Die Landessuperintendentur Lauenburg war ein evangelisch-lutherischer Aufsichts- und Verwaltungsbezirk unter wechselnden politischen und kirchlichen Bedingungen im Lauenburger Land von 1564 bis 1976. Der genauen Bezeichnung nach gab es eine Landessuperintendentur Lauenburg erst seit dem Inkrafttreten der schleswig-holsteinischen Kirchenverfassung von 1922 zum 1. November 1924. Von 1564 bis 1585 und wieder von 1705 bis 1924 lautete die Amtsbezeichnung des leitenden Geistlichen im Lauenburger Land nämlich „Superintendent“, von 1585 bis 1705 „Generalsuperintendent“, erst von 1924 bis 1976 „Landessuperintendent“. Erster Superintendent war Franz Baring, letzter Landessuperintendent Joachim Heubach.

Politische Geschichte Der heute zum Bundesland Schleswig-Holstein gehörende Kreis Herzogtum Lauenburg war seit 1260 unter den Askaniern ein selbständiges Herzogtum Sachsen-Lauenburg, seinerzeit auch „Niedersachsen“ genannt, fiel 1705 an Hannover, war seit 1816 in Personalunion mit dem Königreich Dänemark verbunden und wurde 1865 wie Schleswig-Holstein preußisch.

In der kurzen Episode der Franzosenzeit gehörte Lauenburg von 1806 bis 1813 zum Arrondissement Lübeck im Departement der Elbmündung.

Kirchliche Geschichte Das Herzogtum Sachsen-Lauenburg erhielt in der Reformationszeit eine eigene Lauenburgische bzw. Niedersächsische Kirchenordnung, nach welcher im Unterschied zu Schleswig-Holstein neben der Confessio Augustana mit dem Konkordienbuch auch die Konkordienformel von 1577 gilt.

Die evangelisch-lutherische Kirche im Lauenburger Land wurde im Laufe der Geschichte mehrmals kirchenrechtlich und organisatorisch zurückgestuft: 1877 von einer selbständigen Landeskirche des Herzogtums Sachsen-Lauenburg zu einem Sprengel mit Sonderrechten innerhalb der Evangelisch-lutherischen Landeskirche der Provinz Schleswig-Holstein; 1977 von einem Sprengel mit Sonderrechten innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins zu einem Kirchenkreis der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche; 2009 von einem Kirchenkreis der Nordelbischen Kirche mit Sonderbestimmungen in der eigenen Satzung zu einer Propstei https://www.nordkirche.de/adressen/institutionen/detailansicht/institution/propstei-lauenburg/ innerhalb eines fusionierten Kirchenkreises https://www.nordkirche.de/adressen/institutionen/detailansicht/institution/kirchenkreis-luebeck-lauenburg/ der Nordelbischen Kirche, jetzigen Nordkirche.

In der Zeit des Nationalsozialismus spielte die Landessuperintendentur Lauenburg insofern eine besondere Rolle, als nach anfänglicher Begeisterung für die Machtergreifung Adolf Hitlers in den Jahren nach 1935 fast alle Pastoren im Lauenburger Land der Bekenntnisgemeinschaft in Schleswig-Holstein angehörten;Liste 1936; Liste 1938 nach dem über die Lübecker Pastoren verhängten Hausarrest am 20. März 1937 die sogenannte „Notkonfirmation“ in der Möllner Nicolaikirche stattfinden konnte;Konfirmation in Mölln 1937 nach Bruch der schleswig-holsteinischen Vikare mit dem DC-geprägten Kirchenregiment in Kiel ihre Ordination am 6. November 1938 in der St. Petri-Kirche Ratzeburg durch Superintendent Johannes Lange vorgenommen wurde.Ordination in Ratzeburg 1938

Wichmann von Meding urteilt:

Superintendenten zu Lauenburg an der Elbe (1564–1585) Herzog Franz I. ernannte 1564 Franz Baring zum ersten Superintendenten mit Sitz in Lauenburg/Elbe, der die Gemeinden im lutherischen Sinne reformieren sollte.

Die Generalvisitation von 1581, die Franz II. im ersten Jahr seiner Amtsführung als Verwalter des Herzogtums (für seinen Vater) durchführte, deckte große Missstände in Lehre, Predigt und Lebenswandel der Pastoren im Lande auf. Baring wurde 1582 als Superintendent entlassen. Ihm folgte Gerhard Sagittarius (1583–1592) nach, der mit der neuen Lauenburgischen Kirchenordnung von 1585 den Titel „Superintendens generalis“ (= Generalsuperintendent) erhielt.Burmester 1832, S. 62, 78.

Generalsuperintendentur des Herzogtums Sachsen-Lauenburg (1585–1705) In Abstimmung mit seinem älteren Bruder Heinrich von Sachsen-Lauenburg, Theologe und lutherischer Administrator des Erzstifts Bremen und der Hochstifte Osnabrück und Paderborn, erließ Franz II. die von Andreas Pouchenius dem Älteren verfasste lutherische Niedersächsische Kirchenordnung, wodurch die Landeskirche des Herzogtums Sachsen-Lauenburg begründet wurde. Die geistliche Leitung oblag fortan einem Generalsuperintendenten sowie (für die nächste Zeit) regional für die Ämter Ratzeburg und Neuhaus bzw. Stapel zuständigen „Specialsuperintendenten“ oder „Superintendenten“ genannt, sowie einem Konsistorium mit Sitz in Lauenburg/Elbe.

In der Mitte des 17. Jahrhunderts kam es zum Fortfall der in der Lauenburgischen Kirchenordnung von 1585 vorgesehenen Spezialsuperintendenten.Burmester 1832, S. 29.

Von 1697 bis 1703 war die Generalsuperintendentur Lauenburg vakant.

Mit der Übernahme der Regentschaft in Sachsen-Lauenburg 1702 durch Georg Wilhelm, Fürst zu Lüneburg in Celle, blieb die Lauenburgische Kirchenordnung unangetastet.

Der erste von Georg Wilhelm zu benennende geistliche Leiter führte von 1703 bis 1705 in Lauenburg/Elbe noch den angestammten Titel „Generalsuperintendent“.

Superintendentur des Herzogtums Sachsen-Lauenburg (1705–1877) Am 17. Mai 1705 verlegte Georg Wilhelm Superintendentur und Konsistorium nach Ratzeburg. Seitdem lautete der Titel des leitenden Geistlichen im Lauenburger Land lediglich „Superintendent“.Burmester 1832, S. 29; Augustin 1984, S. 315.

Superintendentur des Kreises Herzogtum Lauenburg (1877–1924) Die Einführung der Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein vom 4. November 1876 erfolgte im Laufe des Jahres 1877 mit der Folge der Aufhebung des Lauenburgischen Konsistoriums und Unterstellung Lauenburgs unter das Konsistorium in Kiel. Der Bekenntnisstand der Kirche im Lauenburger Land blieb unberührt.

Landessuperintendentur des Kreises Herzogtum Lauenburg (1924–1976) Lauenburgische Sonderrechte in der Verfassung von 1922/1924 Als nach dem Fortfall des bisherigen landesherrlichen Kirchenregiments 1922 eine neue Kirchenverfassung erstand, bekamen die beiden Generalsuperintendenten in Schleswig und in Kiel die Bezeichnung Bischof, der Superintendent in Ratzeburg wurde Landessuperintendent. Ihm wurden die bischöflichen Pflichten und Rechte im alten Herzogtum Lauenburg zugebilligt. Gleichzeitig gehörte er der Kirchenregierung mit beratender Stimme an, der Landessynode und dem Landeskirchenamt.Fischer 1969 in Heubach 1973, S. 206.

Die am 30. September 1922 beschlossene Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-HolsteinsEvangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Hrsg.): Die Verfassung von 1922 als Grundlage für die spätere Kirchenleitung, in: Landeskirchliches Archiv, 20.01 (). trat durch das preußische Staatsgesetz vom 8. April 1924 mit Wirkung vom 1. November 1924 in Kraft.Kurt Meier: Der evangelische Kirchenkampf. Gesamtdarstellung in drei Bänden, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1976–1984. Band 1: Der Kampf um die „Reichskirche“, 1976, S. 360. Das Lauenburgische Sonderrecht befand sich in verschiedenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, und zwar in:

Das Landeskirchenamt bestand nach § 143 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Bischöfen und dem Landessuperintendenten für Lauenburg sowie weiteren geistlichen und nichtgeistlichen Mitgliedern.Hein 2017, S. 17

Lauenburgische Sonderrechte in der Rechtsordnung von 1958 Landessuperintendent Ernst Fischer vor der Lauenburgischen Synode am 1. Oktober 1969 in Mölln:

Schon bei den Beratungen über die Entwürfe der Rechtsordnung der Schleswig-Holsteinischen Landeskirche in den 1950er Jahren hatte die Frage nach dem Fortbestehen der „Lauenburgischen Sonderrechte“ eine Rolle gespielt. Oskar Epha, Präsident des Landeskirchenamts in Kiel von 1954 bis 1964, nahm 1957 im Konvent kirchlicher Mitarbeiter zu den gutachtlichen Äußerungen Rudolf Launs aus dem Jahr 1952 eingehend Stellung.

Launs These war, dass es eine selbständige Landeskirche des Kreises Herzogtum Lauenburg gibt. Begründet wurde diese Behauptung mit einem Vertrag vom 15. März 1876, welcher zwischen dem Kommissar der herzoglich-lauenburgischen Regierung und einem Kommissar der „Ritter- und Landschaft“ einerseits und einem Kommissar der königlich-preußischen Staatsregierung andererseits geschlossen wurde.

Epha widersprach dieser These und führte aus, dass sich dieser Vertrag lediglich auf vermögensrechtliche Verhältnisse bezog, zur Begründung etwaiger kirchlicher Sonderrechte aber nicht herangezogen werden könne. Auch die These, dass das preußische Gesetz vom 23. Juli 1876 zur Begründung eines vertraglichen Sonderrechts der Lauenburgischen Kirche gegenüber der Schleswig-Holsteinischen Kirche herangezogen werden kann, wurde von Epha nicht geteilt. Klaus Blaschkes Kommentar 1986:

In Art. 124 und 125 der Rechtsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 6. Mai 1958 in der Fassung vom 14. November 1969 hieß es:

Art. 125 befasste sich mit den Kapellengemeinden. Darüber hinaus nahm der Landessuperintendent ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Kirchenleitung teil (Art. 105).

Die Rechtsordnung von 1958 blieb bis zum 1. Januar 1977 in Kraft. Lediglich im Jahre 1961 ergab sich eine Änderung bezüglich der Zusammensetzung der Kirchenleitung, als mit der Schaffung des Amtes eines Landespropsten für Südholstein dieser analog der Regelung für den Landessuperintendenten für Lauenburg in die Kirchenleitung als beratendes Mitglied aufgenommen wurde und in den seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Fragen Stimmrecht anstelle des zweiten Bischofs erhielt.

1979 wurde die lauenburgische Landessuperintendentur (seit 1. Januar 1977 durch Inkrafttreten der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche nominell Kirchenkreis Herzogtum Lauenburg, vorbehaltlich der kirchengerichtlichen Überprüfung) mit dem Ausscheiden von Joachim Heubach nicht wieder besetzt. Ihm folgte nach einer Zeit der Vakanz am 18. August 1981 Hermann Augustin als Propst ohne bischöfliche Rechte.

Münchener Gutachten zu den Lauenburgischen Sonderrechten 1971 Am 21. Mai 1970 kam es mit verfassungsändernder Mehrheit durch einen Kirchenvertrag zum Zusammenschluss der Landeskirchen Eutin, Hamburg, Lübeck, Schleswig-Holstein und des Kirchenkreises Harburg zur Nordelbischen Kirche (NEK).Die Nordelbische Kirche: Die Gründung: 1970 oder 1977? (online). Diesem Vertrag, von einer Intersynodalkommission der beteiligten Kirchen erarbeitet, wurden Grund- und Leitsätze beigefügt, nach denen die Verfassung der NEK von der verfassungsgebenden Synode erarbeitet werden sollte. Von diesen Grundsätzen konnte nur mit qualifizierter Mehrheit abgewichen werden. Weder im Vertrag noch in den Grund- und Leitsätzen wurden die Lauenburgischen Sonderrechte erwähnt.

Der Lauenburgische Synodalvorstand ersuchte daraufhin den evangelischen Kirchenrechtler Axel von Campenhausen, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Schleswig-Holsteinische Landessynode berechtigt gewesen ist, dem Nordelbien-Vertrag mitsamt den Grund- und Leitsätzen zuzustimmen, ohne die Lauenburgische Synode angehört zu haben.

Das Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD verneinte diese Frage.Axel von Campenhausen (Hrsg.): Münchener Gutachten. Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1970–1980 (Jus ecclesiasticum, Bd. 30), Tübingen: Mohr 1983.