Der Judenschutz war ein Rechtsprinzip zur Regelung des Status jüdischer Minderheiten, das von der späten römischen Antike bis ins 19. Jahrhundert die Rahmenbedingungen jüdischer Existenz im deutschen Reichsgebiet bestimmte und sich sowohl im kirchlichen als auch im weltlichen Recht niederschlug.Julia König: Judenfeindschaft von der Antike bis zur Neuzeit Dossier Antisemitismus, Bundeszentrale für politische Bildung, 23. November 2006.

Kirchliches Recht

Mit der Christianisierung des spätantiken Römischen Reiches infolge der Konstantinischen Wende wurde das Christentum gefördert und Ende des 4. Jahrhunderts zur Staatsreligion erhoben. Die Rolle des Judentums im mittelalterlichen lateinischen Westen unterlag neben der weltlichen Gesetzgebung auch zunehmend dem Einfluss der Kirche.Hans-Jürgen Becker: Die Stellung des kanonischen Rechts zu den Andersgläubigen: Heiden, Juden und Ketzer. In: Wechselseitige Wahrnehmung der Religionen im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit - Gesamter Band. Neue Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen 2009, S. 101–124.

Päpstliche Schutzgarantien für Juden sind zuerst aus dem Pontifikat Gregor des Großen (590–604) überliefert.Vgl. Thomas Brechenmacher: Der Vatikan und die Juden. Geschichte einer unheiligen Beziehung vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart. München 2005, ISBN 3-406-52903-8, S. 21 ( Rezension von Klaus Prinz, Mai 2005); vgl. auch Manuela Niesner: Über die Duldung der Juden in der christlichen Gesellschaft - Eine lateinischdeutsche Quaestio aus der Zeit um 1400. Mediaevistik 2007, S. 185–214.

Weil Juden die auf Christus bezogene Deutung der alttestamentlichen Prophetie ablehnten und der katholischen Kirche als Christusmörder galten, standen sie unter dem generellen Verdacht der Gotteslästerung. Anders als Häretikern wurde ihnen das Lebensrecht jedoch nicht abgesprochen, da sie als Zeugen des Todes Christi einen notwendigen Teil der christlichen Heilsgeschichte darstellen.Ulrike Heitmüller: Die Rolle der Juden in der christlichen Heilsgeschichte 4. Juli 2015. Verschiedene päpstliche Sicut-Judaeis-Bullen garantierten den Juden vom 12. bis ins 15. Jahrhundert deshalb Schutz vor Tötung, Vertreibung und Zwangstaufen. Zugleich sollten die Christen nach der vatikanischen Judenpolitik aber auch vor dem Einfluss der jüdischen Gemeinden geschützt werden (Prinzip von der doppelten Schutzherrschaft).vgl. Thomas Brechenmacher: Der Vatikan und die Juden. Geschichte einer unheiligen Beziehung vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart. München 2005. ISBN 3-406-52903-8, S. 19 ff. Denn das rabbinische Judentum hatte seinerseits auf der Synode von Jabne 95 n. Chr. das Judentum für unvereinbar mit dem Christentum erklärt. Jesus sei ein falscher Prophet. Das Achtzehnbittengebet wurde um besondere Verwünschungen gegen „Ketzer“ („Birkat ha-minim“) erweitert. Judenchristen mussten den Synagogen fernbleiben.Norbert Scholl, Winfried Belz, Karl-Heinz Knauber: Christentum und Judentum imprimatur, Trier 2018.Birkat ha-Minim: ein jüdisches Gebet wird entfeindet Korrespondenzblatt, hrsg. vom Pfarrer- und Pfarrerinnenverein in der evangelisch-lutherischen Kirche Bayern 6/2005, S. 89–92.Ruth Langer: Cursing the Christians?: A History of the Birkat HaMinim Oxford Scholarship Online, 2011 (englisch). Das beiderseitige Bedürfnis nach Separation kam beispielsweise im Verbot der interreligiösen Mischehe sowohl nach christlichem als auch nach jüdischem Recht zum Ausdruck.

Weltliches Recht Die kaiserlichen Maßnahmen in römischer Zeit variierten von relativer Toleranz bis hin zu eher feindseligen Maßnahmen. Dennoch blieb das Judentum nach der Christianisierung des Reiches die einzige explizit erlaubte Religion neben dem Christentum.Karl-Leo Noethlichs: Die Juden im christlichen Imperium Romanum (4.-6. Jahrhundert). Berlin 2001.

Ausgehend von den Vorstellungen im Kirchenrecht bestand der Judenschutz in einem rechtlichen Sonderstatus aufgrund von Schutzverträgen zwischen einzelnen Personen oder Familien und dem Landesherrn, der zu Beginn der Frühen Neuzeit immer stärker kollektiven Charakter in Form von regionalen Judenordnungen gewann. In diesem Zusammenhang entstand auch der Begriff der Schutzjuden,Vgl. etwa Fridolin Solleder: Die Schutzjuden des Juliusspitals zu Würzburg. In: Das Bayerland. Band 37, 1926, S. 618–632; und Fridolin Solleder: Die Judenschutzherrlichkeit des Julius-Spitals. In: Würzburg, ein Beitrag zu Sozial-, Wirtschafts- und Sittengeschichte Frankens. Riezler-Festschrift, Gotha 1931, S. 260–304. die im Unterschied zu nichtsesshaften Betteljuden Aufnahme in eine städtische Gemeinschaft gefunden hatten. Die Hofjuden wie beispielsweise Joseph Süß Oppenheimer waren zusätzlich mit besonderen Privilegien einzelner Fürstenhöfe ausgestattet.Sabine Ullmann: Judenschutz Historisches Lexikon Bayerns, abgerufen am 1. Juni 2020.Christian Kieslinger: Hofjuden – Landjuden – Betteljuden. Jüdisches Leben in der Frühen Neuzeit. Institut für Geschichte der Juden in Österreich, St. Pölten 2002, Tagungsbericht.

Judenregal und Judenordnungen

Sozioökonomische Bedeutung Das Leben unter einem besonderen Rechtsstatus stellte im Mittelalter und der Frühen Neuzeit keineswegs etwa Besonderes dar – generell herrschte in dieser Zeit ein Rechtsquellenpluralismus. Die Befugnis, für gewisse Personen oder ganze Klassen etwa durch Erteilung von Privilegien oder Gnadenerweisungen besondere Rechtszustände (iura singularia) zu schaffen, gehörte zur legitimen Ausübung von Staatsgewalt und den anerkannten Hoheitsrechten. Dies galt beispielsweise neben den Juden auch für den Klerus (privilegia clericorum), den Adel (privilegia nobilium), die Kaufleute (privilegia mercatorum) oder Handwerker.vgl. Thomas Duve: Sonderrecht in der Frühen Neuzeit Universität München, Mitteilungen 2007, S. 37–40.Eveline Brugger, Birgit Wiedl: Zwischen Privilegierung und Verfolgung. Jüdisches Leben im Mittelalter in Niederösterreich. In: David. (david.juden.at, abgerufen am 22. August 2017).

Anknüpfend an die theologisch legitimierte Knechtschaft im Schicksal der Diaspora stellte das Judenregal diese in einen herrschafts- und vermögensrechtlichen Zusammenhang.

Die Grundlage bildeten zeitgebundene theologische Vorstellungen, welche Juden als prinzipiell minderberechtigt sowie schutzbedürftig einstuften. Kirchliches und weltliches Recht beinhalteten jeweils eigene Schutzbefugnisse, in denen die Ansprüche der mittelalterlichen Gewalten des Papsttums und des Kaisertums wurzelten.Sabine Ullmann: Judenschutz Historisches Lexikon Bayerns, abgerufen am 1. Juni 2020.

Neben den Regalien im engeren Sinn trug auch das Judenregal zur Finanzierung des Herrscherhaushalts bei. mini|Schutzjude (li., mit „Judenhut“) und König im Sachsenspiegel, 1220

Ausgestaltung Das Judenregal berechtigte den Schutzherrn zum Erlass von Judenordnungen betreffend Handels- und Durchzugsverbote, Bekleidungs- und Kennzeichnungspflichten durch Tragen einer Judentracht oder eines Gelben RingsFelix Singermann: Die Kennzeichnungspflicht der Juden im Mittelalter. Ein Beitrag zur sozialen Geschichte des Judentums. Univ.-Diss. Freiburg i.Br., 1915. sowie Leibzollforderungen. Es erstreckte sich auf Regelungen zur Ansiedlung in bestimmten Wohnvierteln (Ghettos), die Besteuerung, die Gewährleistung von Rechtsschutz sowie einzelne Gebote und Verbote. Der Judenschutz wurde sowohl regional als auch von den einzelnen geistlichen und weltlichen Fürsten sehr unterschiedlich gehandhabt.vgl. Norbert Francke, Bärbel Krieger: Schutzjuden in Mecklenburg: Ihre rechtliche Stellung, ihr Gewerbe, wer sie waren und wo sie lebten. Hrsg. vom Verein für jüdische Geschichte und Kultur in Mecklenburg und Vorpommern e. V., Schwerin 2002.

Der Königsfrieden, unter den unterschiedlichste Personen gestellt werden konnten, war von alters her eine Einkunftsquelle für die königlichen Kassen. Juden spielten dabei eine herausragende Rolle. Schon in der Karolingerzeit wurden die Juden gegen Zahlung eines Schutzzinses unter königlichen Schutz gestellt und erhielten dafür Zollbefreiungen und vereinzelte königliche Privilegien. Die Karolinger unterschieden verschiedene Statusgruppen von Juden, die aber nicht als Leibeigene angesehen wurden.

Im Wormser Privileg von 1090 erneuerten und verbesserten die Salier den Judenschutz und unterstellten sie der königlichen Kammer. Friedrich II. unterstellte sich 1236 alle Juden reichsweit als königliche Kammerknechte und gewährte ihnen Schutz vor Verfolgungen gegen die Zahlung von Schutzgeldern. Schutzbriefe wurden nicht mehr von Fürsten oder Bischöfen an einzelne oder Gruppen von Juden vergeben wie im frühen Mittelalter, sondern sie waren der kaiserlichen Kammer zinspflichtig. Dieses Steuerprivileg war übertragbar. Infolgedessen wiesen nach 1241 auch Steuerlisten deutscher Städte eine „Reichsjudensteuer“ auf.Henning Eichberg: Minderheit und Mehrheit (= Einführungen. Geschichte 2). Lit Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-643-11280-4, S. 14. Mit dieser rechtlichen Konstruktion knüpfte er an den Begriff der Regalien an.

Unter Rudolf von Habsburg (1218–1291) wurde das Judenregal als königliche Leibeigenschaft interpretiert, woraus sich das Recht ableitete, Juden gegebenenfalls entschädigungslos zu enteignen. Seit dem Interregnum in der Mitte ces 13. Jahrhunderts verlieh der König das Judenregal an die emporkommenden deutschen Territorialfürsten. Karl IV. schützte zwar die Juden in seinem eigenen Hausmachtbereich, tat jedoch nichts zu ihrem Schutz auf Reichsebene. In der Goldenen Bulle übertrug er dann 1356 das Judenregal auf die Kurfürsten.Sabine Ullmann: Judenschutz Historisches Lexikon Bayerns, abgerufen am 1. Juni 2020. Aus der ursprünglich persönlichen Bindung an den Kaiser wurde nun eine verkäufliche Ware, die auch verliehen und beliehen werden konnte. Aus dem Schutzinstrument wurde das Gegenteil: aus aktiven „Teilnehmern am wirtschaftlichen Geschehen“ wurden „Objekte der Wirtschaftspolitik“, deren Duldung von den wirtschaftlichen Interessen des Inhabers des Judenregals abhing.Kurt Schubert: Jüdische Geschichte (= Beck’sche Reihe 2018). Beck, München 1995, ISBN 3-406-39175-3, S. 49.

Der Schutzbrief von König Sigismund vom 15. Oktober 1414 beinhaltete etwa für die Heilbronner Juden, dass sie als Gläubiger Anspruch auf Erfüllung ihrer Forderung hätten. Weiter wurden ihnen auch der Anspruch auf Schutz des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit, der Anspruch auf Freizügigkeit und der Anspruch auf Religionsfreiheit eingeräumt. Der Gerichtsstand war in weltlichen bzw. religiösen Angelegenheiten das Gericht zu Heilbronn bzw. der Rabbiner zu Heilbronn. Schließlich wurden noch Abgaben an die königliche Kammer Heilbronn dort geregelt. Auszug aus dem Schutzbrief: 2. Artikel: item daz man ouch ir lebe und ir gute in steten dorfern und uf dem velde, uf strassen und uf wassern beschirmen solle, und daz in alle strazen offen sin sollen... 3. Artikel: item daz man ouch die vorgenannten juden und judin mit keinerley zollen oder sachen uf wasser und uf lande beswaren solle, ussgenommen der zolle, die unserer vorfaren Romisch keiser und kunige ufgeseczt haben…. 4. Artikel: item daz man ouch keine der vorgenannten juden, ir wibere oder ir kindere zu der toufe dringen solle.Eugen Knupfer (Bearb.): Urkundenbuch der Stadt Heilbronn. Kohlhammer, Stuttgart 1904 (Württembergische Geschichtsquellen. N. F. 5). S. 210 Nr. 451

Aufgrund von Judenordnungen zugelassene Juden wurden in einigen Territorien des Heiligen Römischen Reichs als „vergleidete Judenschaft“, also mit Geleit- bzw. Schutzrecht ausgestattete, dem Judenschutz unterliegende Juden, bezeichnet. Im Gegensatz dazu standen „unvergleidete“ Juden, die sich ohne eine entsprechende Zulassung in einem Territorium aufhielten.Maria Holthausen: Die Juden im kurkölnischen Herzogtum Westfalen. In: Westfälische Zeitschrift, 96 (1940), S 55 f., 130, 131 (PDF)

Emanzipation