300px|Großer Sitzungssaal im Amtsgericht Alzey von 1903

Die Gerichtsverfassung des Großherzogtums Hessen war die Gerichtsverfassung im Großherzogtum Hessen (1806–1918).

Historischer Rahmen Die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung zog sich in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und dann im Großherzogtum Hessen über einen Zeitraum von fast 70 Jahren hin und entwickelte sich von oben nach unten.

Am 11. Mai 1747 verlieh Kaiser Franz I. der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt das „privilegium de non appellando illimitatum“. Damit konnten Untertanen sich in Rechtsangelegenheiten nicht mehr an den Kaiser wenden. Bedingung dafür war, dass der Landgraf eine eigene oberste Rechtsinstanz einrichtete. Er gründete dafür 1747 das Oberappellationsgericht Darmstadt als ein von der Verwaltung unabhängiges Gericht.Polley: Recht und Verfassung, S. 352.

Im nächsten Schritt wurden mit dem Organisations-Edikt vom 12. Oktober 1803Die beiden Organisationsedikte wurden damals gedruckt veröffentlicht, dann aber offensichtlich nie wieder, so dass sie heute nur in Archiv-Beständen greifbar sind (Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 696). Hofgerichte als unabhängige Gerichte auf der Ebene der mittleren Instanz in Darmstadt und Gießen geschaffenFranz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 696; Polley: Recht und Verfassung, S. 353, gibt dagegen – ohne Quellenbeleg – und wohl unzutreffend an, dass die Hofgerichte erst 1821 eingerichtet worden seien. und so auch hier Rechtsprechung und Verwaltung getrennt.

Höhepunkt der Entwicklung war, als 1821 die Ämter aufgelöst, für die zuvor von ihnen wahrgenommenen Aufgaben der Verwaltung Landratsbezirke und für die von ihnen bis dahin wahrgenommenen Aufgaben erstinstanzlicher Rechtsprechung Landgerichte eingerichtet wurden.Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 Nr. 33, S. 403 ff. Ein weiterer Schritt folgte 1832, als auch die Polizei- und Forstgerichtsbarkeit von den Verwaltungsbehörden auf die ordentlichen Gerichte überging.Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381; dieses Edict wurde ergänzt durch: Verordnung die Vollziehung des Edicts wegen Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen an die Gerichte betreffend vom 4. August 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 68 vom 14. August 1832, S. 524–526.

In der kleinsten Provinz des Großherzogtums – Rheinhessen – war diese Trennung von Anfang an gegeben, da diese als ehemals französisches Territorium die fortschrittlichen französischen Rechtseinrichtungen und Rechtsvorschriften mitbrachte und auch behielt.

Ordentliche Gerichtsbarkeit Vor 1879 Provinzen Starkenburg und Oberhessen Dritte Instanz An der Spitze der Judikative des Großherzogtums stand für den rechtsrheinischen Bereich, die Provinzen Starkenburg und Oberhessen, weiter das Oberappellationsgericht Darmstadt. Eine Verschmelzung der höchsten Gerichtsbarkeit des Landes rechts und links des Rheins schien anfangs unmöglich, da bei der wesentlichen Verschiedenheit, welche zwischen Civil- und Criminal-Gesetzgebung der Großherzoglichen Besitzungen auf beiden Seiten des Rheinufers noch zur Zeit bestehet, […] eine Vereinigung derselben in der gerichtlichen Verwaltung vor der Hand nicht statt finden konnte.Erlass vom 10. Januar 1817. In: Sammlung der in der Großherzoglich Hessischen Zeitung vom Jahr 1817 publicirten Verordnungen und höheren Verfügungen. Großherzogliche Invalidenanstalt, Darmstadt 1818, S. 2f.

Es dauerte bis 1832, bevor die beiden höchsten Gerichte des Landes verschmolzen wurden: Der Provisorische Kassations- und Revisionsgerichtshof für die Provinz Rheinhessen wurde aufgelöstArt. 1 , seine Aufgaben dem Oberappellationsgericht übertragenArt. 2 und das höchste Gericht des Landes nun als Ober-Appellations- und Cassations-Gericht bezeichnet.Art. 2

Nachdem 1832 auch im Bereich der Polizei- und Forstgerichtsbarkeit die Aufgaben der Rechtsprechung von den Verwaltungsbehörden an die ordentlichen Gerichte übergegangen waren, agierte das Oberappellationsgericht in diesen Fällen unter der Bezeichnung „Polizeigericht dritter Instanz“ und „Forstgericht dritter Instanz“.Art. 4, 9 Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381.

Zweite Instanz Die nächste Ebene bildete je ein Hofgericht für den Bereich jeder Provinz. Für das Zivilrecht waren dies das Hofgericht Darmstadt für die Provinz Starkenburg, das Hofgericht Gießen für die Provinz Oberhessen und – bis 1816 – das Hofgericht Arnsberg für die Provinz Westfalen. Nach dem Übergang der Provinz Westfalen an Preußen reduzierte sich die Zahl auf zwei.

Für den Bereich des Strafrechts gab es rechtsrheinisch für jede Provinz ein Bezirksstrafgericht, das Bezirksstrafgericht Darmstadt und das Bezirksstrafgericht Gießen. Diese waren beim jeweiligen Hofgericht angesiedelt.

Nachdem 1832 auch im Bereich der Polizei- und Forstgerichtsbarkeit die Aufgaben der Rechtsprechung von den Verwaltungsbehörden an die ordentlichen Gerichte übergegangen waren, agierten die Hofgerichte in diesen Fällen unter der Bezeichnung „Polizeigericht zweiter Instanz“ und „Forstgericht zweiter Instanz“.Art. 4, 9 Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381.

Justizkanzleien Für einige Gebiete, in denen Standesherren die Gerichtshoheit hatten, gab es eine standesherrliche zweite Instanz, die Justizkanzleien. Sie bestanden allerdings nur in den größeren Standesherrschaften. Justizkanzleien, die auch für Gebiete zuständig waren, die zum Großherzogtum Hessen gehörten, waren: Büdingen (1817–1825Die Auflösung der Großherzoglich Hessischen Fürstlich und Gräflich Isenburgischen und Gräflich Stolbergischen Gesammt-Justiz-Kanzlei betreffend vom 10. Februar 1825. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 10 vom 23. Februar 1825, S. 97) – für die Standesherrschaft Isenburg und Gedern – für die Standesherrschaft Stolberg (später mit der isenburgischen in Büdingen zusammengelegt) – und Hungen (1806–1823Die Auflösung der Großherzoglich Hessischen Fürstlich und Gräflich Solmsischen Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Hungen betreffend vom 3. September 1823. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 29 vom 29. September 1823, S. 352) – für die Standesherrschaft Solms. Michelstadt – für die Standesherrschaft Erbach und Kondominate mit Löwenstein-Wertheim.Die offizielle Bezeichnung lautete: Löwenstein-Wertheimischen und Erbachische Gesamt-Justiz-Kanzlei.

Die Personalausstattung dieser Justizkanzleien war aber so gering, dass keine Spruchkammern gebildet werden konnten, wie das für die Berufungsinstanz vorgeschrieben war. Der Kompromiss war, dass von den Justizkanzleien eine Berufung an die Hofgerichte möglich war.Die Revisions-Instanz bei den Standesherrlichen Justiz-Canzleien betreffend vom 8. Juli 1808. In: Großherzoglich Hessische Verordnungen, Heft 1 (1806–1808), Darmstadt 1811, S. 126. Für Rechtssuchende bedeutete dies, dass in den entsprechenden Gebieten der Rechtszug vierstufig – und nicht dreistufig wie im übrigen rechtsrheinischen Großherzogtum – war.

Erste Instanz Die erste Instanz in Zivilsachen in den beiden rechtsrheinischen Provinzen waren bis 1821 die Ämter, die gleichzeitig die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung auf unterer Ebene wahrnahmen. Dies wurde 1821 geändert, als von der Verwaltung unabhängige Landgerichte als Gerichte erster Instanz in Zivilsachen eingerichtet wurden.Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 Nr. 33, S. 403 ff.

Zu beachten ist, dass es in den ersten Jahrzehnten des Bestehens des Großherzogtums in noch ganz erheblichem Umfang Gerichtsbarkeit der Standesherren und Patrimonialgerichtsbarkeit gab. Dazu gehörten relativ große, geschlossene Gebiete in den Händen der Fürsten und Grafen von Solms, Stolberg, Isenburg und Erbach und der Grafen und Freiherren von Schlitz und Riedesel. Es gab aber auch kleine und winzige Patrimonialgerichte, die dann nur ein Dorf umfassten.Hessisches Landesamt für Geschichtliche Landeskunde (Hg.): Geschichtlicher Atlas von Hessen, Taf. 24. Überall dort, wo standesherrliche Gerichte oder Patrimonialgerichte bestanden, verdrängten sie die staatliche Rechtsprechung.

Der Staat drängte selbstverständlich auf das Rechtsprechungsmonopol. In vielen Fällen kleinerer Patrimonialgerichte gelang es ihm, diese auf vertraglichem Weg von den Inhabern der Patrimonialgerichtsherrschaft zu übernehmen. Bei den großen Einheiten gestaltete sich das deutlich schwieriger. Hier drang der Staat zunächst darauf, dass die Organisationsformen denen der staatlichen Struktur angeglichen wurden. So gelang es im Laufe der 1820er Jahre, die meisten dieser „privaten“ Gerichte in die staatliche Rechtsprechung zu integrieren. Aber erst mit der Märzrevolution wurden die letzten Mitspracherechte der Standesherren beseitigt.

Der Zuschnitt der Gerichtsbezirke in der Reform Anfang der 1820er Jahre wurde kritisiert, weil die Entfernungen zum Gerichtsort für Rechtssuchende zu groß waren. Der Staat reagierte darauf, indem er in den 1830er Jahren neue Landgerichte einrichtete und damit Gerichtsbezirke verkleinerte.Franz / Hofmann / Schaab, S. 162f.

Nachdem 1832 auch im Bereich der Polizei- und Forstgerichtsbarkeit die Aufgaben der Rechtsprechung von den Verwaltungsbehörden an die ordentlichen Gerichte übergegangen waren, agierten die Landgerichte in diesen Fällen unter der Bezeichnung „Polizeigericht erster Instanz“ und „Forstgericht erster Instanz“.Art. 4, 9 Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381.

Weitere Gerichte Universitätsgericht Die Universitätsgerichte waren für die Jurisdiktion der Hochschulangehörigen zuständig. Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz 1877 wurde die akademische Gerichtsbarkeit in Deutschland abgeschafft.

Forstgerichtsbarkeit Das Oberforstgericht war Forstgericht für die beiden rechtsrheinischen Provinzen. Es entschied als Instanzengericht über Entscheidungen der Forstverwaltung. 1832 wurde es aufgelöst und seine Aufgaben auf die Hofgerichte übertragen.Art. 5 Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381.

Provinz Rheinhessen Eine Doppelstruktur ergab sich in der Gerichtsverfassung des Großherzogtums Hessen, weil in der Provinz Rheinhessen auch nach dem Übergang an das Großherzogtum weiterhin französisches Recht, auch französisches Prozessrecht und die französische Gerichtsverfassung, galten. Hier waren Rechtsprechung und Verwaltung von Anfang an getrennt und damit auch die Gerichtsverfassung viel moderner als im überwiegenden Teil des Landes.

Vierte Instanz