Der Šaušgamuwa-Vertrag (CTH 105 = KUB 23.1 (VAT 7421) und einige kleinere Fragmente(Keilschrifturkunden aus Boğazköy) KUB 31.43, KUB 23.27 + 720/v, 670 v; sowie, nicht vom groben Entwurf stammend, 1198/u + 1436/U + 69/821 + KUB 8.82 - Angaben gemäß Gary M. Beckman, Trevor R. Bryce, Eric H. Cline: The Ahhiyawa Texts (= Writings from the Ancient World. Band 28). Society of Biblical Literature, Atlanta 2011, S. 50.) ist ein Schreiben des hethitischen Großkönigs Tudḫalija IV. an Šaušgamuwa, König des hethitischen Vasallenstaats Amurru. Das Dokument wurde wahrscheinlich um 1230 v. Chr. verfasst. Erhalten ist es in zwei Exemplaren, jeweils auf Keilschrift-Tontafeln. Eine Tontafel, auf der noch viele wichtige Passagen erhalten sind, stellt wegen der vielen Korrekturen und Streichungen wahrscheinlich einen groben Entwurf des Vertrags dar; von der anderen Tafel ist nur die obere rechte Ecke erhalten. Es wird vermutet, dass dieses Schreiben eine Investitururkunde zum Beginn der Herrschaft Šaušgamuwa sein könnte, der seinem Vater Bentešina auf dem Thron folgte. Der Text ist in hethitischer Sprache verfasst und wurde womöglich nicht ins Akkadische – die damaligen Verkehrssprache bei Verträgen mit anderen Staaten – übersetzt, weil Šaušgamuwa, der eine Schwester Tudḫalijas geheiratet hatte, des Hethitischen mächtig war.Gary M. Beckman u. a.: The Ahhiyawa Texts. Atlanta 2011, S. 50.
Wegen der Erwähnung des Landes Aḫḫijawa wird das Dokument in der Forschung seit den 1920ern zu den Aḫḫijawa-Texten gezählt und ist bei Beckman–Bryce–Cline (s. Literatur) unter ATH 2 geführt. Dem historischen Exkurs im Vertrag sind wichtige Informationen zur Geschichte Amurrus, in geringerem Umfang auch zu Šeḫa, zu entnehmen. Ferner spricht der Text eindeutig von schweren Spannungen im Verhältnis mit Assyrien, weshalb der hethitische Großkönig ein Handelsembargo gegen Assyrien mit Unterstützung Šaušgamuwas durchsetzen will. Des Weiteren ist dem Text indirekt – nach vorherrschender Forschungsmeinung – ein Machtverlust Aḫḫijawas zu entnehmen.
Forschungsgeschichte Ein größerer Teil des zweispaltigen Entwurfs des Vertrags wurde bei den Ausgrabungen von 1906 und 1912 durch Hugo Winckler in der hethitischen Hauptstadt Ḫattuša (Boğazköy) entdeckt. Dieser weist viele Ergänzungen, Korrekturen, unterschiedliche Schriftzeichengrößen, Streichungen auf sowie Passagen, die über den Rand hinaus auf die Schmalseite der Tafel gehen, auf, so dass bereits Ferdinand Sommer vermutete, dass es sich um eine Kladde handele.Ferdinand Sommer: Die Aḫḫijava-Urkunden. München 1932, S. 332. In den 1960ern wurden mehrere kleine Fragmente im Grabungsschutt früherer Ausgrabungen gefunden, die teils zum Entwurf passen, teils zu einer anderen Version, diese aber nur bezüglich der oberen rechten Ecke (bzw. der unteren linken der Rückseite) betrafen.hierzu ausführlich mit Skizzen; Cord Kühne, Heinrich Otten: Der Šaušgamuwa-Vertrag. Eine Untersuchung zu Sprache und Graphik (= Studien zu den Boğazköy-Texten. Band 16). Harrassowitz, Wiesbaden 1971, S. 1–5. Nachdem bereits Emil O. Forrer auf die Erwähnung von Aḫḫijawa aufmerksam gemacht hatte,Emil Forrer: Mitteilungen der Deutschen Orient-Gesellschaft zu Berlin. (MSOG) Band 63, 1924, S. 16 f. (Scan der Universität Tübingen). erfolgte 1932 eine Übersetzung und ausführliche Besprechung und Interpretation des Dokuments durch Ferdinand Sommer.Ferdinand Sommer: Die Aḫḫijava-Urkunden. München 1932, S. 320–327. In wesentlichen Teilen wird Sommers Übersetzung auch heute noch von der vorherrschenden Forschungsmeinung geteilt. Vollständige Übersetzungen des Vertrags erfolgten u. a. 1945 durch Oswald Szemerényi und 1960 durch Isamu Sugi.Cord Kühne, Heinrich Otten: Der Šaušgamuwa-Vertrag. Eine Untersuchung zu Sprache und Graphik. Wiesbaden 1971, S. 1, Anmerkung 2 mit Belegen. Zuletzt (Stand 2021) erfolgte eine Übersetzung des erhaltetenen Textes und dessen Interpretation 2011 durch Backman, Bryce und Cline.Gary M. Beckman, Trevor R. Bryce, Eric H. Cline: The Ahhiyawa Texts. Atlanta 2011, S. 50–68.
Im Jahr 1971 erschien eine ausführliche Analyse des Textes aus sprachlicher, grafischer und stilistischer Hinsicht durch Cord Kühne und Heinrich Otten.Cord Kühne, Heinrich Otten: Der Šaušgamuwa-Vertrag. Eine Untersuchung zu Sprache und Graphik. Wiesbaden 1971. Durch Goren, Momsen und Klinger wurde der Ton zahlreicher Keilschrifttafeln neben einer optischen mineralogischen Untersuchung auch einer Neutronenaktivierungsanalyse und einer Analyse der Röntgenfluoreszenz (pXFR = portableX-ray fluorescence) unterzogen. Die Ergebnisse wurden 2011 publiziert.Yuval Goren, Hans Mommsen, Jörg Klinger: Non-destructive provenance study of cuneiform tablets using portable X-ray fluorescence (pXRF). In: Journal of Archaeological Science. Band 38, 2011, S. 684–696. Die Herkunft des Tons der dabei ebenfalls untersuchten Tafel mit dem Entwurf des Šaušgamuwa-Vertrags ließ sich nicht eindeutig bestimmen, jedoch könnte er aus Zypern stammen. Jedenfalls weicht er stark von den Tonproben aus dem nördlichen Zentralanatolien ab.Yuval Goren, Hans Mommsen, Jörg Klinger: Non-destructive provenance study of cuneiform tablets using portable X-ray fluorescence (pXRF). 2011, vor allem S. 687, Tabelle 1 Nr. 77.
Inhalt Präambel (§§ 1–2) Der Einleitung ist zu entnehmen, dass der Verfasser Tudḫalija IV. ist und der Empfänger Šaušgamuwa, den der Absender zu seinem Schwager gemacht hat. Auf weitere Grußformeln wird verzichtet, woraus sich ergibt, dass Šaušgamuwa ein dem hethitischen Großkönig untergebener Herrscher war. Tudḫalija mahnt, den Vertrag nicht zu ändern.
Historische Einführung (§§ 3–5) In diesem Teil werden die Beziehungen zwischen dem Hethiterreich und Amurru der vergangenen ca. 100 Jahre nachgezeichnet. Begonnen wird mit Aziru, der demnach noch Vasall des Mittanireichs war. Trotzdem habe Aziru, Urgroßvater Šaušgamuwas, Kontakt zum damaligen hethitischen Großkönig Šuppiluliuma I., dem Urgroßvater Tudḫalijas, aufgenommen und sei dessen Vasall geworden. Er sei auch unter Muršili II. loyal gewesen. Als aber Muwattalli II. Großkönig wurde, erhob sich das Volk von Amurru und erklärte, nicht länger Vasall des Hethiterreichs zu sein. Stattdessen habe man die Fronten zugunsten Ägyptens gewechselt. Darauf entbrannte ein Krieg zwischen Muwatalli und dem Herrscher Ägyptens Ramses II. (siehe Schlacht bei Kadesch). Muwatalli habe gesiegt, das Land Amurru zerstört und es unterworfen und Šapili zum neuen Vasallenherrscher eingesetzt. Als aber Muwatalli, Onkel Tudḫalijas, verstarb, sei Šapili unter Ḫattušili III. – dem Vater Tudḫalijas – in Ungnade gefallen und durch Bentešina als König von Amurru ersetzt worden. Tudḫalija bescheinigt Betešina, dass er immer treuer Vasall war und in keiner Weise gegen das Hethiterreich aufbegehrt habe.
Treueschwur zur hethitischen Dynastie (§§ 6–10/11) Tudḫalija IV. erinnert zu Beginn Šaušgamuwa erneut daran, dass er ihm seine Schwester zur Ehefrau gegeben hat, und fordert ihn auf, unter Eid zu schwören, nur ihm und seinen direkten Nachkommen treu zu sein. In diesem Zusammenhang erwähnt er Mašturi, den Muwatalli II. als Vasallenkönig von Šeḫa eingesetzt hatte und ihm seine Schwester Maššana-uzzi zur Frau gab.dies steht allerdings im Widerspruch zu einem anderen Text (KUB XXI, 33), wonach wohl erst Muršili III. der Ehe zugestimmt hat. Siehe hierzu u. a. Trevor R. Bryce: The Kingdom of the Hittites. überarbeitete Neuauflage. Oxford University Press, Oxford 2005, ISBN 0-19-928132-7, S. 254. Während des Sturzes Muršilis III. durch Ḫattušili III. habe Mastuiri aber den Treueeid gebrochen, indem er sich auf die Seite Ḫattušilis schlug. Obwohl Ḫattušili III. Tudḫalijas Vater war, kritisiert der Großkönig Mašturis Verhalten und mahnt Šaušgamuwa, niemals ähnlich zu handeln, sondern ihm (Tudḫalija) und seinen (legitimen) Nachfolgern treu zu sein. Auch im teils zerstörten § 9 verlangt der Großkönig unbedingte Loyalität, auch im Falle einer Verschwörung im Hethiterreich (die nächsten 6–7 Zeilen sind zerstört). In § 10 verlangt er von Šaušgamuwam, dass er dem Großkönig nicht verschweigen solle, wenn jemand – egal welchen Standes – diesen verleumden oder ihn in einer anderen Art schlecht machen. Er solle Tudḫalija davon berichten. § 11 und ein großer Teil von § 12 sind zerstört.
Bündnis (§§ 12–19/20) Im größtenteils lückenhaften § 12 heißt es am Ende: wenn der Herrscher von Ägypten Freund sei, solle er auch Freund des amurritischen Vasallen sein, sollte er Feind sein, auch dessen Feind. § 13 beginnt mit einer Aufzählung der vom hethitischen Herrscher als gleichrangig angesehenen Könige: der König Ägyptens, der König Babyloniens, der König Assyrien, der König von Aḫḫijwa. Tatsächlich ist der Herrscher von Aḫḫijawa durch den Schreiber durch einen Strich aus der Aufzählung getilgt worden.
Anschließend wird darauf verwiesen, dass Feindseligkeiten mit dem Herrscher von Assyrien ausgebrochen sind, daher solle dieser auch von Šaušgamuwa als Feind angesehen werden. Tudḫalija IV. weist seinen Vasallen in § 13 ferner an, keine amurritischen Kaufleute mehr nach Assyrien zu lassen, auch solle kein Händler Assyriens mehr die Grenze von Amurru überschreiten; Kaufleute Assyriens, die trotzdem nach Amurru gelangt sind, um Handel zu treiben, seien festnehmen und in das Hethiterreich auszuliefern.
In § 14 schildert Tudhalija, dass er eine (Fuß-)Armee und eine Einheit Streitwagen gegen die Assyrer aushebe, da dies von größter Dringlichkeit sei. Offenbar wird auch der Vasall in Amurru aufgefordert, eine Armee inklusive Streitwagenkämpfer zu stellen (der Text ist hier lückenhaft).
In § 15 wird Šaušgamuwa aufgefordert, kein Schiff von (Aḫḫ?)ijawa in seine Häfen einlaufen zu lassen, damit sie keine Verbindung zu den Assyrern aufnehmen können (Lesung und Interpretation dieses fragmentierten Satzes sind strittig, siehe unten); der Rest von § 15 und ein folgender weiterer Absatz sind ganz zerstört.
Dem stark fragmentierten §17 ist zu entnehmen, dass der amurritische Vasall sich nicht auf die Seite von Feinden schlagen soll und dass er Männer, die Unrecht getan haben, samt ihren Familien ausliefern soll. Der Rest des Abschnitts wie auch die folgenden ein oder zwei sind zerstört. Danach folgt – wie in damaligen Verträgen üblich – eine Aufzählung der wichtigsten Gottheiten, die Zeugen des Vertrags sind.
Interpretation